Keine gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs bei fehlender Zustimmung des VerfahrensbeistandsLeitsätze 1. Entspricht eine gerichtliche Umgangsvereinbarung der Kindeseltern nicht den formellen Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 FamFG, ist der darauf ergangene Billigungsbeschluss des Familiengerichts im Rechtsmittelverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufzuheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. 2. Eine gerichtliche Umgangsvereinbarung der Eltern im Sinne des § 156 FamFG bedarf der förmlich abzugebenden und in die Sitzungsniederschrift aufzunehmenden Zustimmungserklärung sämtlicher Verfahrensbeteiligter zum Vergleichsschluss, also auch des Verfahrensbeistands. 3. Widerruft ein Elternteil seine Zustimmung zum Vergleichsschluss nach Protokollierung der Vereinbarung, fehlt es an einem billigungsfähigen Vergleich. - A.
Problemstellung Bis zum Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 wurde die zu gerichtlichem Protokoll geschlossene Vereinbarung zum Umgang nicht als Verfügung i.S.d. § 33 Abs. 1 FGG gesehen, so dass sie einer in einem gesonderten Verfahren zu beantragenden familiengerichtlichen Billigung – der sog. Erhebung zum Beschluss – bedurfte, um als Vollstreckungstitel zu gelten. Ein zentrales Anliegen des FamFG war jedoch die beschleunigte Führung kindschaftsrechtlicher Verfahren und die zeitnahe Umsetzung dort getroffener Regelungen. Eine zwischen den Verfahrensbeteiligten einvernehmlich getroffene Vereinbarung zur Ausgestaltung des Umgangs sollte daher bereits im Ausgangsverfahren gerichtlich gebilligt werden können, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht, und es damit grundsätzlich einer erneuten zeitintensiven Prüfung der Kindeswohldienlichkeit im Vollstreckungsverfahren nicht mehr bedarf. Dies setzt aber auch voraus, dass die Billigung unter keinen verfahrensrechtlichen Fehlern leidet.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Am 27.06.2025 trafen die Eltern vor dem Familiengericht eine Vereinbarung über den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind, die von der Verfahrensbeiständin sowie dem Mitarbeiter des Jugendamts unterstützt wurde. Der Vergleich wurde laut diktiert, den Eltern vorgespielt und von ihnen genehmigt. Zu einer Genehmigung durch die Verfahrensbeiständin ergibt sich nichts aus der Sitzungsniederschrift. Mit persönlichem Schreiben vom 29.06.2025 erklärte der Vater den Widerruf seiner Zustimmung und begründete diesen sinngemäß damit, dass er von der Mutter unter Druck gesetzt und vom Gericht zu dem Vergleichsabschluss genötigt worden sei. Gleichwohl billigte das Gericht den Vergleich mit Beschluss vom 14.07.2025 und begründete dies mit der Erwägung, dass der Vergleich nicht dem Kindeswohl widerspreche und sowohl seitens der Verfahrensbeiständin als auch dem Jugendamt befürwortet worden sei. Die Mitteilung des Vaters sei ohne Belang. Ein Widerrufsrecht sei ihm nicht vorbehalten worden. Zudem sei er auch nicht zum Abschluss der Vereinbarung genötigt worden. Auf den am 15.07.2025 seinem Bevollmächtigten zugestellten Beschluss erklärte der Vater mit persönlich abgefasstem Schreiben vom 13.07.2025 – bei Gericht am 16.07.2025 eingegangen –, dass er die Vereinbarung beanstande und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantrage. Das OLG Frankfurt hat die angefochtene Entscheidung und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Schreiben des Vaters vom 13.07.2025 sei als statthaftes Rechtsmittel der Beschwerde auszulegen. Ein familiengerichtlicher Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG könne mit der Begründung angefochten werden, dass die gerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Fehle es an einem wirksamen Vergleichsschluss oder liege ein zuvor von den Beteiligten erzieltes Einvernehmen über den Umgang zum Zeitpunkt der beabsichtigten familiengerichtlichen Billigung nicht mehr vor, so komme der Erlass einer die Umgangsregelung billigenden Entscheidung nicht mehr in Betracht. Vorliegend sei bereits nicht ersichtlich, dass die Verfahrensbeiständin als Verfahrensbeteiligte i.S.d. §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 158b Abs. 3 Satz 1 FamFG dem Vergleich zugestimmt habe. Dies sei aber konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit des gerichtlichen Umgangsvergleichs. Da sich der Vergleich auf alle formell Beteiligten erstrecke, müssten diese ihm auch sämtlich zustimmen. Zwar finde sich in der angefochtenen Entscheidung die Angabe, dass die Verfahrensbeiständin die Vereinbarung befürworte und auch ihre Stellungnahme selbst erlaube einen entsprechenden Rückschluss. Dies ersetze aber nicht ihre förmlich abzugebende und in die Sitzungsniederschrift aufzunehmende Zustimmungserklärung zum Vergleichsschluss. Zutreffend habe der Vater mit seinem Rechtsmittel sinngemäß geltend gemacht, dass eine familiengerichtliche Billigung der Umgangsvereinbarung nur solange infrage komme, wie das erforderliche Einvernehmen aller Beteiligten hinsichtlich der Vereinbarung vorliege, hier zum Entscheidungszeitpunkt also nicht mehr. Dazu sei den Beteiligten am 22.08.2025 ein Hinweis erteilt worden, dass maßgeblich für die Widerruflichkeit des Vergleichs nicht die Maßstäbe des § 779 BGB seien, sondern allein die Belange des Kindeswohls. Ein Widerruf sei daher grundsätzlich jederzeit möglich, auch noch nach Protokollierung des Vergleichsschlusses. Auf diesen Hinweis habe lediglich die Verfahrensbeiständin Stellung genommen und ausgeführt, dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung kindeswohldienlich sei und dem Kind eine erneute Anhörung erspart werden solle. Diese Auseinandersetzung mit materiellen Rechtsfragen bleibe jedoch ohne Einfluss auf die hier allein relevanten verfahrensrechtlichen Probleme. Da somit noch keine Entscheidung des Familiengerichts in der Sache vorliege, seien die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfüllt und das Beschwerdegericht könne die Sache ohne Antrag eines Beteiligten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen.
- C.
Kontext der Entscheidung Ebenso wie die gerichtliche Entscheidung selbst, stellt der gerichtlich gebilligte Vergleich nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG – i.V.m. dem Billigungsbeschluss – einen Vollstreckungstitel dar. Zu beachten sind aber die mit ihm einhergehenden Formerfordernisse. Die Wirksamkeit eines Vergleiches setzt zunächst zwingend voraus, dass er in der mündlichen Verhandlung den Beteiligten vorgelesen bzw. vorgespielt und von ihnen genehmigt wird. Erfolgt trotzt einer entsprechenden Säumnis die Billigung des Vergleichs, so muss dieser Formfehler ausdrücklich durch eine Beschwerde gerügt werden – denn wird der Billigungsbeschluss rechtskräftig, so wird auch der Formverstoß geheilt (BGH, Beschl. v. 10.07.2019 - XII ZB 507/18 - FamRZ 2019, 1616). Sodann bedarf der gerichtlich gebilligte Vergleich der Zustimmung aller am Verfahren formell Beteiligten. Betrifft die Umgangsregelung ein unter 14-jähriges Kind, so ist in der Einigung der Eltern konkludent die – erforderliche – Zustimmung des ebenfalls verfahrensbeteiligten Kindes enthalten. Da der Vergleich erst mit Erlass des Billigungsbeschlusses rechtlich existent wird (arg. aus dem Wortlaut des § 156 Abs. 2 FamFG), muss die Zustimmung auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Billigung vorliegen. Die Zustimmung kann aber auch noch im Rahmen einer erhobenen Beschwerde gegen den Billigungsbeschluss und hier bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung widerrufen werden. Die fehlende Zustimmung eines Beteiligten kann nicht durch den Billigungsbeschluss ersetzt werden. Ergeht gleichwohl ein Billigungsbeschluss, so ist der gerichtlich gebilligte Vergleich zwar wirksam, aber verfahrensfehlerhaft, da ihm die formale Grundlage fehlt, dieser jedoch Rechtfertigungsgrund für den durch § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG eingeschränkten materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab ist. In der bloßen Protokollierung des Vergleichs ist noch keine gerichtliche Billigung zu sehen. Die Annahme einer konkludenten Billigung kommt allenfalls in Betracht, wenn durch das Gericht im Anschluss an den Vergleich der Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erteilt wird (OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2015 - 18 WF 86/15 - FamRB 2016, 140) oder sich aus der Eingangsformel zu dem Vergleichstext ableiten lässt, dass das Gericht den Vergleich billigt, d.h. dieser „auf Vorschlag/Anregung/mit Billigung/Zustimmung“ des Gerichts geschlossen wird. Billigt das Gericht den Vergleich nicht, so muss es das Verfahren fortsetzen und den Umgang durch Beschluss regeln (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2010 - 5 UF 50/10 - FamRZ 2011, 394).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Ein nicht rechtskräftiger Billigungsbeschluss kann nicht zur (endgültigen) Heilung eines Formfehlers führen, da die Billigungsentscheidung gerade einen formal wirksamen Vergleich voraussetzt. In der Praxis kann es daher für einen Beteiligten angezeigt sein, möglichst unmittelbar nach Erlass des Billigungsbeschlusses zu diesem einen Rechtsmittelverzicht erklären zu lassen. Hierzu genügt die schlichte Erklärung aller Beteiligten im Termin (§§ 67 Abs. 1, 25 Abs. 4 FamFG).
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