juris PraxisReporte

Autor:Katharina Göttler, Ass. jur., Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Erscheinungsdatum:20.06.2025
Quelle:juris Logo
Normen:Art 28 GG, § 1a OZG, Art 91c GG, § 3 OZG, § 9 OZG, § 13 VwVfG
Fundstelle:jurisPR-ITR 12/2025 Anm. 2
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Göttler, jurisPR-ITR 12/2025 Anm. 2 Zitiervorschlag

Digitalisierungsgesetzgebung in den Bundesländern (Teil 2): Die Ansätze der Länder im Einzelnen

A. Einleitung

Im ersten Teil dieser zweiteiligen Beitragsreihe zur Digitalisierungsgesetzgebung in den Bundesländern wurde die E-Government-Gesetzgebung der Länder eingeführt und deren allgemeine Regelungsstruktur näher beleuchtet (Göttler, jurisPR-ITR 11/2025 Anm. 2). Im vorliegenden zweiten Teil folgt eine überblicksartige Untersuchung der Gemeinsamkeiten und Besonderheiten der EGovG der Länder, sowie eine Darstellung der abweichenden Vorgehensweisen der Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein und Bayern.

B. „Konkordanzgesetzgebung“ mit Besonderheiten

Die EGovG der Länder gleichen dem EGovG hinsichtlich der verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen. Anders als das EGovG enthalten sie aber auch organisationsrechtliche Regelungen und gehen inhaltlich insgesamt über den Regelungsgehalt des EGovG hinaus.

I. Gleichlauf der verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen

Die EGovG der meisten Länder sehen entsprechend der Systematik des EGovG allgemeine Regelungen zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation in und zwischen Behörden (Back-End) sowie im Außenverhältnis (mit Bürgerinnen und Bürgern bzw. Unternehmen – Front-End) vor. Dazu gehören Regelungen über den elektronischen Zugang zur Verwaltung (§ 2)1, Informationspflichten (§ 3), elektronische Bezahlmöglichkeiten (§ 4), den elektronischen Rechnungsempfang (§ 4a), elektronische Nachweise (§ 5), zur elektronischen Aktenführung (§ 6a), zum Akteneinsichtsrecht (§ 8) und zur Optimierung von Verwaltungsabläufen (§ 9).2 Dabei sehen die landesrechtlichen Vorschriften teils Besonderheiten vor, bspw. unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten der Verpflichtung zur elektronische Aktenführung nach § 6 EGovG a.F. (ab 01.01.2020; Bremen, Hessen, NRW und Sachsen-Anhalt ab dem 01.01.20223; Berlin, Thüringen ab 01.01.20234; Brandenburg ab 01.11.2024, im Saarland ab dem 01.01.2025;5 Niedersachsen ab 01.01.20266)7 bzw. weitreichende Ausnahmen von der Verpflichtung für die kommunale Ebene8.

II. Inhaltliche Ausdifferenzierung

Darüber hinaus enthalten die EGovG der Länder auch organisationsrechtliche Regelungen und über das EGovG hinausgehende inhaltliche Regelungen.

Zu ersteren gehört die Einrichtung eines „IT-Beauftragten“ (CIO), der das Land im IT-Planungsrat vertritt und die ressortübergreifende Koordination der IKT auf Landesebene übernimmt (so bspw. ausdrücklich § 16 Abs. 3 Nr. 1 EGovG M-V, § 22 Abs. 3 Nr. 8 EGovG NRW).9 Daneben werden teils spezielle Gremien, für die Zusammenarbeit mit der kommunalen Ebene in IKT-Fragen (um Art. 28 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen),10 wie bspw. der IT-Kooperationsrat bzw. IT-Planungsrat in Baden-Württemberg (§§ 20, 21, 23 EGovG BW) und Sachsen (§ 18 SächsEGovG) etabliert.11

Zudem stellen die EGovG einiger Länder Vorgaben zu IT-Sicherheit auf.12 Hervorzuheben sind die Art. 41, 42 BayDiG (zuvor Art. 9, 10 BayEGovG – vgl. unter D.), die die Einrichtung des Landesamtes für Informationstechnik (LSI) vorsehen, in welchem das organisatorisch unselbstständige bayerische „Computer Emergency Response Team“ (CERT) aufging.13 Ein solches „Computer Notfallteam“ sehen auch Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Brandenburg und Berlin14 vor, wobei nur letztere diese Einrichtung im EGovG etablieren.15

Zuletzt sehen die EGovG der Länder ergänzende Vorschriften zum OZG vor. Aufgrund des begrenzten Verpflichtungsumfangs von § 1a Abs. 1 OZG16 sind ergänzende Verpflichtungen zur elektronischen Verfahrensdurchführung für den Vollzug von Landesrecht geboten (vgl. bspw. § 5a EGovG NRW bzw. § 3 Abs. 5 Satz 1 EGovG SL mit Bezugnahme auf das Bundes-Portal). Zudem enthalten die Landes-EGovG teils Vorgaben zur Errichtung und Nutzung von Landesportalen.17

Um § 3 Abs. 1 Satz 1 OZG Rechnung zu tragen, wonach elektronische Verwaltungsverfahren im Portalverbund des Bundes künftig (vgl. § 12 Abs. 1 OZG-E) allein über ein zentrales Bürgerkonto erfolgen sollen, haben die Länder eine Rechtsgrundlage zur Integration der Landes-Bürgerkonten in das zentrale Bürgerkonto des Bundes zu schaffen. Diese sollten mit den Vorschriften zum OZG in den Landes-EGovG verknüpft werden. So legt Bayern die Grundlage für die Anbindung des zentralen Bürgerkontos an Verwaltungsleistungen18 mit Art. 29 Abs. 4 Satz 4 BayDiG (abweichende Form der Anbindung), der weitere Vorgaben zu Nutzerkonten im Portalverbund (Bayern) enthält.

C. Der Sonderweg in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein geht bei der E-Gov-Gesetzgebung einen Sonderweg, indem es verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen des EGovG in das Landesverwaltungsverfahrensgesetz überführt (§§ 52a ff. LVwG).19 Der Landes-Gesetzgeber erachtete es nach deren Zweck und Inhalt nicht als sinnvoll die Regelungen des EGovG („im Wesentlichen klassisches Verwaltungs-Organisationsrecht“) außerhalb des Landes-VwVfG zu regeln.20 Auch die Bekanntgabevorschrift § 9 Abs. 1 OZG wurde mit § 110 Abs. 2b LVwG inhaltsgleich in das Landes-VwVfG übernommen.21

Das EGovG SH, das bereits 2009 bundesweit als erstes EGovG verabschiedet wurde,22 regelt vor allem die innerbehördliche Kommunikation, bspw. durch Standardvorgaben für die verwaltungsübergreifende Prozessgestaltung (§ 5), verwaltungsübergreifende Zusammenarbeit bei elektronischer Aufgabenerledigung (§ 6), elektronische Kommunikation (§ 11) und zu gemeinsam genutzten Basisdiensten (§ 12).23

Das EGovG SH wurde zuletzt 2022 durch Art. 4 des Digitalisierungsgesetzes24 angepasst, um das Ziel der Volldigitalisierung zu fördern. Mit den Art. 10 und 12 Digitalisierungsgesetz wurden zudem das neue Gesetz über offene Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung (Offene-Daten-Gesetz - ODaG) sowie das Gesetz über die Möglichkeit des Einsatzes von datengetriebenen Informationstechnologien bei öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit (IT-Einsatz-Gesetz - ITEG) neu erlassen.25

Durch das ITEG wurde, noch vor Erlass der KI-VO auf EU-Ebene, erstmals ein eigenständiger Rechtsrahmen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz in der öffentlichen Verwaltung geschaffen. Neben dem Anwendungsbereich (§ 1), der Begriffsbestimmung und Klassifizierung von Automationsstufen (§ 3 Abs. 1, 2), normiert § 2 ITEG den Grundsatz der Zulässigkeit, vorbehaltlich einer Ausnahme (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ITEG – mit den Rechtsfolgen nach § 2 Abs. 2 Sätze 2, 3 ITEG) oder Ausübung der „KI-Rüge“ (Rechtsbehelf nach § 12 ITEG).26 Dagegen sehen die EGovG anderer Länder nur Minimalvorgaben für den Einsatz algorithmischer Systeme – insbesondere von KI – bei digitalen Diensten oder Verwaltungsverfahren vor (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayDiG „Absicherung durch geeignete Kontroll- und Rechtsschutzmaßnahmen“27; § 13 HmbVwDiG, „Behörden dürfen Systeme Künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) zur Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsvorschriften einsetzen“).

D. Ganzheitlicher Ansatz in Bayern

In Bayern besteht mit dem Gesetz über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz - BayDiG28) ein umfassender, einheitlicher Rechtsrahmen für die Digitalisierung von Gesellschaft und Wirtschaft, Staat und Verwaltung29, der das bestehende BayEGovG v. 31.07.202230 ablöst.

Das BayDiG umfasst fünf Teile (mit insgesamt 59 Artikeln). Teil 1 sieht allgemeine Regeln vor (Art. 1-15). In Teil 2 – Vorschriften zur Digitalen Verwaltung (Art. 16-40) – geht das vorherige EGovG auf.31 Teil 3 sieht Vorschriften zur IT-Sicherheit (Art. 41-49c) vor und in Teil 4 sind die organisationsrechtlichen Regelungen (Art. 50-55a), sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen in Teil 5 (Art. 56-59) enthalten.

Insgesamt ist das BayDiG, wie schon das BayEGovG stark subjektiv-rechtlich geprägt. Bereits im allgemeinen Teil stellt Art. 12 Abs. 1 BayDiG das subjektive Recht von Bürgerinnen und Bürgern auf elektronische Kommunikation und Inanspruchnahme behördlicher Dienste heraus (Absatz 1 Satz 1). Zudem kann verlangt werden, dass ein Verwaltungsverfahren nach Maßgabe von Art. 19 BayDiG den Bürgern gegenüber digital durchgeführt wird (Absatz 1 Satz 2).

E. Bewertung und Ausblick

Wie zuvor festgestellt, ist das E-Government Teil des (allgemeinen) Verwaltungsverfahrensrechts. Es regelt also insbesondere den Ablauf elektronischer Verwaltungsverfahren und adressiert die Beteiligten der Verwaltungsverfahren, also Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sowie die Verwaltungsmitarbeitenden der jeweils zuständigen Behörde (vgl. nur § 13 VwVfG). Um die konsequente Umsetzung der Vorschriften zum elektronischen Verwaltungsverfahren und damit die Digitalisierung der Verwaltung insgesamt zu fördern, sollte das E-Government-Recht klare und einheitliche Vorgaben machen, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Dies gelingt derzeit nicht. Durch die unterschiedlichen Entwicklungen zur E-Government-Gesetzgebung auf Bundes- und Landesebene ist ein undurchsichtiges Regelungsgeflecht entstanden. Es bleibt abzuwarten, ob erste Impulse zu einer stärkeren Vereinheitlichung von den Gesetzgebern bei der Weiterentwicklung des E-Government-Rechts aufgegriffen werden.32


Fußnoten


1)

Die im Folgenden zitierten Vorschriften sind solche des EGovG, die auch Landes-EGovG vorsehen.

2)

So auch Guckelberger, VerwArch 2020, 133, 151 f.

3)

§ 6 BremEGovG; § 7 Satz 1 HessEGovG; § 9 Abs. 3 EGovG NRW; § 3 Abs. 1 EGovG LSA.

4)

§ 7 Abs. 1 EGovG Bln; § 16 Abs. 3 ThürEGovG a.F.

5)

§ 5 Abs. 5 Satz 1 EGovG SL.

6)

§ 10 Abs. 2 Satz 1 NDIG.

7)

Zum ganzen Guckelberger, VerwArch 2020, 133, 151 f., sowie eingehend zu abweichenden Verpflichtungsgehalten Bernhardt, E-Government-Gesetzgebung von Bund und Ländern im Vergleich und Best-Practices-Leitlinie, NEGZ-Bericht Nr. 21, 2021.

8)

§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGovG BW; Art. 33 Abs. 1 Satz 1 BayEGovG; § 7 Abs. 1 Bbg EGovG; § 6 Brem EGovG; § 9 Abs. 3 EGovG NRW; § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsEGovG; § 52d Abs. 2 Satz 4 LVwG SH; § 16 Abs. 3 Satz 1 ThürEGovG; vgl. auch zu weiteren Besonderheiten Beckermann, VM 2018, 167, 170.

9)

i.Ü. § 18 Abs. 2 EGovG BW; § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 13 EGovG Bln; § 13 Abs. 2 Nr. 1 Bbg EGovGE; § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsEGovG; § 14 Abs. 2 EGovG LSA-E.

10)

Vgl. auch Guckelberger, VerwArch 2020, 133, 153 f..

11)

So auch in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern, vgl. Schulz in: Margrit Seckelmann, Digitalisierte Verwaltung, 2024, Kap. 9, Rn. 34 f; im Detail Beckermann, VM 2018, 167, 173.

12)

Ein Überblick findet sich bei Guckelberger, VerwArch 2020, 133, 153.

13)

BayLT-Drs. 17/17726, S. 3 f.; Beckermann, VM 2018, 167, 173.

14)

Vgl. dazu die Übersicht zum CERT-Verbund, der sich aus über 40 Mitgliedern aus dem öffentlichen und privaten Sektor auf Bundes- und Landesebene zusammensetzt, https://www.cert-verbund.de, abgerufen am 16.05.2025.

15)

§ 16 Abs. 2 Bbg EGovGE, § 23 Abs. 2 EGovG Bln.

16)

Nach der Gesetzgebungsbefugnis in Art. 91c Abs. 5 GG („übergreifender informationstechnischer Zugang“) soll sich die Verpflichtung zur Etablierung digitaler Verfahren nur auf die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder beschränken, so Beckermann, VM 2018, 167, 169.

17)

Bspw. § 15 Abs. 2 ff. EGovG BW; Art. 26-28 BayDiG; §§ 11, 14 Bbg EGovGE; §§ 17, 21 EGovG LSA-E; §§ 5, 27 ThürEGovG; vgl. Beckermann, VM 2018, 167, 169.

18)

Erlass der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales v. 12.12.2024 über die Anbindung des zentralen Bürgerkontos an Verwaltungsleistungen, BayMBl. 2025 Nr. 7 v. 08.01.2025.

19)

GVOBl. Schl.-H. 2009, 398.

20)

Diese zielten im Wesentlichen darauf ab, medienbruchfreie elektronische Prozesse vom Antrag bis zur Archivierung zu ermöglichen, „[d]aher werden die Regelungen des EGovG des Bundes im Landesverwaltungsgesetz als zentrale Kodifikation des Verwaltungshandelns umgesetzt. Eine Kodifikation im EGovG des Landes ist nicht sinnvoll, da es nicht nachvollziehbar ist, dass das papierbasierte Verwaltungsverfahrensrecht und das elektronische Verwaltungsverfahrensrecht in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind.“, LT-Drs. 18/4663, S. 5.

21)

Dazu Schulz in: Margrit Seckelmann, Digitalisierte Verwaltung, 2024, Kap. 9, Rn. 6, 11.

22)

E-Government-Gesetz für das Land Schleswig-Holstein (EGovG) v. 23.06.2009, LT-Drs. 16/2437.

23)

Schulz in: Margrit Seckelmann, Digitalisierte Verwaltung, 2024, Kap. 9, Rn. 33.

24)

Gesetz zur Förderung der Digitalisierung und Bereitstellung von offenen Daten und zur Ermöglichung des Einsatzes von datengetriebenen Informationstechnologien in der Verwaltung (Digitalisierungsgesetz) v. 16.03.2022, vgl. GVOBl.-SH, Nr. 5 v. 14.04.2022, S. 285.

25)

Eingehend zum landesrechtlichen Rahmen bei Heckmann/Rachut in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 8. Aufl. 2024, Kap. 5 (Stand: 05.06.2025), Rn. 439 ff.

26)

Heckmann/Rachut in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 8. Aufl. 2024, Kap. 5 (Stand: 05.06.2025), Rn. 443 ff.

27)

BayLT-Drs. 18/19572, S. 49.

28)

BayGVBl. 2022, 374; BayRS 206-1-D.

29)

BayLT-Drs. 18/19572, S. 2.

30)

Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern (Bayerisches E-Government-Gesetz – BayEGovG), BayRS 2015, 206-1-F; neben Schleswig-Holstein hat auch das Saarland Digitalgesetze verabschiedet, aber nur i.F.e. Artikelgesetzes mit punktuellen Anpassungen bestehender Gesetze, vgl. dazu Heckmann/Rachut in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 8. Aufl. 2024, Kap. 5 (Stand: 05.06.2025), Rn. 365, 435, 439.

31)

Heckmann/Rachut in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 8. Aufl. 2024, Kap. 5 (Stand: 05.06.2025), Rn. 365.

32)

Dazu schon, Guckelberger, VVDStRL 78 (2019), 235, 279 ff; im Anschluss daran Siegel, NVwZ 2023, 193; Schulz, NVwZ 2024, 396; sowie Bernhardt/Schulz/Rachut, Impulse für eine kohärente Digitalverfahrensgesetzgebung, NEGZ Impulspapier, 2025.


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