A. Einleitung
Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.11.2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG.1 hat der europäische Gesetzgeber die Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU2; fortan VRRL) um einen Art. 11a ergänzt. Hiernach ist im mitgliedstaatlichen Recht eine Verpflichtung der Unternehmer vorzusehen, dass die Verbraucher die von ihnen abgeschlossenen Fernabsatzverträge über eine Widerrufsfunktion widerrufen können müssen. Verschlagwortet wird das Prozedere als „Widerrufsbutton“. Ziel ist es, einen Beitrag zu einem durchgehendend hohen Verbraucherschutzlevel zu leisten.3 Konkret soll der Widerruf eines Vertrags nicht aufwendiger sein als dessen Abschluss, damit dieses wirkungsvoller ausgeübt werden kann.4
Nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Änderungsrichtlinie sind die Vorgaben aus Art. 11a VRRL bis zum 19.12.2025 umzusetzen und sollen nach einer Übergangszeit ab 19.06.2026 gelten. Viel Zeit bleibt dem deutschen Gesetzgeber damit für den Erlass eines Umsetzungsgesetzes also nicht. Jüngst wurde hierzu zunächst ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts veröffentlicht.5 Dieser folgte einem Diskussionsentwurf der letzten Legislaturperiode.6 Dieser Beitrag soll einen näheren Blick auf das Umsetzungsvorhaben werfen.
B. Struktur und Inhalt von Art. 11a VRRL
Bevor auf den Referentenentwurf eingegangen wird, sollen zunächst kurz die Struktur und der Inhalt des Art. 11a VRRL dargestellt werden.7 Art. 11a VRRL ist überschrieben mit „Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden“. Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, stellt nach Art. 11a Abs. 1 Unterabs. 1 VRRL der Unternehmer sicher, dass der Verbraucher den Vertrag auch widerrufen kann, indem er eine Widerrufsfunktion benutzt. Absatz 1 steckt damit den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich ab. Wie beim Kündigungsbutton nach § 312k BGB ist der Prozess zur Abgabe der Gestaltungserklärung mehrstufig ausgebaut. Um Verbraucher auf die Existenz der Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen, ist zunächst eine Kennzeichnung auf die Widerrufsfunktion auf der Online-Benutzeroberfläche vorzusehen. Die Einzelheiten werden in Art. 11a Abs. 1 Unterabs. 2 VRRL geregelt. Auf der nächsten Stufe steht die Widerrufsfunktion nach Art. 11a Abs. 2 VRRL, wenn der Verbraucher direkt oder über die Kennzeichnung hierauf gelangt. Die Widerrufsfunktion ermöglicht es dem Verbraucher, eine Online-Widerrufserklärung zu versenden, Satz 1. In Satz 2 ist geregelt, welche Informationen der Verbraucher bereitzustellen oder zu bestätigen hat. Im dritten und für den Verbraucher finalen Schritt ist ihm nach Art. 11a Abs. 3 Unterabs. 1 VRRL zu ermöglichen, ihm diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Geht der Verbraucher nun so vor und aktiviert dieser die Bestätigungsfunktion, hat der Unternehmer ihm auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung, die unter anderem den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält, zu übermitteln, Art. 11a Abs. 4 VRRL. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der einschlägigen Widerrufsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung in diesem Widerrufsprozess vor Ablauf dieser Frist abgegeben hat, Art. 11a Abs. 5 VRRL. Absatz 5 regelt folglich die Rechtsfolgen der Betätigung der Bestätigungsschaltfläche.
C. Umsetzung in § 356a BGB-E im Referentenentwurf
Der Referentenentwurf soll nicht nur die genannte Änderungsrichtlinie hinsichtlich der VRRL umsetzen, sondern auch die hier nicht weiter interessierende Richtlinie (EU) 2024/825.8 Art. 11a VRRL soll in § 356a BGB-E umgesetzt werden. Der Referentenentwurf folgt unnötigerweise nicht durchgehend der bereits simplen Struktur des Art. 11a VRRL.
I. Kennzeichnung der Widerrufsfunktion (Absatz 1)
Die Kennzeichnung der Widerrufsfunktion ist nach Art. 11a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VRRL gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung bezeichnet. Die Widerrufsfunktion ist während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar und ist auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich (Sätze 2 und 3).
Nach § 356a Abs. 1 BGB-E soll gelten: „1Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. 2Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“
§ 356a Abs. 1 Satz 1 BGB-E setzt damit zunächst leicht umformuliert Art. 11a Abs. 1 Unterabs. 1 VRRL um. Im Entwurf aufgenommen wurde, dass die Widerrufserklärung über die Widerrufsfunktion gerade auf „der“ Online-Benutzeroberfläche abgegeben werden können muss. Dies erscheint zunächst als eine unnötige Ergänzung, da die Abgabe über „eine“ Online-Benutzeroberfläche selbstverständlich ist. Unklar ist, ob damit Einschränkungen verbunden sind. Darf ein Unternehmer für die Widerrufsfunktion auf eine andere Domain verlinken oder ist das eine „andere“ Online-Benutzeroberfläche? Online-Benutzeroberflächen sind nach ErwGr. 17 der Änderungsrichtlinien jedenfalls Webseiten oder Anwendungen/Apps. ErwGr. 15 der Änderungsrichtlinie nennt weiterhin „Chatbots, Robo-Advice, interaktive Tools oder ähnliche Mittel“.
Die Begründung deutet darauf hin, dass es wohl um einen Wechsel verschiedener Arten von Online-Oberflächen geht. So wird dort ausgeführt: „Das Herunterladen einer Anwendung sollte dafür nicht notwendig sein, wenn der Vertrag nicht über diese Anwendung geschlossen wurde (§ 356a Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB).“9 Daneben wird ausgeführt: „In der Regel wird den Vorgaben aber dadurch entsprochen, dass der Widerrufsbutton optisch hervorgehoben auf der (Haupt-)Internetseite des Unternehmers verfügbar ist.“10 Die Erweiterung in § 356a Abs. 1 Satz 1 BGB-E ist damit wohl so zu verstehen, dass kein „Medienbruch“ stattfinden soll.11
§ 356a Abs. 1 Satz 2 BGB-E setzt Art. 11a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VRRL mit sprachlichen Änderungen um („muss“ statt „wird“ und „beschriftet“ statt „gekennzeichnet“). Inhaltlich sind damit keine Änderungen verbunden. Ergänzt wurde im Vergleich zur VRRL, dass die alternative Formulierung der Kennzeichnung/Beschriftung nicht nur „eindeutig“ sein muss, sondern auch zudem noch „gleichbedeutend“. Dies erscheint als keine notwendige Ergänzung, da eine nicht gleichbedeutende Kennzeichnung nicht mehr „eindeutig“ auf die Widerrufsfunktion hinweist. Dieses Ergebnis lässt sich mit einfacher Auslegung bereits ermitteln, so dass eine weiter gehende Differenzierung überflüssig ist. Unternehmer sind sowieso gut damit beraten, die rechtssichere Formulierung „Vertrag widerrufen“ zu nutzen. Alternative denkbare Formulierungen sind etwa „Hier widerrufen“ oder „Hier geht’s zum Widerruf“, „Vertragswiderruf“, „Widerruf beginnen/starten“12 oder Vergleichbares.13
§ 356a Abs. 1 Satz 3 BGB-E setzt Art. 11a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 und Satz 3 VRRL mit etlichen sprachlichen Änderungen um. Während die VRRL fordert, dass die Widerrufsfunktion „während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar“ sein muss, formuliert der Entwurf „während des Laufs der Widerrufsfrist (…) ständig verfügbar“. Auch hier handelt es sich um unnötige Umformulierungen. Die (abwegige) Auslegungsfrage, die zur VRRL aufgeworfen wurde, namentlich ob die Beschriftung für den einzelnen Verbraucher nur während seiner laufenden Widerrufsfrist angezeigt werden darf,14 wird auch zum Referentenentwurf erstaunlich häufig aufgeworfen. Die Frage ist dahin gehend zu lösen, dass hiermit schlicht „ständige Verfügbarkeit“ gemeint ist.15 Dass der Entwurf ohnehin in Abweichung von der VRRL von „ständig verfügbar“ spricht, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, da es um die zeitliche Dimension des Vorhaltens geht. Solange für den Unternehmer generell und nicht nur bezogen auf den einzelnen Verbraucher noch Widerrufsfristen laufen, ist die Schaltfläche vorzuhalten.16 Unternehmer können die Kennzeichnung daher dauerhaft einblenden.
Die teils geäußerte Befürchtung, dass der Verbraucher gar irregeführt werden könnte, wenn er mit einer Beschriftung „Vertrag widerrufen“ konfrontiert werde, ist mindestens abwegig. Ein Durchschnittsverbraucher durchdringt, dass es sich nur um die Möglichkeit der Abgabe der Widerrufserklärung handelt, nicht, dass ihm – noch vor jedweder Prüfung durch den Unternehmer – hierdurch ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.17 Immerhin wird er sicherlich auch verstehen, dass ein angezeigter Login-Button nicht die Behauptung enthält, dass der Verbraucher ein Kundenkonto, oder der angezeigte Kündigungsbutton nach § 312k BGB, dass er plötzlich einen kündbaren Vertrag hätte18. Auch die Angabe einer Mail-Adresse „widerruf@...“ auf der Webseite, von der Widerruferklärungen seitens des Unternehmers entgegengenommen werden, suggeriert derartiges nicht. Im Übrigen scheint die Relevanzklausel19 des Irreführungstatbestands des UWG nicht bekannt zu sein, selbst wenn man unzutreffend eine Irreführungsgefahr annimmt. Der damit unnötige Vorschlag, die fehlende Irreführung gesetzlich klarzustellen,20 steht die vollharmonisierende UGP-Richtlinie ohnehin entgegen. Hintergrund dieses konstruierten Problems ist eher das eigene nicht erfüllte rechtspolitische Ansinnen einiger Interessengruppen, den Verbraucher als vermeintliche „Problemlösung“ für die Widerrufsfunktion zu einem Login zwingen zu dürfen.21 Zum Teil wird diese Fehlauslegung auch herangezogen, um die Kennzeichnung nicht auf der Hauptinternetseite anzeigen zu müssen.22
Interessant sind die weiteren Ausführungen in der Begründung des Entwurfs, die weitaus (ernsthafteres) Diskussionspotenzial beinhalten. So wird ausgeführt: „Der Verbraucher sollte daher nicht erst ein Verfahren wie zum Beispiel eine Registrierung oder eine Authentifizierung durchführen müssen, um die Funktion zu finden oder darauf zuzugreifen. Das Herunterladen einer Anwendung sollte dafür nicht notwendig sein, wenn der Vertrag nicht über diese Anwendung geschlossen wurde (§ 356a Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB). Gleiches gilt für die Verfügbarkeit des Widerrufsbuttons im Login-Bereich eines Kundenkontos. Lediglich dann, wenn und soweit auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann, ist die Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Login-Bereich ausreichend. In der Regel wird den Vorgaben aber dadurch entsprochen, dass der Widerrufsbutton optisch hervorgehoben auf der (Haupt-)Internetseite des Unternehmers verfügbar ist. So kann gewährleistet werden, dass auch Bestellungen, die man beispielsweise als – nicht registrierter – Gast vorgenommen hat, ebenso leicht widerrufen werden können, wie die Bestellung selbst erfolgt ist, also ohne zusätzliche Registrierung oder zusätzliches Einloggen. Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich auch ohne Login erreichbar sein.“23 Dass ein Login nur grundsätzlich unzulässig ist, überzeugt weder bei § 312k BGB noch bei Art. 11a VRRL. Wie auch bei § 312k BGB wird übersehen, dass es unübersehbar viele Gründe gibt, warum der Verbraucher nicht stets die Zugangsdaten zur Hand hat.24 Es wird damit eine nicht vorgesehene Hürde für solche Verbraucher errichtet, den Widerruf über die Widerrufsfunktion zu nutzen. Die Ansicht ist daher zu verwerfen, zumal der Unternehmer einen vereinfachten Widerrufsprozess nach einem Login ohnehin fakultativ vorsehen darf. Es verbleiben, wenn man sich einen fakultativ möglichen Login des Verbrauchers vor Augen führt, keine validen Gründe mehr für einen Login-Zwang.
II. Die Widerrufsfunktion (Absatz 2)
§ 356a Abs. 2 BGB-E soll Art. 11a Abs. 2 VRRL umsetzen, wobei auch hier wieder unnötige Umformulierungen vorgenommen wurden. So wurde etwa „zu versenden“ in „zu übermitteln“25, „seinen Namen“ in „Namen des Verbrauchers“ oder „die Eingangsbestätigung“ in „eine Eingangsbestätigung“ geändert. Abweichungen sind hiermit im Ergebnis nicht verbunden, was aber die Frage aufwirft, warum man nicht näher an der Richtlinie arbeitet. Die Formulierung „mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, den Vertrag zu widerrufen, in Kenntnis gesetzt wird“ wurde gleich ganz weggelassen.
Interessant sind auch hier wieder die Erwägungen in der Begründung. „Ein Verbraucher, der sich beispielsweise bereits durch Einloggen identifiziert hat, muss den Vertrag widerrufen können, ohne sich oder ggf. den Vertrag, den er widerrufen möchte, erneut identifizieren zu müssen (§ 356a Absatz 2 BGB)“. Das entspricht ErwGr. 37 Satz 8 der Änderungsrichtlinie. Anknüpfungspunkt im Normtext für diese Auslegung dürfte einzig das Merkmal „bestätigen“ sein. Das deutet darauf hin, dass die notwendigen Informationen durch den Unternehmer zur Verfügung gestellt werden.26
Daneben äußert sich die Begründung auch zum Problem des Teilwiderrufs. So wird ausgeführt: „Aus den Angaben nach Absatz 2 – sei es durch Bereitstellung oder durch Bestätigung der Informationen – muss erkennbar hervorgehen, welchen Vertrag der Verbraucher widerrufen möchte. Sofern also mehrere Verträge abgeschlossen worden sind, muss die Angabe des zu widerrufenden Vertrags konkret erfolgen. Dies kann durch eine Auswahl in einer Bestellübersicht – beispielsweise über das Kundenkonto – erfolgen. So kann auch ermöglicht werden, dass nur ein Teil des Vertrags, also einzelne Waren oder Dienstleistungen, widerrufen wird“.27 Der Fall, dass ein Verbraucher nur Teile der Fernabsatz-Bestellung behalten möchte, kommt in der Praxis häufig vor. Nach ErwGr. 37 Satz 10 der Änderungsrichtlinie „kann“ der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit „einräumen“, statt des gesamten Vertrags nur einen Teil des Vertrags zu widerrufen. Das „kann einräumen“ dürfte nicht als bloße Möglichkeit zu verstehen sein.28 Sie liegt auch nicht im Interesse des Unternehmers, der dann einen „vollständigen“ Widerruf fürchten müsste. Die praktische Handhabung eines Teilwiderrufs erweist sich aber als problematisch. Die Auswahl in der Bestellübersicht, wie sie die Entwurfsbegründung anführt, ist – nach einem Login – sicherlich ein pragmatischer und in der Praxis vielfach so gehandhabtes Modell. Es wurde in der Literatur vorgeschlagen, den Verbraucher die Möglichkeit zu geben, entsprechende Angaben in der Widerrufsfunktion tätigen zu lassen.29
III. Die Bestätigungsfunktion (Absatz 3)
§ 356a Abs. 3 BGB-E soll Art. 11a Abs. 3 VRRL umsetzen. Auch hier ist festzustellen, dass bei der Umsetzung nicht wortlautgetreu gearbeitet wurde. § 356a Abs. 3 Satz 1 BGB-E differenziert zwischen „bereitstellen“ und „bestätigen“, während die VRRL lediglich von „gemäß Absatz 2 ausgefüllt hat“ spricht, was nach eindeutigem Sinn und Zweck von Art. 11a Abs. 3 Unterabs. 1 VRRL ohnehin beide Varianten umfasst. Die Begründung des Entwurfs zu § 356a Abs. 3 BGB-E differenziert bei der Begründung nicht mehr weiter zwischen den beiden vorgenannten Varianten, sondern spricht „vom Verbraucher eingegeben“.30 Daneben fällt auf, dass die VRRL von Übermittlung „dieser Erklärung“ spricht, während § 356a Abs. 3 Satz 1 BGB-E zwischen „Widerrufserklärung“ und „die Informationen“ differenziert. Ein Mehrwert der umständlicheren Formulierung in der Entwurfsfassung ist in der Rechtsanwendung nicht zu erkennen.
§ 356a Abs. 3 Satz 2 BGB-E setzt Art. 11a Abs. 3 Unterabs. 2 VRRL um, ergänzt beim Merkmal „andere eindeutige Formulierung“ wie bei § 356a Abs. 1 Satz 2 BGB-E aber noch ein „gleichbedeutend“. Hier wie dort mag die Ergänzung im Ergebnis nicht schädlich sein, notwendig ist sie indes nicht. Es steht allerdings zu erwarten, dass unnötige Differenzierungen zwischen „gleichbedeutend“ und „eindeutig“ vorgenommen werden. Ist die Alternative zu „Widerruf bestätigen“ nicht zumindest vom Sinn her gleichbedeutend, ist sie auch nicht entsprechend eindeutig wie „Widerruf bestätigen“.
IV. Die Bestätigungspflicht (Absatz 4)
§ 356a Abs. 4 BGB-E soll Art. 11a Abs. 4 VRRL umsetzen. Abermals fällt auf, dass nicht wortlautgemäß gearbeitet wurde und hierfür keine Notwendigkeit bestand. So wurde der Satzbau geändert. Anstelle der Formulierung, dass der Unternehmer „unter anderem“ den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs übermittelt, spricht die Entwurfsfassung, dass „zumindest“ diese Informationen übermittelt werden müssen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, da es um die Bestimmung des Mindestumfangs geht, worauf sich die Bestätigung beziehen muss.
V. Zugangsfiktion (Absatz 5)
§ 356a Abs. 5 BGB-E setzt Art. 11a Abs. 5 VRRL um. Anstelle der Formulierung, dass das Widerrufsrecht als „ausgeübt“ gilt, verwendet die Entwurfsfassung den von der deutschen Rechtsgeschäftslehre vorgeprägten Begriff des „Zugangs“ als Anknüpfungspunkt der Fiktion. Dies dürfte unschädlich sein, da hiermit keine Aussage über das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Ausübung des Gestaltungsrechts verbunden ist.
Die tatsächlich erfolgte „Abgabe“ der Erklärung nach Absatz 3 wurde weiterhin durch die „Versendung“ ersetzt. Der Begriff der Versendung wird im Entwurf nicht anderweitig genutzt, sondern der Begriff der Übermittlung. Lediglich in Art. 11a Abs. 2 Satz 1 VRRL wird „zu versenden“ benutzt, wobei der Begriff hier synonym zu „übermitteln“ angesehen werden kann. Hintergrund der Begriffswahl dürfte sein, dass der Unternehmer nur die Möglichkeit der Übermittlung vorsehen muss (vgl. Art. 11a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Unterabs. 1 VRRL, § 356a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB-E). Ob die Erklärung den Unternehmer erreicht (im Sinne eines tatsächlichen Zugangs), ist nicht von Belang, was gerade die Regelung einer Fiktion des Zugangs (BGB-E) bzw. der Ausübung des Rechts (VRRL) zeigt. Die Nutzung des Begriffs der „Übermittlung“ könnte daher implizieren, dass auch tatsächlich der Zugang beim Unternehmer erfolgt sein muss, was gerade nicht der Fall ist. Was nach dem Betätigen der Bestätigungsfunktion mit der Erklärung passiert, braucht den Verbraucher grundsätzlich nicht zu interessieren. Der Begriff des „Versendens“ ist unabhängig einem tatsächlich erfolgten Zugang erfüllt. Der rechtsgeschäftlich „vorbelastete“ Begriff der Abgabe wurde so vermieden.
D. Fazit
§ 356a BGB-E setzt Art. 11a VRRL nicht wortlautgetreu um, was stellenweise unnötig, aber unschädlich ist, stellenweise Auslegungsfragen aufwirft, die sich so mit Art. 11a VRRL nicht stellen. Positiv anzumerken ist jedoch, dass der Entwurf darauf verzichtet, richtlinienwidrige „Klarstellungen“ vorzunehmen. Dem Ansinnen der Interessengruppen nach derartigen „Klarstellungen“ sollte seitens des Gesetzgebers nicht nachgegeben werden und Art. 11a VRRL möglichst wortlautgetreu in nationales Recht umgesetzt werden.