juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Dirk Heckmann
Erscheinungsdatum:27.03.2026
Quelle:juris Logo
Fundstelle:jurisPR-ITR 6/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Heckmann, jurisPR-ITR 6/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Editorial 6/2026 - Kabinett beschließt Entwurf des Medizinregistergesetzes

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

gegen Ende Oktober letzten Jahres hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen ersten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung (Medizinregistergesetz) veröffentlicht. Nach einigen Änderungen ist der Entwurf für das nicht zustimmungspflichtige Gesetz nun am Mittwoch, dem 11.03.2026, vom Kabinett beschlossen worden. Die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) betonte im Rahmen des Beschlusses, dass Medizinregister „wertvolle Erkenntnisse zu Krankheiten und für Behandlungen“ liefern. So könne die Patientensicherheit gestärkt werden, außerdem profitiere die „versorgungsnahe Forschung“.

Das Gesetz soll laut der Bundesregierung einen wesentlichen Baustein für die Schaffung „valider Datengrundlagen im Gesundheitswesen“ bilden. Zentral für dieses Vorhaben ist dabei die Errichtung eines Zentrums für Medizinregister (ZMR) durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Dieses soll zukünftig ein Verzeichnis für Medizinregister führen und so einen systematischen Überblick über bestehende Register, deren Datenbestände, Nutzungsmöglichkeiten und Rechtsgrundlagen ermöglichen. Außerdem soll es ein Qualifizierungsverfahren anbieten, das durch die Überprüfung grundlegender Qualitätsanforderungen die Qualität der Medizinregister und deren Daten angleichen soll. Für qualifizierte Medizinregister soll das geplante Gesetz dann „Befugnisnormen zur Datenübermittlung an und Datenverarbeitung durch Medizinregister“ im Sinne eines gesetzlich geregelten datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestands schaffen.

Im Kontext der fortschreitenden Digitalisierung (sowie insbesondere Big Data und Künstlicher Intelligenz) ergeben sich große Chancen zur Verbesserung des deutschen Gesundheitswesens durch die Nutzung und Vernetzung der erhobenen digitalen Gesundheitsdaten. Gleichzeitig schaffen derartige Sammlungen sensibler Gesundheitsdaten auch erhebliche datenschutzrechtliche Herausforderungen. Mit dem geplanten Gesetz könnte nun die Brücke zwischen Effizienz und Sicherheit geschlagen werden.

In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Klaus Spitz mit einem Beschluss des LArbG Mainz zum Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Laptops zur Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz (LArbG Mainz, Beschl. v. 24.06.2025 - 6 TaBV 4/24) (Anm. 2).

Sodann ist Celin Fischer mit einer Anmerkung zu den datenschutzrechtlichen Konsequenzen einer vorzeitigen Löschung personenbezogener Daten während eines laufenden Auskunftsverfahrens vertreten (VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 21.01.2026 - 29 K 7470/24) (Anm. 3).

Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Piotr Stojgniew Maluszczak zur Frage nach den Grenzen von Auskunftsansprüchen und der Stufenklage bei Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (OLG Dresden, Beschl. v. 13.02.2025 - 4 U 1584/22) (Anm. 4).

Kevin Lach bespricht ein Urteil des BGH zu den Voraussetzungen der Einstufung von E-Coaching-Verträgen als zulassungspflichtiger Fernunterricht (BGH, Urt. v. 15.01.2026 - III ZR 80/25) (Anm. 5).

Zuletzt beschäftigt sich Klaus Lodigkeit mit dem Urteil des OLG Bamberg zu den Voraussetzungen einer unzulässigen Werbung nach dem TabakerzG (OLG Bamberg, Urt. v. 21.01.2026 - 3 UKl 30/25 e) (Anm. 6).

Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!

Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann


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