juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Dirk Heckmann
Erscheinungsdatum:19.06.2026
Quelle:juris Logo
Norm:§ 21 TTDSG
Fundstelle:jurisPR-ITR 12/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Heckmann, jurisPR-ITR 12/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Editorial 12/2026 - Digitale Souveränität: Anthropic sperrt seine neuesten KI-Modelle auf Anordnung der US-Regierung

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

erst am Dienstag letzter Woche, dem 09.06.2026, hat das US-amerikanische Unternehmen Anthropic seine leistungsstärksten KI-Modelle „Fable 5“ und „Mythos 5“ vorgestellt und im Fall von „Fable 5“ für Verbraucher zugänglich gemacht. Diese Modelle der neuen „Mythos-Klasse“ zeigten im Vergleich zu bisherigen Anthropic-Modellen wie dem vor einigen Wochen veröffentlichten „Opus 4.8“ große Fortschritte in ihren Fähigkeiten (z.B. zur Koordination komplexer Aufgaben über einen längeren Zeitraum) und setzten sich damit an die Spitze der meisten bedeutenden Benchmarks. Doch bereits am vergangenen Freitag, dem 12.06.2026, sperrte Anthropic die Modelle wieder für sämtliche Nutzer.

Vorausgegangen war diesem bisher einzigartigen Rückruf bereits veröffentlichter Modelle eine Exportkontroll-Anordnung des US-Handelsministers Howard Lutnick. Die Software stelle eine Bedrohung für die nationale Sicherheit der USA dar, so die Behörde. Deshalb wurde Anthropic verpflichtet, den Zugriff von Ausländern (einschließlich ausländischer Mitarbeiter) auf die Modelle sofort zu unterbinden. Da Anthropic nach eigenen Angaben die Nutzer nicht nach ihrer Nationalität unterscheiden könne, habe das Unternehmen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, den Zugang für sämtliche (auch US-amerikanische) Nutzer deaktiviert. Gleichzeitig bestritt Anthropic, dass die „Entdeckung einer potenziellen Umgehung der Sicherheitsmaßnahmen rund um Fable 5 den Rückruf eines Geschäftsmodells rechtfertigt, das bei Hunderten von Millionen Menschen im Einsatz ist“. Würde man diesen Standard branchenweit anwenden, so Anthropic, würde dies „die Einführung neuer Modelle bei allen Anbietern von Frontier-Modellen praktisch zum Erliegen bringen“.

Die Sperrung von „Fable 5“ hat auch in der EU zu deutlichen Reaktionen geführt. Bereits am Sonntag teilte ein Sprecher der EU-Kommission mit, man prüfe „die praktischen Konsequenzen für die europäischen Nutzer dieser Dienste genau“. Dies sei ein weiteres Beispiel dafür, warum Europa seine technologische Souveränität stärken müsse. Immer wieder wurde vor der Macht der US-Regierung gewarnt, wichtige digitale Infrastruktur in der EU abschalten zu lassen. Mit der Abschaltung von „Fable 5“ wurde nun ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen.

In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Victor Monsees mit einem Urteil des OLG Hamm zur wettbewerbsrechtlichen Zurechnung der Falschangaben eines KI-Chatbots als eigene geschäftliche Handlung des Betreibers (OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2026 - 4 UKl 3/25) (Anm. 2).

Sodann ist Frank Braun mit einer Anmerkung zur Beweislast im Auskunftsverfahren nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG vertreten (OLG Köln, Beschl. v. 09.04.2026 - 15 W 13/26) (Anm. 3).

Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Klaus Spitz zur Frage der Geltung des § 6c GlüStV (2021) für Altspieler (LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 29.10.2025 - 8 O 262/24) (Anm. 4).

Florian Albrecht bespricht einen Beschluss des OLG Bamberg zum Erfordernis der Glaubhaftmachung offenkundiger Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs (OLG Bamberg, Beschl. v. 23.01.2026 - 4 U 83/25 e) (Anm. 5).

Zuletzt beschäftigt sich Tobias Koch mit der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Professoren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.04.2026 - OVG 10 N 2/26) (Anm. 6).

Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!

Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann


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