juris PraxisReporte

Anmerkung zu:EuGH 4. Kammer, Urteil vom 23.11.2023 - C-321/22
Autor:Prof. Dr. Reinhold Thode, RiBGH a.D.
Erscheinungsdatum:26.07.2024
Quelle:juris Logo
Normen:§ 256 ZPO, § 264 ZPO, § 139 ZPO, 12016P047, EWGRL 13/93, EWGRL 23/93
Fundstelle:jurisPR-IWR 4/2024 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld
Zitiervorschlag:Thode, jurisPR-IWR 4/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Missbräuchlichkeit einer Verpflichtung zur Zahlung zinsunabhängiger Kreditkosten; Vertragsergänzung durch nationale gesetzliche Vorschriften über Tilgungsvorschriften



Tenor

1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass, sofern die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel über zinsunabhängige Kosten eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags nicht nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung des Umstands festgestellt werden kann, dass diese Klausel die Zahlung von Gebühren oder einer Provision durch den Verbraucher in einer Höhe vorsieht, die offensichtlich außer Verhältnis zu der als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung steht.
2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung entgegensteht, nach der der Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag nur bei Nachweis eines Rechtsschutzinteresses stattgegeben werden kann, wenn davon ausgegangen wird, dass ein solches Interesse nicht besteht, wenn der Verbraucher eine Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge erheben oder diese Unwirksamkeit im Rahmen seiner Verteidigung gegen eine von dem Gewerbetreibenden auf der Grundlage dieser Klausel gegen ihn erhobenen Widerklage auf Erfüllung geltend machen kann.
3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist im Licht der Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er der Nichtigerklärung eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags nicht entgegensteht, wenn festgestellt wird, dass nur die Klausel dieses Vertrags, in der die konkreten Modalitäten der Zahlung der zu den wiederkehrenden Fälligkeitsterminen geschuldeten Beträge festgelegt werden, missbräuchlich ist und der Vertrag ohne diese Klausel nicht fortbestehen kann. Enthält eine Klausel jedoch eine Bestimmung, die sich von den anderen Bestimmungen dieser Klausel abtrennen lässt und Gegenstand einer individualisierten Prüfung ihrer Missbräuchlichkeit sein kann, deren Streichung es ermöglichen würde, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Parteien wiederherzustellen, ohne den wesentlichen Inhalt des betreffenden Vertrags zu beeinträchtigen, dann impliziert diese Vorschrift im Licht dieser Grundsätze nicht, dass diese Klausel oder sogar dieser Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären wären.



A.
Problemstellung
Das polnische Gericht richtete die Vorlagefragen im Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH, die der EuGH im Tenor der Entscheidung beantwortet hat. Dem Ausgangsverfahren lagen drei Verfahren zugrunde, in denen die Verbraucher im Wege der Feststellungsklage die Missbräuchlichkeit bestimmter, in einem Kreditvertrag enthaltener Klauseln geltend gemacht haben. Die Verbraucher haben in Polen Kreditverträge geschlossen. Mit den Krediten sind sehr hohe Gebühren und Provisionen verbunden: Die zinsunabhängigen Kreditkosten betragen 75% der Kreditbeträge. Die Verbraucher beanstandeten, dass die entsprechenden Klauseln missbräuchlich sind. Zwei der drei Verträge sehen außerdem vor, dass Zahlungen zur Tilgung des Kredits ausschließlich am Wohnsitz des Kreditnehmers in bar an einen Vertreter des Kreditgebers erfolgen müssen (Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179 unter „Hintergrund“; Anm. Kreße, WuB 2024, 117, 118; Rn. 17 bis 30 des Besprechungsurteils). Das vorlegende polnische Gericht hält die Klauseln über die zinsunabhängigen Kosten und die Tilgungsmodalität für missbräuchlich. Die Feststellungsklagen der Verbraucher erachtet es als unzulässig, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle (Tenor 2; Vorlagefrage 2, Rn. 42, 60 des Besprechungsurteils).


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl 1993, Nr. L 95, S. 29). Es ergeht im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten zwischen ZL, KU und KM auf der einen und der Provident Polska S.A. auf der anderen Seite über die Gültigkeit verschiedener Klauseln in Verbraucherkreditverträgen, die ZL, KU und KM mit Provident Polska bzw. einer anderen Gesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, geschlossen haben.
ZL, KU und KM schlossen Verbraucherkreditverträge mit Provident Polska bzw. einer anderen Gesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin Provident Polska ist. Der am 11.09.2019 mit ZL geschlossene Vertrag betrifft ein Darlehen in Höhe von 8.100 PLN (etwa 1.810 Euro) zu einem Jahreszinssatz von 10%. Nach diesem Vertrag beläuft sich der geschuldete Betrag auf insgesamt 15.531,73 PLN (etwa 3.473 Euro) und ist in 90 wöchentlichen Zahlungen in Höhe von ungefähr 172 PLN (etwa 38 Euro) zu leisten.
Der geschuldete Gesamtbetrag umfasst neben dem Darlehensbetrag von 8.100 PLN (etwa 1.810 Euro) Gesamtkosten des Darlehens zulasten der Darlehensnehmerin i.H.v. 7.431,73 PLN (etwa 1.662 Euro). Diese Gesamtkosten setzen sich zusammen zum einen aus Zinsen i.H.v. 1.275,73 PLN (etwa 285 Euro) und zum anderen aus zinsunabhängigen Kosten i.H.v. 6.156 PLN (etwa 1.377 Euro), nämlich einer „Provision für die Vergabe des Darlehens“ i.H.v. 4.050 PLN (etwa 906 Euro), einer „Bereitstellungsgebühr“ i.H.v. 40 PLN (etwa 9 Euro) und einer „Gebühr für den flexiblen Tilgungsplan“ i.H.v. 2.066 PLN (etwa 462 Euro). Dieser „flexible Tilgungsplan“, den die Darlehensnehmerin annehmen musste, besteht aus zwei Teilen. Zum einen wird der Darlehensnehmerin unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, höchstens vier Raten bis zum Ende des normalen Tilgungszeitraums aufzuschieben, ohne dass die Zinsen erhöht werden. Zum anderen enthält er eine „Garantie der Aufhebung der Tilgungsverpflichtung“, mit der der Darlehensgeber auf jede nach dem Darlehensvertrag noch bestehende Forderung verzichtet, wenn die Darlehensnehmerin während der Laufzeit dieses Vertrags stirbt. Nach Punkt 6.a des betreffenden Darlehensvertrags sind die Beträge, die als die 90 wöchentlichen Raten geschuldet werden, ausschließlich in bar an einen Vertreter des Darlehensgebers bei dessen Besuchen am Wohnsitz der Darlehensnehmerin zu zahlen.
Der am 13.10.2020 mit KU geschlossene Vertrag betrifft ein Darlehen i.H.v. 6.240 PLN (etwa 1.395 Euro) zu einem Jahreszinssatz von 7,2%. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem in bar übergebenen Betrag von 6.000 PLN (etwa 1.342 Euro) und einem Betrag von 240 PLN (etwa 53 Euro), in Bezug auf den es in diesem Vertrag heißt, dass er nach den im Darlehensantrag enthaltenen Weisungen der Darlehensnehmerin auf ein Konto überwiesen worden sei. Nach diesem Vertrag beläuft sich der geschuldete Betrag auf insgesamt 9.450,71 PLN (etwa 2.113 Euro) und ist in 60 wöchentlichen Zahlungen in Höhe von ungefähr 157 PLN (etwa 35 Euro) zu leisten. Der geschuldete Gesamtbetrag umfasst neben dem Darlehensbetrag von 6.240 PLN (etwa 1.395 Euro) die Gesamtkosten des Darlehens zulasten der Darlehensnehmerin i.H.v. 3.210,71 PLN (etwa 718 Euro). Diese Gesamtkosten setzen sich zusammen zum einen aus Zinsen i.H.v. 385,87 PLN (etwa 86 Euro) und zum anderen aus zinsunabhängigen Kosten i.H.v. 2.824,84 PLN (etwa 632 Euro), nämlich einer „Provision für die Vergabe des Darlehens“ i.H.v. 556,96 PLN (etwa 125 Euro), einer „Bereitstellungsgebühr“ i.H.v. 40 PLN (etwa 9 Euro) und einer „Gebühr für den flexiblen Tilgungsplan“ i.H.v. 2.227,88 PLN (etwa 498 Euro). Der Vertrag sieht vor, dass die wöchentlichen Raten am Wohnsitz der Darlehensnehmerin nach den in Rn. 21 des vorliegenden Urteils beschriebenen Modalitäten zu zahlen sind.
Der am 07.08.2019 mit KM geschlossene Vertrag betrifft ein Darlehen i.H.v. 6.000 PLN (etwa 1.343 Euro) zu einem Jahreszinssatz von 10%. Nach diesem Vertrag beläuft sich der geschuldete Betrag auf insgesamt 12.318,03 PLN (etwa 2.757 Euro) und ist in 27 monatlichen Zahlungen in Höhe von ungefähr 456 PLN (etwa 102 Euro) zu leisten. Der geschuldete Gesamtbetrag umfasst neben dem Darlehensbetrag von 6.000 PLN (etwa 1.343 Euro) die Gesamtkosten des Darlehens zulasten der Darlehensnehmerin i.H.v. 6.318,03 PLN (etwa 1.414 Euro). Diese Gesamtkosten setzen sich zusammen zum einen aus Zinsen i.H.v. 793,83 PLN (etwa 178 Euro) und zum anderen aus zinsunabhängigen Kosten, nämlich einer „Provision für die Vergabe des Darlehens“ i.H.v. 4.143,15 PLN (etwa 927 Euro) und einer „Bereitstellungsgebühr“ i.H.v. 1.381,05 PLN (etwa 309 Euro).
ZL, KU und KM erhoben am 15.04., 17.05. bzw. 14.09.2021 beim Sad Rejonowy dla Warszawy- Srodmiescia w Warszawy (Rayongericht Warschau-Srodmiescia, Polen), dem vorlegenden Gericht, jede für sich Klage in Bezug auf ihre Verträge mit Provident Polska.
Nach dem letzten Stand ihrer Schriftsätze beantragen alle Klägerinnen beim vorlegenden Gericht im Wesentlichen die Feststellung, dass die Klauseln ihres jeweiligen Vertrags mit Provident Polska über die zinsunabhängigen Kosten des Kredits wegen ihrer Missbräuchlichkeit – die sich daraus ergebe, dass die entsprechenden Gebühren und Provisionen offensichtlich überhöht und unangemessen seien – ihnen gegenüber unwirksam sind. Die Gebühren und Provisionen seien im Verhältnis zur Höhe des Darlehens unverhältnismäßig und stellten in Wirklichkeit die hauptsächliche Einnahmequelle des Darlehensgebers dar.
Der Antrag von KU bezieht sich auch auf den Betrag von 240 PLN (etwa 53 Euro), in Bezug auf den es in dem sie betreffenden Darlehensvertrag heißt, dass er nach den im Darlehensvertrag enthaltenen Weisungen der Darlehensnehmerin auf ein Konto überwiesen worden sei.
Provident Polska beantragt, die Klagen von ZL, KU und KM abzuweisen, und erhob gegen jede von ihnen Widerklage auf Zahlung von Beträgen, die einem nicht gezahlten Teil der Gebühren und Provisionen entsprechen, die in dem die jeweilige Klägerin betreffenden Darlehensvertrag vorgesehen sind. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens beantragen die Abweisung dieser Widerklage.
Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob Art. 3 Abs. 1 RL 93/13 dahin auszulegen ist, dass Klauseln, die die Höhe der einem Gewerbetreibenden geschuldeten Gebühren oder Provisionen festlegen, allein aus dem Grund für missbräuchlich erklärt werden können, weil sie im Verhältnis zur Leistung des Gewerbetreibenden offensichtlich überhöht sind.
Insoweit sei es normal, dass ein Kreditinstitut versuche, seine Betriebskosten und das Risiko eines Zahlungsausfalls zu decken und einen Gewinn zu erzielen. In den Ausgangsrechtssachen überschreite die Vergütung, die der Darlehensgeber in einem relativ kurzen Zeitraum vereinnahme, jedoch offenbar das, was normal sei, da diese Vergütung zig Prozentpunkten des Darlehensbetrags entspreche bzw. diesem Betrag sogar nahekomme.
Die Kosten im Zusammenhang mit dem „flexiblen Tilgungsplan“ und der „Provision für die Vergabe des Darlehens“ seien sehr hoch und entsprächen keiner tatsächlichen Dienstleistung, und die tatsächlichen Kosten, die durch die „Bereitstellungsgebühr“ gedeckt würden, seien unerheblich. Diese Kosten bezögen sich ebenso wie die „Provision für die Vergabe des Darlehens“ letztlich allein auf die Gewährung des betreffenden Darlehens.
Auf der Grundlage der Prüfung der Gegebenheiten der Ausgangsrechtssachen sowie der etwa zehn anderen Rechtssachen, die Gegenstand neuerer Entscheidungen verschiedener Kammern des Gerichts waren, dem der vorlegende Spruchkörper angehört, neigt dieser zu der Auffassung, dass das Geschäftsmodell der Beklagten des Ausgangsverfahrens in der Gewährung von Darlehen in geringer Höhe für kurze Zeiträume bestehen dürfte, wobei ein Gewinn nicht nur mit den Zinsen, sondern vor allem mit den zinsunabhängigen Kreditkosten, die im Allgemeinen 70% bis 90% des Darlehensbetrags ausmachten, erzielt werde.
Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass ein erheblicher Teil der von der Beklagten des Ausgangsverfahrens gewährten Darlehen dieselben Personen betreffe. Es sei allgemein bekannt, dass es sich bei den Personen, die kurzfristige Darlehen aufnähmen, im Allgemeinen um Personen handle, die Schwierigkeiten mit der Verwaltung ihrer Finanzen hätten und die sich, da sie kein Darlehen von einer Bank erhalten könnten, an Kreditinstitute wendeten, die Darlehen zu sehr ungünstigen Konditionen gewährten, deren Kosten so hoch seien, dass die Darlehensnehmer oft keine andere Möglichkeit hätten, als ein neues Darlehen aufzunehmen, um das vorherige Darlehen zurückzuzahlen, und damit in eine „Verschuldungsspirale“ mit immer höheren Beträgen gerieten, die den ursprünglichen Darlehensbetrag letztlich weit überstiegen.
Zweitens stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage, ob die Art. 189 und 316 § 1 der ZPO in ihrer Auslegung durch den Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht, Polen) mit Art. 7 Abs. 1 RL 93/13 und dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sind.
Nach diesen Bestimmungen der ZPO kann einer Feststellungsklage nur stattgegeben werden, wenn der Kläger nachweist, dass er ein Rechtsschutzinteresse hat und dass dieses Interesse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fortbesteht. Das vorlegende Gericht führt aus, nach der Rechtsprechung des Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) bestehe ein solches Interesse, wenn die Klärung einer Rechtslage durch Zweifel objektiv gerechtfertigt und erforderlich sei. Dies sei insbesondere dann ausgeschlossen, wenn ein umfassenderer Schutz eines geltend gemachten Rechts durch eine andere Klage erlangt werden könne, etwa weil ein Verstoß gegen dieses Recht vorliege, der seinerseits einen schutzfähigen Leistungsanspruch begründe. Im Fall eines Schuldners habe dieser ein Interesse an der Feststellung des Umfangs oder sogar des Bestehens seiner Verpflichtung, solange sein Gläubiger nicht die Erfüllung dieser Verpflichtung begehrt habe. Wenn diese Erfüllung begehrt worden sei, müsse sich der Schuldner im Rahmen des dieses Erfüllungsbegehren betreffenden Verfahrens verteidigen. Ebenso verfüge ein Schuldner, wenn er einen Betrag in Erfüllung einer Verpflichtung gezahlt habe, die er für zweifelhaft halte, über eine Klage, die weiter gehe als eine Feststellungsklage, nämlich eine Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.
Die Frage des vorlegenden Gerichts beruht darauf, dass die Feststellungsklage eines Verbrauchers, auch wenn er nachweist, dass ein Vertrag oder Teile davon ihm nicht entgegengehalten werden können oder nichtig sind, abzuweisen ist, wenn er sein Rechtsschutzinteresse nicht nachweist. Außerdem führe das Fehlen einer Legaldefinition dieses Begriffs zu Divergenzen in den insoweit ergehenden Entscheidungen und folglich zu Unsicherheit für die Verbraucher, die sie dazu veranlassen könnten, mit einer Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags zu zögern, da die Gefahr bestehe, dass diese Klage mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen werde und sie daher die Kosten dafür zu tragen hätten.
Drittens und letztens fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der Rechtssicherheit dem entgegenstehen, dass die von ZL und KU geschlossenen Verträge wegen der Ungültigkeit der Klausel, wonach die wöchentlichen Zahlungen nur in bar an einen Vertreter von Provident Polska bei dessen Besuchen am Wohnsitz der jeweiligen Darlehensnehmerin geleistet werden können, für nichtig erklärt werden. Diese Klausel sei nämlich missbräuchlich, da sie der Darlehensnehmerin keinen Vorteil verschaffe, sondern sie daran hindere, die wöchentlichen Tilgungen mit dem üblichen Mittel von Banküberweisungen vorzunehmen, und erkläre sich nur dadurch, dass sie dem Darlehensgeber die Möglichkeit biete, emotionalen Druck auf die Darlehensnehmerin auszuüben. Folglich binde diese Klausel die Darlehensnehmerin nicht.
Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass die Streichung des missbräuchlichen Bestandteils der Klausel, die die Tilgungsmodalitäten des Darlehens festlege, darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern, so dass diese Klausel insgesamt für den Verbraucher unverbindlich sein müsse. Ohne diese Klausel könnten die betreffenden Verträge aber nicht mehr erfüllt werden, da sie keine Bestimmungen über die Tilgungsmodalitäten mehr enthielten und es nicht möglich sei, sie dahin auszulegen, dass sie Tilgungen durch Banküberweisung erlaubten, da die Parteien diese Art der Tilgung hätten ausschließen wollen. Im Übrigen seien die dispositiven Bestimmungen des nationalen Rechts nicht anzuwenden, da die Unmöglichkeit, die betreffenden Verträge zu erfüllen, keine besonders nachteiligen Folgen für die Verbraucher mit sich bringe, da sie nur zur Rückzahlung des Darlehensbetrags verpflichtet seien. In diesem Kontext hat der Sad Rejonowy dla Warszawy-Srodmiescia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Srodmiescie) das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH seine Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
II. Der EuGH hat wie aus dem Tenor ersichtlich entschieden.
1. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 RL 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel über zinsunabhängige Kosten eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, nach der der Verbraucher Gebühren oder eine Provision in einer Höhe zu zahlen hat, die offensichtlich außer Verhältnis zu der als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung steht, missbräuchlich sein kann.
Nach Art. 3 Abs. 1 RL 93/13 ist eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
Die Prüfung der Frage, ob ein solches erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis vorliegt, kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf eine quantitative wirtschaftliche Bewertung beschränken, die auf einem Vergleich zwischen dem Gesamtbetrag des vertragsgegenständlichen Rechtsgeschäfts und den dem Verbraucher durch die betreffende Vertragsklausel auferlegten Kosten beruht. Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung.
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass das nationale Gericht, wenn es feststellt, dass eine quantitative wirtschaftliche Beurteilung kein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis erkennen lässt, seine Prüfung nicht auf diese Beurteilung beschränken darf. In einem solchen Fall hat es zu prüfen, ob sich ein solches Missverhältnis aus einem anderen Gesichtspunkt wie einer Beschränkung eines sich aus dem nationalen Recht ergebenden Rechts oder einer zusätzlichen, im nationalen Recht nicht vorgesehenen Verpflichtung ergibt.
Lässt eine quantitative wirtschaftliche Beurteilung dagegen ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis erkennen, so kann dieses festgestellt werden, ohne dass weitere Gesichtspunkte geprüft zu werden brauchen. Im Fall eines Kreditvertrags kann eine solche Feststellung insbesondere dann getroffen werden, wenn die als Gegenleistung für zinsunabhängige Kosten erbrachten Dienstleistungen vernünftigerweise nicht zu den Leistungen gehören, die im Rahmen des Abschlusses oder der Durchführung des Kreditvertrags erbracht werden, oder wenn die Beträge, die dem Verbraucher als Kosten für die Bereitstellung und die Durchführung des Darlehens auferlegt werden, gegenüber dem Darlehensbetrag eindeutig unverhältnismäßig erscheinen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, insoweit die Wirkung der anderen Vertragsklauseln zu berücksichtigen, um festzustellen, ob die betreffenden Klauseln ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Darlehensnehmers verursachen.
Im vorliegenden Fall äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Verhältnismäßigkeit zwischen dem jeder der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens gewährten Kreditbetrag und dem Gesamtbetrag der ihr auferlegten zinsunabhängigen Kosten, denn dieser Betrag stehe offensichtlich außer Verhältnis sowohl zu den Leistungen, die normalerweise mit der Gewährung und Durchführung eines Kredits verbunden seien, als auch zur Höhe der gewährten Kredite. Aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass eine solche Feststellung ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Sinne von Art. 3 Abs. 1 RL 93/13 aufzeigt.
Allerdings hat das vorlegende Gericht vorab zu prüfen, ob die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Vertragsklauseln über die zinsunabhängigen Kreditkosten nicht nach Art. 4 Abs. 2 RL 93/13 ausgeschlossen ist.
Nach dieser Bestimmung betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nämlich – vorbehaltlich von Art. 8 dieser Richtlinie – weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Provision für die Vergütung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung eines Darlehens oder Kredits oder anderer ähnlicher Dienstleistungen, die mit der Tätigkeit des Darlehensgebers anlässlich der Gewährung des Darlehens oder Kredits verbunden sind, nicht zu den sich aus einem Kreditvertrag ergebenden Hauptpflichten gezählt werden kann.
Die Klauseln, die sich auf die vom Verbraucher dem Darlehensgeber geschuldete Gegenleistung beziehen oder den tatsächlichen Preis beeinflussen, den der Verbraucher dem Darlehensgeber zu zahlen hat, gehören dagegen grundsätzlich zu der zweiten Kategorie von Klauseln i.S.v. Art. 4 Abs. 2 RL 93/13, was die Frage betrifft, ob die Höhe der Gegenleistung oder des Preises, wie sie vertraglich vereinbart wurde, der vom Darlehensgeber als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung angemessen ist.
Die polnische Regierung weist jedoch darauf hin, dass Art. 385 § 1 des Zivilgesetzbuchs, mit dem Art. 4 Abs. 2 RL 93/13 in polnisches Recht umgesetzt worden sei, die Prüfung des Verhältnisses zwischen Preis und Dienstleistung erlaube, wenn es sich um Klauseln handle, die nicht mit den Hauptleistungen der Parteien in Zusammenhang stünden, und somit einen weiter gehenden Schutz des Verbrauchers vorsehe. Da eine solche nationale Vorschrift der in Art. 4 Abs. 2 aufgestellten Ausnahme tatsächlich strengere Konturen verleiht, indem sie eine umfassendere Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, erlaubt, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist, dient sie dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes und fällt unter die den Mitgliedstaaten durch ihren Art. 8 eingeräumte Befugnis, strengere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisten sollen.
Wenn im Übrigen vor dem nationalen Gericht geltend gemacht wird, dass eine solche Klausel missbräuchlich sei, weil der Darlehensgeber keine tatsächliche Leistung erbracht habe, die die Gegenleistung für eine mit ihr vorgesehene Provision darstellen könne, dann betrifft die damit aufgeworfene Frage nicht die Angemessenheit zwischen der Höhe dieser Provision und irgendeiner Leistung und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 RL 93/13.
Außerdem hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob der Verbraucher über die Gründe, die die Zahlung dieser Provision rechtfertigen, informiert wurde.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss nach Art. 4 Abs. 2 RL 93/13 jedenfalls unbeschadet der Einhaltung des in dieser Bestimmung aufgestellten Transparenzgebots gilt, das die gleiche Tragweite wie das in Art. 5 dieser Richtlinie genannte Gebot hat und dahin zu verstehen ist, dass damit nicht nur verlangt wird, dass die betreffende Klausel für den Verbraucher grammatikalisch nachvollziehbar ist, sondern auch, dass der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es, ohne dass der Darlehensgeber verpflichtet wäre, im Vertrag die Art aller Dienstleistungen anzugeben, die als Gegenleistung für die in bestimmten Vertragsklauseln vorgesehenen Gebühren oder Provisionen erbracht werden, zum einen wichtig ist, dass die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes angemessen verstanden oder daraus abgeleitet werden kann, und zum anderen, dass der Verbraucher in der Lage ist, zu überprüfen, dass sich die verschiedenen Gebühren oder ihm in Rechnung gestellten Dienstleistungen nicht überschneiden. Die entsprechende Prüfung ist anhand aller relevanten Tatsachen vorzunehmen, wozu nicht nur die Klauseln des betreffenden Vertrags zählen, sondern auch die Werbung und die Informationen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung des Vertrags bereitstellt.
Daraus folgt, dass die betreffenden Klauseln, falls das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst sind, auf jeden Fall einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit zu unterziehen sind, selbst wenn dieses Gericht im Übrigen der Auffassung sein sollte, dass diese Klauseln Teil des Hauptgegenstands des Vertrags sind oder dass sie tatsächlich im Hinblick auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts im Verhältnis zu den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen beanstandet werden.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. Art. 3 Abs. 1 RL 93/13 dahin auszulegen ist, dass, sofern die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel über zinsunabhängige Kosten eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags nicht nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung des Umstands festgestellt werden kann, dass diese Klausel die Zahlung von Gebühren oder einer Provision durch den Verbraucher in einer Höhe vorsieht, die offensichtlich außer Verhältnis zu der als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung steht.
2. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 RL 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die Rspr entgegensteht, nach der der Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag nur bei Nachweis eines Rechtsschutzinteresses stattgegeben werden kann, wenn davon ausgegangen wird, dass ein solches Interesse nicht besteht, wenn dem Verbraucher eine andere Klage zur Verfügung steht, die seine Rechte besser schützt, insbes. eine Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, oder wenn er diese Unwirksamkeit im Rahmen seiner Verteidigung gegen eine von dem Gewerbetreibenden auf der Grundlage dieser Klausel gegen ihn erhobenen Widerklage auf Erfüllung geltend machen kann.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Modalitäten der Umsetzung des in der RL 93/13 vorgesehenen Verbraucherschutzes, da es in diesem Bereich keine spezifischen Vorschriften des Unionsrechts gibt, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen sind. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).
Vorbehaltlich der Beachtung dieser beiden Grundsätze fallen daher die Frage des Rechtsschutzinteresses eines Verbrauchers im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Nichtanwendbarkeit missbräuchlicher Klauseln und die Frage, wem die Kosten einer solchen Klage aufzuerlegen sind, unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten.
Speziell in Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz, der als einziger dieser Grundsätze in der vorliegenden Frage angeführt wird, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs sowie der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z.B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die RL 93/13, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem 24. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses am Schutz der Verbraucher, die sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, die Mitgliedstaaten verpflichtet, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.
Somit gibt die RL 93/13 einem Verbraucher das Recht, sich an ein Gericht zu wenden, um die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags, den ein Gewerbetreibender mit ihm geschlossen hat, feststellen und sie für unanwendbar erklären zu lassen.
Außerdem impliziert die Pflicht der Mitgliedstaaten, Verfahrensmodalitäten vorzusehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Rechte gewahrt werden, die dem Einzelnen aus der RL 93/13 gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erwachsen, das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das auch in Art. 47 der Charta verankert ist. Dieser Schutz muss insbesondere für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für auf das Unionsrecht gestützte Klagen gelten. Gleichwohl ist der Schutz des Verbrauchers nicht absolut. Dass ein bestimmtes Verfahren gewisse prozessuale Anforderungen mit sich bringt, die der Verbraucher erfüllen muss, um seine Rechte geltend zu machen, bedeutet daher nicht, dass er keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genießt.
Hierzu ist festzustellen, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage darstellt.
Das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses dient, indem damit u.a. verhindert wird, dass die Gerichte mit Klagen belastet werden, mit denen tatsächlich eine Rechtsberatung begehrt wird, dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel einer geordneten Rechtspflege und kann Einzelinteressen vorgehen.
Folglich ist ein solches Erfordernis, wie der Generalanwalt in den Rn. 30 bis 32 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, grundsätzlich als legitim anzusehen.
Nur wenn Verfahrensregeln so komplex wären und so belastende Anforderungen beinhalteten, dass sie über das hinausgingen, was zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist, würden sie den Anspruch des Verbrauchers auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unverhältnismäßig beschneiden und demzufolge gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen, da sie die Ausübung der den Verbrauchern durch die RL 93/13 verliehenen Rechte übermäßig erschweren würden.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem EuGH vorliegenden Unterlagen, dass die Verbraucher, die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, die in den betreffenden Klauseln festgelegten Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hatten, als sie Klagen auf Feststellung ihrer Missbräuchlichkeit erhoben. In diesem Zusammenhang scheint das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass die bei ihm erhobenen Feststellungsklagen in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts, wie sie in der nationalen Rechtsprechung ausgelegt würden, aus zwei Gründen wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden und die Verbraucher zur Tragung der Kosten dieser Klagen verurteilt werden müssten.
Erstens ergebe sich, wenn eine Person eine vertragliche Verpflichtung bereits – im vorliegenden Fall teilweise – erfüllt habe, das Fehlen des Rechtsschutzinteresses an der Feststellung des Nichtbestehens dieser Verpflichtung daraus, dass dieser Person eine Klage zur Verfügung stehe, von der angenommen werde, dass sie ihre Rechte besser schütze, nämlich eine Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, in deren Rahmen sie die Verurteilung ihres Vertragspartners zur Rückzahlung der in Erfüllung der streitigen Verpflichtung gezahlten Beträge erwirken könne.
Zweitens verliere eine Person, wenn sie das Bestehen einer Verpflichtung bestreite, die sie, sei es auch nur teilweise, noch nicht erfüllt habe, ihr Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung, wenn ihr Vertragspartner eine Klage auf Erfüllung dieser Verpflichtung – im vorliegenden Fall eine Widerklage – erhebe, weil sie im Rahmen ihrer Verteidigung gegen die Klage dieses Vertragspartners das Nichtbestehen der betreffenden Verpflichtung geltend machen könne.
Die polnische Regierung bestreitet jedoch, dass die Rechtsprechung des Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) zur Anwendung der Art. 189 und 316 § 1 der Zivilprozessordnung die vom vorlegenden Gericht beschriebenen Auswirkungen habe. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht befugt ist, darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts.
Somit beruhen die folgenden Erwägungen auf den Angaben des vorlegenden Gerichts.
In der ersten, in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Situation würden, wie der Generalanwalt in Rn. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in Verfahren, mit denen den Verbrauchern der mit der RL 93/13 bezweckte Schutz gewährt werden soll, unnötige Schwierigkeiten, Belastungen, Kosten und rechtliche Unsicherheiten hervorgerufen, die geeignet wären, sie unter Missachtung des Effektivitätsgrundsatzes davon abzuhalten, ihre Rechte aus der RL 93/13 geltend zu machen, wenn die Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln wegen Fehlen eines entsprechenden – aber nicht jeden – Rechtsschutzinteresses abgewiesen würde, ihm die Kosten auferlegt würden und er auf eine geeignetere Klage verwiesen würde.
Außerdem würde, wie der Generalanwalt in derselben Rn. seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, in einem Kontext wie dem der Ausgangsrechtssachen die Abweisung der Feststellungsklage des Verbrauchers und seine Verpflichtung, eine Klage zu erheben, die seine Rechte besser schützt, während das vorlegende Gericht die rechtliche Problematik, auf die sich diese Feststellungsklage bezieht, auf jeden Fall im Rahmen der vom Gewerbetreibenden erhobenen Widerklage zu prüfen haben wird, dem Allgemeininteresse an einer geordneten Rechtspflege, insbes. dem Erfordernis der Verfahrensökonomie, zuwiderlaufen.
Sofern schließlich davon auszugehen ist, dass sich die zweite Frage auch auf die zweite, in Rn. 72 des vorliegenden Urteils angeführte Situation bezieht, in der der Verbraucher, nachdem er eine Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erhoben hat, sein Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens verlieren würde, weil der Gewerbetreibende eine Widerklage auf Erfüllung der in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen erhebt, würde die Abweisung der Klage des Verbrauchers und seine Verurteilung zur Tragung der Kosten unabhängig von der etwaigen Feststellung der Missbräuchlichkeit der betreffenden missbräuchlichen Klausel darauf hinauslaufen, ihm ein finanzielles Risiko aufzubürden, das umso ungerechtfertigter wäre, als der Eintritt dieses Risikos ausschließlich von einer Verfahrensinitiative des Gewerbetreibenden abhinge. Würde man die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Verfahrens über die Klage des Verbrauchers von einer solchen Initiative des Gewerbetreibenden abhängig machen, könnte der Verbraucher aber unter Missachtung des Effektivitätsgrundsatzes davon abgehalten werden, sich an ein Gericht zu wenden, um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellen und sie für nicht anwendbar erklären zu lassen.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung entgegensteht, nach der der Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag nur bei Nachweis eines Rechtsschutzinteresses stattgegeben werden kann, wenn davon ausgegangen wird, dass ein solches Interesse nicht besteht, wenn der Verbraucher eine Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge erheben oder diese Unwirksamkeit im Rahmen seiner Verteidigung gegen eine von dem Gewerbetreibenden auf der Grundlage dieser Klausel gegen ihn erhobenen Widerklage auf Erfüllung geltend machen kann.
3. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen ist, dass er der Nichtigerklärung eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags entgegensteht, wenn festgestellt wird, dass nur die Klausel dieses Vertrags, in der die konkreten Modalitäten der Zahlung der zu den wiederkehrenden Fälligkeitsterminen geschuldeten Beträge festgelegt werden, missbräuchlich ist und der Vertrag ohne diese Klausel nicht fortbestehen kann.
Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die einzige Klausel, die sämtliche Modalitäten und die Fälligkeitstermine für die Tilgung der betreffenden Darlehen festlege, eine Bestimmung enthalte, wonach der Verbraucher die wöchentlichen Zahlungen nur in bar an einen Vertreter von Provident Polska bei Besuchen dieses Vertreters am Wohnsitz des Verbrauchers leisten könne. Eine solche Klausel sei im Wesentlichen deshalb missbräuchlich, weil sie keinem anderen Ziel diene als dem, den Darlehensgeber in die Lage zu versetzen, unzulässigen Druck auf den Darlehensnehmer auszuüben. Folglich sei diese Bestimmung und demnach die gesamte Klausel, zu der sie gehöre, für ungültig zu erklären, da ein auf die Streichung dieser Bestimmung beschränkter Eingriff darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern. Da es keine anderen Klauseln gebe, die es erlaubten, die Modalitäten der Tilgung der Darlehen zu bestimmen, sei es unmöglich, die betreffenden Verträge zu erfüllen.
Hinsichtlich der Konsequenzen, die aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden zu ziehen sind, bestimmt Art. 6 Abs. 1 RL 93/13, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen und dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zielt diese Bestimmung, insbesondere der zweite Halbsatz, nicht darauf ab, die Nichtigkeit sämtlicher Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, herbeizuführen, sondern darauf, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, wobei der betreffende Vertrag – abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert bestehen bleiben muss. Sofern die genannte Bedingung erfüllt ist, kann der betreffende Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 RL 93/13 bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist.
Dieser objektive Ansatz bedeutet insbesondere, dass die Lage einer der Vertragsparteien nicht als das maßgebende Kriterium angesehen werden kann, das über das weitere Schicksal eines Vertrags, der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, entscheidet, so dass sich das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Vertrag ohne diese Klauseln fortbestehen kann, nicht ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des gesamten Vertrags für den Verbraucher stützen kann.
Art. 6 Abs. 1 Halbsatz 2 RL 93/13 nennt somit nicht selbst die Kriterien für das mögliche Fortbestehen eines Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln, sondern überlässt es den Mitgliedstaaten, in ihren nationalen Rechtsordnungen die Modalitäten festzulegen, in deren Rahmen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten. Eine solche Feststellung muss es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte.
Demnach wird ein nationales Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass nach den einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts ein Vertrag ohne die darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln nicht aufrechterhalten werden kann, durch Art. 6 Abs. 1 RL 93/13 grundsätzlich nicht daran gehindert, ihn für unwirksam zu erklären.
Allerdings muss das Ziel der Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und verlangt, dass die nationale Regelung, mit der dieses Recht umgesetzt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist.
Folglich kann das nationale Gericht – außer wenn die anhand eines objektiven Ansatzes vorzunehmende Bestimmung der Folgen, die nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in Bezug auf den Fortbestand des Vertrags, zu dem sie gehört, zu ziehen sind, ihm keinen Beurteilungs- oder Auslegungsspielraum lässt – nicht zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Vertrag für unwirksam zu erklären ist, wenn sich die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, auch bei einem Fortbestand des Vertrags wiederherstellen lässt.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder eine im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift ersetzen kann, sofern diese Ersetzung mit dem Ziel von Art. 6 Abs. 1 RL 93/13 im Einklang steht und es ermöglicht, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien wiederherzustellen. Allerdings ist diese ausnahmsweise bestehende Möglichkeit auf Fälle beschränkt, in denen das Gericht aufgrund der Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel den Vertrag insgesamt für nichtig erklären müsste und dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass er bestraft würde.
Im vorliegenden Fall ist das vom vorlegenden Gericht verneint worden, da die Ungültigerklärung der betreffenden Verträge für die Verbraucher, die sie geschlossen haben, nicht nachteilig wäre.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegenstehen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern.
Das ist indessen dann nicht der Fall, wenn der missbräuchliche Bestandteil einer Klausel in einer von den übrigen Bestimmungen getrennten vertraglichen Verpflichtung besteht, die Gegenstand einer individualisierten Prüfung ihrer Missbräuchlichkeit sein kann, da die Bestimmung, die eine solche Verpflichtung vorsieht, als von den anderen Bestimmungen der betreffenden Klausel abtrennbar angesehen werden kann.
Die RL 93/13 verlangt nämlich nicht, dass das nationale Gericht über die für missbräuchlich erklärte Klausel hinaus diejenigen Klauseln unangewendet lässt, die nicht als missbräuchlich eingestuft wurden. Denn das vom Gesetzgeber mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel besteht darin, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird. Dies gilt auch für die verschiedenen Bestimmungen ein und derselben Klausel, sofern die Streichung einer missbräuchlichen Bestimmung den wesentlichen Inhalt dieser Klausel nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die einzige Klausel, die sämtliche Bedingungen für die Tilgung der betreffenden Darlehen, wie die zu zahlenden Beträge und die verschiedenen Raten, festlegt, auch eine Bestimmung über die konkreten Modalitäten enthält, nach denen die betreffenden Zahlungen zu leisten sind, nämlich am Wohnsitz der jeweiligen Darlehensnehmerin und an einen Vertreter des Darlehensgebers.
Vorbehaltlich der Beurteilung, die das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der betreffenden Verträge und der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts vorzunehmen hat, stellt eine Bestimmung, die solche konkreten Modalitäten der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers festlegt, eine von den anderen Bestimmungen einer einzigen Klausel wie der in der vorstehenden Rn. des vorliegenden Urteils beschriebenen getrennte vertragliche Verpflichtung dar, die gegenüber den Bestandteilen des Vertrags, die den wesentlichen Inhalt dieser Klausel festlegen, wie denen über die Bestimmung der zu zahlenden Beträge und der Fälligkeitstermine für diese Zahlungen, akzessorischen Charakter hat. Im Übrigen ist die Streichung dieser Bestimmung offensichtlich nicht geeignet, den wesentlichen Inhalt der betreffenden Klausel zu beeinträchtigen, da der Verbraucher verpflichtet bleibt, seiner Tilgungspflicht gemäß den anderen in dieser Klausel vorgesehenen Bedingungen nachzukommen, indem er jede beliebige Zahlungsweise unter den nach nationalem Recht zulässigen wählt.
Schließlich ist zum einen zu ergänzen, dass die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel oder gegebenenfalls eines Bestandteils einer Klausel eines von der RL 93/13 erfassten Vertrags grundsätzlich dazu führen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel oder diesen Bestandteil befunden hätte (vgl. i.d.S. EuGH, Urt. v. 15.06.2023 - C-520/21 Rn. 57 m.w.N. - EuZW 2023, 624 „Bank M.“, Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags). Die Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes hängt somit grundsätzlich vom Erlass von Maßnahmen ab, mit denen diese Lage wiederhergestellt werden kann.
Zum anderen können Maßnahmen, die die konkrete Umsetzung des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbots missbräuchlicher Klauseln darstellen, nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit angesehen werden. Denn dieser Grundsatz darf, vorbehaltlich insbesondere der Anwendung bestimmter innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, u.a. solcher, aufgrund deren eine gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, das Recht, an eine als missbräuchlich geltende Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen.
Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen ist, dass er der Nichtigerklärung eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags nicht entgegensteht, wenn festgestellt wird, dass nur die Klausel dieses Vertrags, in der die konkreten Modalitäten der Zahlung der zu den wiederkehrenden Fälligkeitsterminen geschuldeten Beträge festgelegt werden, missbräuchlich ist und der Vertrag ohne diese Klausel nicht fortbestehen kann. Enthält eine Klausel jedoch eine Bestimmung, die sich von den anderen Bestimmungen dieser Klausel abtrennen lässt und Gegenstand einer individualisierten Prüfung ihrer Missbräuchlichkeit sein kann, deren Streichung es ermöglichen würde, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Parteien wiederherzustellen, ohne den wesentlichen Inhalt des betreffenden Vertrags zu beeinträchtigen, dann impliziert diese Vorschrift im Licht dieser Grundsätze nicht, dass diese Klausel oder sogar dieser Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären wären.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Erwägungen des EuGH zu den Vorlagefragen Nr. 1 (Rn. 43 bis 59 des Besprechungsurteils) und Nr. 3 (Rn. 78 bis 96 des Besprechungsurteils) beruhen auf der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts. Die Begründung des EuGH zur Frage 2 betrifft die Vereinbarkeit der polnischen Regelung zur Stattgabe von Feststellungsklagen in ihrer Auslegung durch die polnischen Gerichte mit Art. 7 Abs. 1 RL 93/13 (Rn. 60 des Besprechungsurteils; Anm. Kreße, WuB 2024, 117, 120; ausf. zur Frage 2 Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179). Die dritte Vorlagefrage betrifft die in Art. 6 Abs. 1 RL 93/13 geregelten materiell-rechtlichen Folgen der Missbräuchlichkeit einer Klausel (Rn. 60, 74 bis 76 des Besprechungsurteils).
Der EuGH beantwortet die erste Frage dahingehend, „dass Art. 3 Abs. 1 der RL 93/13 dahin auszulegen ist, dass, sofern die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel über zinsunabhängige Kosten eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags nicht nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung des Umstands festgestellt werden kann, dass diese Klausel die Zahlung von Gebühren oder einer Provision durch den Verbraucher in einer Höhe vorsieht, die offensichtlich außer Verhältnis zu der als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung steht“ (Rn. 59 des Besprechungsurteils). Der EuGH ordnet die Klausel dem Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 RL 93/13 mit der Begründung zu, dass die Leistungen der Bank, für die die Kosten berechnet worden sind, nicht zu den Hauptpflichten i.S.d. Art. 4 Abs. 2 RL 93/13 eines Darlehensvertrags gehören (Rn. 50 ff. des Besprechungsurteils).
Der EuGH hat die zweite Vorlagefrage dahingehend entschieden, wie aus Nr. 2 des Tenors ersichtlich ist. Der EuGH führt aus, dass die allein auf dem Vorrang der Leistungs- bzw. Leistungswiderklage beruhende kostenpflichtige Abweisung der von einem Verbraucher erhobenen Feststellungsklage mit der Richtlinie unvereinbar ist (Rn. 74 bis 76 des Besprechungsurteils). Nur wenn Verfahrensregeln so komplex wären und so belastende Anforderungen beinhalteten, dass sie über das hinausgingen, was zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist, würden sie den Anspruch des Verbrauchers auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unverhältnismäßig beschneiden (Rn. 69 des Besprechungsurteils). Nach dem polnischen Recht kann einer Feststellungsklage nur stattgegeben werden, wenn der Kläger ein Rechtsschutzinteresse nachweist (Rn. 70 des Besprechungsurteils). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt nach der Rechtsprechung des polnischen Obersten Gericht jedenfalls dann, wenn das Rechtsschutzziel auch durch eine Leistungsklage erreicht werden könnte (Rn. 60, 70 des Besprechungsurteils). Der EuGH hat diese Auslegung des polnischen Rechts als EU-widrig erklärt, weil sie gegen Art. 7 Abs. 1 RL 93/13, den Effektivitätsgrundsatz, verstoße (Rn. 70 des Besprechungsurteils; WuB 2024, 117, 120, unter 2). Der EuGH weist darauf hin, dass die Umsetzung der Klauselrichtlinie der Mitgliedstaaten obliegt, dass die nationale Gestaltungsmacht durch den Effektivitätsgrundsatz beschränkt wird (Rn. 61 des Besprechungsurteils m.w.N.; Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179). Wenn der Verbraucher den Vertrag noch nicht vollständig erfüllt hat (Rn. 71 des Besprechungsurteils), stehen der allein auf dem Vorrang der Leistungsklage beruhenden Klageabweisung bereits prinzipiell die dadurch für den Verbraucher entstehenden unnötigen Schwierigkeiten, Belastungen und Kosten entgegen, zumal diesem nicht völlige Untätigkeit zur Last fällt (Rn. 74 des Besprechungsurteils; Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179).
Der EuGH hat einen Vorrang der Leistungsklage in den Fällen als möglich erachtet, in denen der Gewerbetreibende eine Widerklage erhebt, die auf dieselbe Klausel gestützt wird (Tenor Nr. 2. a.E.; Rn. 72, 75, 76, 77 des Besprechungsurteils; ausführlich hierzu Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179; Anm. Kreße, WuB 2024, 117, 120, 121). Der Verbraucher ist auch dann erheblichen, nicht vom ihm beherrschbaren finanziellen Risiken ausgesetzt, wenn seine Feststellungsklage allein deshalb abgewiesen wird, weil der Gewerbetreibende widerklagend Leistung begehrt (Rn. 76 des Besprechungsurteils; hierzu Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179).
Die dritte Vorlagefrage betrifft die in Art. 6 Abs. 1 RL 93/23 geregelten materiell-rechtlichen Folgen der Missbräuchlichkeit einer Klausel (vgl. grundlegend hierzu EuGH, Urt. v. 16.03.2023 - C-6/22 - ZIP 2023, 753 m. Anm. Thode, jurisPR-IWR 4/2023 Anm. 1; Schmidt/Vogt, EWiR 2023 301). Der EuGH hat die dritte Vorlagefrage wie aus Nr. 3 des Tenors ersichtlich beantwortet; die missbräuchlichen Klauseln müssen für den Verbraucher unverbindlich sein; der Verbrauchervertrag bleibt im Übrigen erhalten, es sei denn, er kann nicht ohne die entfernten Klauseln bestehen. Das nationale Gericht kann nach den nationalen Regelungen den Vertrag für unwirksam erklären (Rn. 84 des Besprechungsurteils; ausführlich hierzu Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179, 180), und es kann den Vertrag durch gesetzliche Vorschriften über Tilgungsmodalitäten ergänzen (Rn. 93 des Besprechungsurteils; ausführlich hierzu Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179, 180).
Eine Klausel lässt sich teilweise aufrechterhalten, wenn sie sachlich teilbar ist, so dass dadurch eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages vermieden werden kann (Rn. 89 bis 91 des Besprechungsurteils; ausführlich hierzu Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179, 180).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Ausführungen des EuGH zur zweiten Vorlagefrage sind auf das deutsche Recht übertragbar; die polnische Rechtsprechung zum Vorrang der Leistungsklage entspricht der höchstrichterlichen Auslegung des § 256 Abs. 1 der deutschen ZPO (Anm. Kreße, WuB 2024, 117, 121, unter 3). Nach deutschem Recht setzt die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse voraus, wobei die Leistungs- grundsätzlich der Feststellungsklage vorgeht. Das Interesse an einer negativen Feststellung ist grundsätzlich unzulässig, sofern der Beklagte Leistungswiderklage erhebt und der Feststellungsrechtsstreit nicht schon zu dem Zeitpunkt entscheidungsreif ist, in dem der Leistungsantrag bindend wird (ausführlich zur deutschen Rechtslage Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179 m.w.N.).
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorrang der Leistungsklage in europarechtlich relevanten Verbrauchersachen maßgeblich ist, ist durch die Entscheidung des EuGH abgesehen von folgenden Fallkonstellationen nicht abschließend geklärt:
Für den Fall, dass der Verbraucher Feststellungsklage erhebt, obwohl er bereits auf die unwirksame Klausel geleistet hat, ist die Klage von Anfang an unzulässig. Der Verbraucher hat die Möglichkeit, den Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umzustellen (zur Bedeutung der Möglichkeit den Antrag zu ändern GA Pikmae Rn. 46) und im Wege einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO das für die Rückerstattungsansprüche präjudizielle Rechtsverhältnis klären zu lassen (ausführlich hierzu Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179 m.w.N.).
Das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage des Verbrauchers entfällt, wenn der Gewerbetreibende auf der Grundlage der unwirksamen Klausel eine Widerklage erhebt (Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179 m.w.N.). In diesem Fall kann der Verbraucher die Klage für erledigt erklären oder seinen Antrag auf eine Leistung umstellen. Die Rechtsverfolgung durch den Verbraucher wird nicht übermäßig erschwert, weil ihn keine Kostenlast trifft, und das Gericht gemäß § 139 ZPO auf die Möglichkeit zur Umstellung seines Antrags auf die Leistungsklage oder die Abgabe einer Erledigungserklärung hinzuweisen hat (Anm. Kothe-Marxmeier, EuZW 2024, 179 m.w.N.).



Immer auf dem aktuellen Rechtsstand sein!

IHRE VORTEILE:

  • Unverzichtbare Literatur, Rechtsprechung und Vorschriften
  • Alle Rechtsinformationen sind untereinander intelligent vernetzt
  • Deutliche Zeitersparnis dank der juris Wissensmanagement-Technologie
  • Online-First-Konzept

Testen Sie das juris Portal 30 Tage kostenfrei!

Produkt auswählen

Sie benötigen Unterstützung?
Mit unserem kostenfreien Online-Beratungstool finden Sie das passende Produkt!