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Anmerkung zu:BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 08.10.2025 - IV ZR 161/24
Autor:Hans Christian Schwenker, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Erscheinungsdatum:06.01.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 779 BGB, § 155 BGB, § 185 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 170 BGB, § 280 BGB, § 270 BGB, § 362 BGB, § 242 BGB, EUV 2016/679
Fundstelle:jurisPR-PrivBauR 1/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Bernd Siebert, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Zitiervorschlag:Schwenker, jurisPR-PrivBauR 1/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Fehlgeleitete Zahlung auf einen Vergleich: Risikotragung?



Leitsatz

Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.



A.
Problemstellung
Bleibt der Schuldner eines zwischen Anwälten ausgehandelten Vergleichs trotz Überweisung des Vergleichsbetrages auf das im Vergleichstext angegebene Konto zur (erneuten) Zahlung verpflichtet, wenn der Text des Vergleichs im Postlauf von unbekannten Dritten manipuliert und dabei die Kontoverbindung verfälscht worden ist? Diese Frage hatte der IV. Zivilsenat zu entscheiden.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die (späteren) Prozessbevollmächtigten der Parteien handelten einen Vergleich mit dem Inhalt aus, dass die drei Beklagten an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 30.000 Euro zahlen sollten, wobei die Zahlung auf das Anderkonto der Klägervertreterin bei der Kreissparkasse K. erfolgen sollte. Der Beklagtenvertreter übermittelte der Klägervertreterin eine von ihm gefertigte schriftliche Fassung des zuvor ausgehandelten Vergleichs über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zur Prüfung und Unterschrift. Als Empfängerkonto war im Vergleichstext absprachegemäß das Anderkonto der Klägervertreterin unter Angabe einer konkreten IBAN aufgeführt. Die Klägervertreterin druckte das Dokument aus, unterzeichnete es und übersandte es dem Beklagtenvertreter auf dem Postweg. Das Schreiben wurde vor dessen Eingang beim Beklagtenvertreter von einer unbekannten Person ohne Kenntnis der Klägerin oder ihrer Vertreterin dahin gehend geändert, dass die Kontoangabe durch die Bezeichnung eines Kontos bei der I. AG mit einer von der ursprünglichen Angabe im Vertragstext abweichenden IBAN ersetzt wurde. Der Inhaber des bei der I. AG geführten Kontos ist unbekannt. In Unkenntnis dieser Fälschung unterzeichnete der Beklagtenvertreter das übermittelte Dokument und versandte es ohne Hinweis auf etwaige Änderungen an die Klägervertreterin. In der Folge überwiesen die Beklagten jeweils 10.000 Euro auf das im Vergleich nunmehr aufgeführte Konto bei der I. AG. Später unternommene Versuche der Beklagten, die überwiesenen Beträge zurückzuerlangen, scheiterten. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung des vereinbarten Betrags i.H.v. 30.000 Euro nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 30.000 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin aus dem mit den Beklagten geschlossenen Vergleich (§ 779 BGB) gegen diese als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 30.000 Euro zusteht, der durch die Überweisungen der Beklagten auf das Konto bei der I. AG nicht erloschen ist.
I. Kein Dissens
Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vergleich ist nicht aufgrund eines versteckten Einigungsmangels gemäß § 155 BGB unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob die Kundenkennung des Kontos, auf das der geschuldete Betrag überwiesen werden sollte, nach dem Willen der Parteien überhaupt Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein sollte. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte ein versteckter Dissens nicht die Unwirksamkeit des Vergleichs zur Folge, da nach dem hypothetischen Parteiwillen der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. Die Angabe der Kundenkennung eines Kontos ist für Begründung und Inhalt eines Schuldverhältnisses irrelevant, sondern betrifft lediglich dessen Erlöschen. Sie kann ggf. auch erst nach Vertragsschluss erfolgen.
II. Keine Erfüllung
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Anspruch der Klägerin nicht durch Erfüllung erloschen ist. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirkt ist die Leistung i.S.d. § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges. Eine Geldschuld kann anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Banküberweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Der geschuldete Leistungserfolg ist vorbehaltlich einer – hier nicht getroffenen – anderweitigen Vereinbarung der Parteien erst dann herbeigeführt, wenn der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.
Die Parteien können auch vereinbaren, dass die geschuldete Leistung mit befreiender Wirkung auf das Konto eines Dritten zu überweisen ist, der nicht Vertreter des Gläubigers ist. Eine solche Leistung hat gemäß § 362 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 BGB Erfüllungswirkung, wenn der Dritte vom Gläubiger rechtsgeschäftlich ermächtigt ist, die Leistung (mit befreiender Wirkung) in Empfang zu nehmen oder wenn der Schuldner vom Gläubiger ermächtigt ist, die Leistung (mit befreiender Wirkung) an den Dritten zu erbringen. Die Ermächtigung braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; sie kann sich auch aus einer Auslegung des Vertrags nach den §§ 133, 157 BGB oder aus schlüssigem Verhalten ergeben, das den redlichen Empfänger berechtigterweise auf ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein schließen lässt. Die Leistung an einen nichtberechtigten Dritten erlangt nur dann befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt, einer der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB eintritt oder der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet. Dass der Schuldner den Nichtberechtigten gutgläubig für empfangsberechtigt hält, führt demgegenüber – sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen – allein nicht zum Freiwerden des Schuldners.
Nach dieser Maßgabe ist Erfüllung weder nach § 362 Abs. 1 BGB noch nach § 362 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 BGB eingetreten. Denn durch die Überweisungen der Beklagten auf das Konto des Dritten bei der I. AG wurde die Leistung weder unmittelbar an die Klägerin bewirkt noch haben die Beklagten mit befreiender Wirkung an den Inhaber dieses Kontos geleistet. Für eine erfüllungswirksame Leistung an diesen fehlt es an einer Ermächtigung nach den aufgeführten Grundsätzen. Eine Ermächtigung der Beklagten, die Zahlung schuldbefreiend an den Inhaber des Kontos bei der I. AG zu erbringen, ergibt sich insbesondere nicht schon aus der Angabe der IBAN im Vertragstext selbst. Dies folgt aus der Auslegung der Vereinbarung der Parteien über die Tilgung der Geldschuld im Wege der Banküberweisung gemäß den §§ 133, 157 BGB. Dass allein in der Angabe einer bestimmten Kundenkennung eine Ermächtigung durch die Klägerin liegen soll, an den Inhaber des Kontos, dem die Kundenkennung zuzuordnen ist, schuldbefreiend zu leisten, durften die Beklagten bei vernünftiger Beurteilung aller ihnen erkennbarer Umstände nicht annehmen. Denn es fehlt an konkreten Anhaltspunkten, welche die Beklagten berechtigterweise auf einen dahin gehenden Willen der Klägerin schließen lassen könnten. Bereits dem Hinweis im Vertragstext darauf, dass es sich bei dem angegebenen Konto um ein Anderkonto der Klägervertreterin handeln soll, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu entnehmen, dass allein eine Leistung an diese dem Willen der Klägerin entspricht.
Eine Ermächtigung i.S.d. § 185 BGB ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass weder die Klägerin noch ihre Vertreterin nach Zuleitung des unterzeichneten Vertrags, der die geänderte Kontoverbindung enthielt, die Angaben zum Empfängerkonto gegenüber den Beklagten oder deren Vertreter korrigierten. Zwar kann auch Schweigen ausnahmsweise ein – durch Auslegung im Einzelnen zu bestimmender – Erklärungswert zukommen. Das ist der Fall, wenn das Schweigen bei verständiger Würdigung aller Umstände nur die Bedeutung einer Willenserklärung haben kann. Auf eine Willenserklärung mit bestimmtem Inhalt kann geschlossen werden, wenn der Erklärungsempfänger angesichts der Gesamtumstände nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine gegenteilige Äußerung des Schweigenden erwarten durfte. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, denn der schlichten Nichtäußerung auf die Zuleitung eines bereits von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrags kommt keinerlei Erklärungswert zu. Dies gilt umso mehr, als der Beklagtenvertreter die Klägerin und ihre Vertreterin im Zuge der Übersendung des Vertrags nicht auf die geänderte Kontoverbindung hingewiesen hat und demzufolge für diese auch keine Veranlassung bestand, nach entsprechender Überprüfung eine Richtigstellung vorzunehmen.
III. Gefahrtragung
Ist Erfüllung mithin nicht eingetreten, sind die Beklagten auch nach den allgemeinen Gefahrtragungsregeln weiterhin zur Leistung an die Klägerin verpflichtet, denn sie tragen die Verlustgefahr. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Damit obliegt dem Schuldner bei Geldleistungen bis zur Erfüllung grundsätzlich das Verlustrisiko. Dies ist nicht anders zu bewerten, wenn im Wege der Überweisung erfüllt wird. Die Zweifelsregel des § 270 Abs. 1 BGB kommt auch zur Anwendung, da es an einer vorrangigen ausdrücklichen oder auch nur konkludenten Parteivereinbarung darüber, wer die Verlustgefahr zu tragen hat, fehlt. Eine solche ist weder dem Vertragstext selbst noch den sonstigen Umständen des Vertragsschlusses zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dem vereinbarten Übermittlungsweg. Zwar wird dem Schuldner hierdurch eine bestimmte Art der Geldübermittlung bindend vorgeschrieben. Daraus folgt aber nicht der Übergang der Verlustgefahr auf den Gläubiger. Denn allein der Verweisung des Schuldners auf die – gerade bei hohen Geldbeträgen – nach den allgemeinen Gepflogenheiten übliche und im Grundsatz risikoarme Schuldtilgung mittels Überweisung kann nicht zugleich im Wege der Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB der übereinstimmende Wille der Parteien entnommen werden, die Gefahrtragung abweichend von der Konzeption des Gesetzgebers zu regeln. Dass es nicht im Interesse des Gläubigers liegt, bei Vereinbarung eines ohnehin naheliegenden Übermittlungswegs letzte Restrisiken eines zufälligen Verlusts zu übernehmen, und seine Willenserklärung damit nicht in diesem Sinne zu verstehen ist, ist auch für den Schuldner erkennbar. Der Gläubiger wiederum muss aus den gleichen Gründen nicht davon ausgehen, dass sich der Schuldner nur unter der Voraussetzung des Übergangs der Verlustgefahr mit der bindenden Vereinbarung einer Überweisung als Übermittlungsart einverstanden erklärt.
Auch die Vorschrift des § 270 Abs. 3 BGB, wonach der Gläubiger die Gefahr zu tragen hat, wenn sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Gefahr der Übermittlung erhöht, führt hier zu keiner abweichenden Verteilung der Verlustgefahr. Dies folgt auch nicht aus dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken. Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren haften zu lassen, die der Gläubiger durch ein allein seiner Sphäre zuzurechnendes Verhalten geschaffen hat, die Gefahr des Verlusts bei der Geldübermittlung auf den Gläubiger übergeht. Nach anderer Auffassung ist der Übergang der Verlustgefahr in solchen Fällen auf eine analoge Anwendung der §§ 170 ff. BGB zu stützen, da der Gläubiger einen Rechtsschein geschaffen habe, weshalb der Schuldner, sofern er nicht bösgläubig gewesen sei, von seiner Schuld befreit werde. Bisweilen wird die Erfüllungswirksamkeit einer Überweisung bei Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Mitteilung einer unzutreffenden Kontonummer ohne nähere Begründung bejaht.
Welche der Auffassungen (Nachweise in Rn. 27) zutrifft, kann offenbleiben, denn die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls liegen hier nicht vor. Von einem solchen ist insbesondere nicht deswegen auszugehen, weil die Änderung der IBAN durch einen Dritten vor Übergabe der Sendung an die Post und damit zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden wäre, zu dem die Klägerin oder ihre Vertreterin den Eingriff des Dritten durch entsprechende Vorkehrungen in ihrem Machtbereich noch hätten verhindern können. Denn dies haben die hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten schon nicht vorgetragen. Für den Übergang der Verlustgefahr nach den vorgenannten Grundsätzen reicht es nicht aus, dass eine Fälschung im Machtbereich der Klägerin oder ihrer Vertreterin nur möglich ist; diese muss vielmehr feststehen und auf der Klägerin zuzurechnendem Verhalten beruhen. Sollte das Dokument nach Übergabe an das Postbeförderungsunternehmen und vor Zugang beim Beklagtenvertreter gefälscht worden sein, hätte auch dies nicht den Übergang der Verlustgefahr nach den vorgenannten Grundsätzen zur Folge. Zwar hätte die Klägervertreterin in diesem Fall die konkrete Fälschung verhindern können, wenn sie das Dokument nicht auf dem Postweg, sondern mittels beA übermittelt hätte. Durch die Entscheidung für die Übermittlung auf dem Postweg wäre zwar ein der Sphäre der Klägerin zuzuordnendes Verhalten jedenfalls mitursächlich für die Fälschung geworden. Dieser Ursachenzusammenhang würde aber mangels Zurechnung des gefahrerhöhenden Umstands der Fälschung nicht zu einem Übergang des Verlustrisikos führen. Die Berücksichtigung sämtlicher äquivalent kausaler Verhaltensweisen des Gläubigers bei der Beantwortung der Frage, ob der Gläubiger einen gefahrerhöhenden Umstand geschaffen hat, hätte zur Folge, dass auch gänzlich fernliegende Ursachen zu einem Gefahrübergang führen würden. Die Auferlegung des hiermit einhergehenden Rechtsnachteils auf den Gläubiger ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn die durch das Verhalten des Gläubigers geschaffene Gefahrerhöhung auf einem gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf beruht. Denn wie im Schadensersatzrecht dem Schädiger können derartige Kausalverläufe im Anwendungsbereich der Gefahrtragungsregeln dem Gläubiger billigerweise rechtlich nicht mehr zugeordnet werden. Das Ereignis muss demnach im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art – hier die Fälschung der Urkunde – herbeizuführen.
Nach dieser Maßgabe wäre die Fälschung nicht der Sphäre der Klägerin zuzurechnen. Denn es entspricht nicht dem gewöhnlichen, sondern stellt vielmehr einen unwahrscheinlichen Kausalverlauf dar, dass nach Übergabe einer verschlossenen Postsendung an ein Postbeförderungsunternehmen diese unter Verletzung des Briefgeheimnisses geöffnet und ihr Inhalt im Wege der Urkundenfälschung in betrügerischer Absicht verändert wird. Auch der Umstand, dass die Klägervertreterin die ihr zugegangene Fassung des Vergleichs nicht auf die Übereinstimmung mit der von ihr unterzeichneten Version hin überprüft hat, rechtfertigt keinen Übergang der Verlustgefahr. Denn abgesehen davon, dass sie mit einer Fälschung der Kontoverbindung nicht rechnen musste, ergaben sich für sie auch keinerlei sonstige Anhaltspunkte, die eine Durchsicht des übermittelten Dokuments auf die Richtigkeit der Kontoverbindung hin erforderlich gemacht hätten.
Dem Anspruch der Klägerin kann auch kein Schadensersatzanspruch der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegengehalten werden. Zwar verbietet dieser Grundsatz die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Den Beklagten stünde aber im Falle einer erneuten Zahlung an die Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu, denn es fehlt an einer Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Führt das der Leistungshandlung vorausgegangene Verhalten der Klägerin und ihrer Vertreterin – wie hier – nicht zum Übergang der Verlustgefahr, kann hierauf erst recht keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gestützt werden.


C.
Kontext der Entscheidung
Der Senat lehnt es ab, den Anspruch der Klägerin zu mindern. Zwar wird in der Literatur unter Bezugnahme auf ältere Entscheidungen des BGH (Urt. v. 06.10.1953 - I ZR 185/52; Urt. v. 27.09.1951 - I ZR 47/51; Urt. v. 29.05.1951 - I ZR 65/50) vertreten, dass nach § 242 BGB eine Aufteilung des Verlustrisikos auf Schuldner und Gläubiger in Betracht kommen kann, wenn der Verlust auf einer für beide Parteien völlig unvorhersehbaren außergewöhnlichen Störung der Übermittlung beruht (Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 270 BGB (Stand: 26.04.2023) Rn. 11). Abgesehen davon, dass der BGH in seinen in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen eine derartige Aufteilung nach den Grundsätzen des § 242 BGB schon nicht im Ansatz thematisiert habe, widerspräche eine solche in Fällen wie dem vorliegenden aber auch der gesetzgeberischen Konzeption der Verteilung der Verlustgefahr. Denn § 270 Abs. 1 BGB regelt gerade den zufälligen, mithin den von keiner Partei zu vertretenden Untergang. Soweit die Beklagten einwenden, es sei unbillig, ihnen das alleinige Verlustrisiko aufzubürden, weil es gerade nicht der Übermittlungsvorgang sei, der sich als risikobehaftet darstelle und für den der Schuldner einzustehen habe, verhilft ihr dies nach Auffassung des IV. Zivilsenats nicht zum Erfolg. Denn setzt der Schuldner bei der Vornahme der Leistungshandlung – wenn auch schuldlos – die Ursache für den anschließenden Verlust, indem er eine falsche Kundenkennung angibt, ist auch dies ein dem Übermittlungsvorgang innewohnendes Risiko (BGH, Urt. v. 08.10.2025 - IV ZR 161/24 Rn. 34 bis 35 m.w.N.).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Hätte die Klägervertreterin den unterzeichneten Vergleich ebenfalls per beA an den Beklagtenvertreter zurückgeschickt, wären die Probleme wahrscheinlich nicht aufgetreten. Eine Verpflichtung dazu bestand jedoch nicht, diese gilt nur für die Kommunikation mit Gerichten.
Dass auch bei der Versendung von Rechnungen per Mail Manipulationen durch Dritte erfolgen können, zeigt ein Urteil des OLG Schleswig. Danach führt die Zahlung eines Schlussrechnungsbetrags aus einer Werklohnrechnung durch einen privaten Kunden nicht auf das Konto des Werkunternehmers, sondern auf das Konto eines unbekannten Dritten, nachdem die vom Werkunternehmer per E-Mail versandte Rechnung unbefugt verändert worden ist, nicht zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung i.S.v. § 362 Abs. 2 BGB. Dem Kunden kann allerdings ein Schadensersatzanspruch in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung zustehen, den er der Klageforderung des Werkunternehmers unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gemäß § 242 BGB entgegenhalten kann. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann aus Art. 82 DSGVO resultieren (OLG Schleswig, Urt. v. 18.12.2024 - 12 U 9/24; dazu: Schwenker, jurisPR-PrivBauR 8/2025 Anm. 1). In der Literatur ist diese Entscheidung als „falsche Einzelfallentscheidung“ kritisiert worden (Pauly, ZfBR 2025, 629 m.w.N.). Das ändert aber nichts daran, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist. Wollte ein anderes Oberlandesgericht davon abweichen, müsste es die Revision zulassen.



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