Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Beklagte war Geschäftsführer der D. GmbH (Schuldnerin), über deren Vermögen am 01.03.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin teilte dem Beklagten am 11.07.2018 mit, dass nach seiner Auffassung gegen ihn Ansprüche gemäß § 64 GmbHG a.F. in einer Gesamthöhe von 3.972.222,15 Euro bestünden für Zahlungen der Schuldnerin im Zeitraum 01.08.2013 bis 27.01.2014. Zunächst erklärte der Beklagte einen bis zum 31.12.2018 befristeten Verjährungseinredeverzicht „hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters … im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2019 teilte er mit, dass er weiterhin bestrebt sei, durch Erstellung eines Privatgutachtens die gegen ihn erhobenen Ansprüche zu widerlegen, was indes noch über den Jahreswechsel andauern werde, weshalb er nunmehr bis zum 30.06.2020 „auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters … im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist“, verzichte. Der Insolvenzverwalter verkaufte am 26.02.2020 die u.a. auf § 64 GmbHG a.F. gestützten Forderungen der Schuldnerin gegen den Beklagten an die Klägerin und trat diese an sie ab. Die Gläubigerversammlung der Schuldnerin vom 27.02.2020 stimmte dem Forderungsverkauf an die Klägerin zu. Mit der am 25.05.2020 erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 3.972.222,15 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Klägerin Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. zustünden. Die Ansprüche seien verjährt. Der von dem Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebene befristete Verjährungseinredeverzicht im anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2019 habe gegenüber der Klägerin keine Wirkungen entfaltet. Die Erklärung des Beklagten sei gemäß den §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts auszulegen. Dabei sei ein strenger Auslegungsmaßstab zu den Anforderungen an Willenserklärungen, die zum Verlust einer Rechtsposition führten, anzulegen. Danach sei die Klägerin in den vom Beklagten abgegebenen Verjährungseinredeverzicht nicht mit einbezogen. Der Wortlaut der Erklärung lasse keine Anhaltspunkte für ein solch weites Verständnis des Verzichts zu, nachdem dort zwischen dem Verjährungseinredeverzicht und „den Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden“, ein Bezug begründet werde und von weiteren Personen, insbesondere Rechtsnachfolgern nicht die Rede sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten völlig gleichgültig gewesen sei, von wem er in Anspruch genommen werde, zumal es nahegelegen habe, dass der Beklagte seine Verzichtserklärung nur in Ansehung der mit dem Insolvenzverwalter geführten konkreten Verhandlungen und der damit einhergehenden Chance auf eine gütliche Einigung abgegeben habe (OLG Dresden, Urt. v. 30.10.2024 - 13 U 651/23).
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Verjährung der Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. nicht angenommen werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der vom Beklagten erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede im anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2019 wirke nur gegenüber dem Insolvenzverwalter, entfalte aber gegenüber der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin keine Wirkung, beruht auf einem Rechtsfehler. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt gegen anerkannte Auslegungsregeln. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der von dem Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebene befristete Verjährungseinredeverzicht in dem Schreiben vom 12.11.2019 gegenüber der Klägerin keine Wirkungen entfaltet. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Schuldner gegenüber dem Zessionar aufgrund des gegenüber dem Zedenten erklärten befristeten Verjährungseinredeverzichts stellt sich dann als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich der Verzicht auch auf den Zessionar erstreckt. Durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungseinredeverzicht wird der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist. In einer verzichtswidrigen Geltendmachung der Verjährung ist dann eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen, weil der Schuldner damit rechnen muss, dass der Gläubiger auf die Nichterhebung der Einrede vertraut.
Die Reichweite des Verjährungseinredeverzichts muss im Wege der Auslegung der Erklärung gemäß den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts ermittelt werden. Entscheidend ist, ob ein objektiver Empfänger aus Sicht des Insolvenzverwalters in der konkreten Situation die Erklärung des Beklagten so verstehen durfte, dass der vorübergehende Verzicht nicht nur ihm gegenüber, sondern – für den Fall, dass er die gegenständlichen Forderungen an einen Dritten veräußern würde – auch gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger Wirkung entfalten sollte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist.
Im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs kann ein Verjährungseinredeverzicht, sofern darin nicht die Absicht zum Ausdruck kommt, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen, grundsätzlich nur auf den Adressaten bezogen werden (std. Rspr, zuletzt: BGH, Urt. v. 10.11.2020 - VI ZR 285/19 Rn. 11 ff.). Der gegenüber dem alten Gläubiger erklärte Verjährungseinredeverzicht erstreckt sich danach grundsätzlich nur auf diesen, nicht aber auf den neuen Gläubiger.
Im Fall eines rechtsgeschäftlichen Forderungsübergangs auf den Zessionar nach Erklärung des Verjährungseinredeverzichts durch den Schuldner gegenüber dem Zedenten ist die Rechtslage umstritten. Der Senat kann offenlassen, ob diese Rechtsfrage einer abstrakt-generellen Beantwortung zugänglich ist und wie sie ggf. zu beantworten wäre, da sich schon bei einer interessengerechten Auslegung der Erklärung des Beklagten keine Beschränkung des befristeten Verjährungseinredeverzichts auf den Insolvenzverwalter entnehmen lässt.
Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt gegen die allgemein anerkannte Auslegungsregel einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte. Dies gilt auch bei der Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte wie der Erklärung eines Verzichts.
Das Berufungsgericht hat seine Auslegung einseitig an dem Interesse des Beklagten ausgerichtet und dabei das durch seine Aufgaben und Stellung bestimmte Interesse des Insolvenzverwalters an der bestmöglichen Verwertung der behaupteten Ansprüche der Schuldnerin gegen den Beklagten für die Gesamtheit der Gläubiger unberücksichtigt gelassen. Dem Wortlaut des anwaltlichen Schreibens vom 12.11.2019 lässt sich eine Beschränkung der Verzichtserklärung auf den Insolvenzverwalter nicht entnehmen. Der Verzicht wurde durch den Beklagten ausdrücklich lediglich hinsichtlich der Zahlungen erklärt, die seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist. Dieser Verzicht ist forderungsbezogen. Die Bezugnahme auf den Insolvenzverwalter dient erkennbar lediglich der Individualisierung der Ansprüche. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung außer Acht gelassen, dass der Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung auch vor dem Hintergrund der Aufgaben und der Stellung des Insolvenzverwalters als Erklärungsempfänger ausgelegt werden muss und ein allein auf dessen Person beschränkter Verzicht einer beiderseits interessengerechten Auslegung zuwiderläuft.
Dabei wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass § 64 GmbHG a.F. vorwiegend dem Gläubigerinteresse dient. Nach § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Zur Verfolgung dieses Interesses verpflichtet § 64 Satz 1 GmbHG a.F. den Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung (Insolvenzreife) geleistet worden sind. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht. Bei der Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. handelt es sich um einen Ersatzanspruch eigener Art, weil von der Norm im Regelfall nicht ein Schaden der Gesellschaft erfasst wird, sondern ein Schaden der künftigen Insolvenzgläubiger. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und führen bei dieser nur zur Verkürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden. Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt.
Dies vorausgesetzt liegt es fern, dass sich der Insolvenzverwalter als Erklärungsempfänger durch einen allein auf seine Person bezogenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede in seinem Handlungs- und Ermessensspielraum für eine bestmögliche Verwertung der Forderungen der Schuldnerin für die Gläubigergesamtheit dergestalt einschränken lassen und sich so ggf. schadensersatzpflichtig machen wollte. Denn bei einem nur auf ihn bezogenen Verjährungseinredeverzicht hätte dies einen Verkauf der Forderungen an einen Dritten erschwert bzw. ab einem bestimmten Zeitpunkt unmöglich gemacht und wäre eine Anspruchsdurchsetzung mit allen Prozessrisiken nur noch durch ihn möglich gewesen. Dieses durch seine Aufgaben und seine Stellung bestimmte Verständnis des Insolvenzverwalters von der Verzichtserklärung hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen.
Hingegen ist ein vorrangiges Interesse des Beklagten, nur allein vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden zu können, nicht ersichtlich. Dem Beklagten ging es bei der Abgabe der beiden Verjährungseinredeverzichtserklärungen ersichtlich nur darum, Zeit für die Prüfung und Entkräftung der gegen ihn erhobenen Ansprüche der Schuldnerin zu gewinnen. Es lag auch in seinem Interesse, eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung über das Bestehen der Ansprüche auf diesem Weg möglicherweise vermeiden zu können. Die Person des Gläubigers war für die vom Beklagten angestrebte inhaltliche Überprüfung der Ansprüche irrelevant. Auch aus diesem Grund musste es für den Beklagten fernliegend sein, dass der Insolvenzverwalter einen nur auf seine eigene Person bezogenen Verjährungseinredeverzicht akzeptieren konnte.
Kontext der Entscheidung
Für den rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang auf den Zessionar nach Erklärung des Verjährungseinredeverzichts durch den Schuldner gegenüber dem Zedenten wird teilweise unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung zum gesetzlichen Forderungsübergang (BGH, Urt. v. 10.11.2020 - VI ZR 285/19 Rn. 11 ff.) angenommen, dass sich ein vom Schuldner erklärter Verjährungseinredeverzicht grundsätzlich nur auf den Zedenten als Erklärungsadressaten bezieht (Eichel in: Soergel, BGB, 14. Aufl., § 202 Rn. 28; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. § 203 Rn. 3; Mansel in: Jauernig, BGB, 19. Aufl. § 202 Rn. 1; Bacher in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., § 11 Rn. 63; Stiefel/Maier in: Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., § 116 VVG Rn. 142; Demuth, TranspR 2016, 64, 66).
Andere Stimmen im Schrifttum nehmen an, dass sich im Falle einer nach Abgabe der Verzichtserklärung vorgenommenen Abtretung der Forderung auch der neue Gläubiger auf den Verjährungseinredeverzicht berufen kann (Grothe in: MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 214 Rn. 8; Lakkis, ZGS 2003, 423, 427; Reichel, ZIP 2025, 1912, 1913; Windorfer, NJW 2015, 3329, 3332).
Nach einer vermittelnden Ansicht soll die Rechtsprechungslinie des BGH zu § 225 BGB a.F. reaktiviert und die Reichweite der Verzichtserklärung über § 242 BGB bestimmt werden (Schröder, NJW 2025, 1769 Rn. 52 ff.). Es empfiehlt sich angesichts der weiterhin ungeklärten Rechtslage für den Gläubiger daher, in die Verjährungsverzichtserklärung aufzunehmen, dass der Verzicht auch gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern des Gläubigers gilt.