Bemessung des Schadens bei SubventionsbetrugLeitsätze 1. Durch § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll staatliches Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung unberechtigter Subventionsleistungen geschützt werden. Der Subventionsnehmer schuldet dem Subventionsgeber als „Gegenleistung“ für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht. 2. Daher entsteht in Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird. Wer die positiven oder negativen materiellen Fördervoraussetzungen für die Subventionsleistung nicht erfüllt, darf sie insoweit nicht erhalten. Handelt es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar. Fehlen die Voraussetzungen dagegen für einen Teil der geleisteten Subvention, entsteht nur insoweit ein Schaden. - A.
Problemstellung In vorliegender zivilrechtlicher Entscheidung geht es um die Frage, nach welchen Maßstäben der zivilrechtliche Vermögensschaden bei Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Rahmen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB zu bestimmen ist. Insbesondere wird bejahend herausgearbeitet, ob bei unrichtigen Angaben im Subventionsverfahren regelmäßig die gesamte Fördersumme als Schaden anzusetzen ist oder ob eine differenzierende Betrachtung nach Maßgabe der konkreten materiellen Fördervoraussetzungen und des Subventionszwecks geboten ist – namentlich bei überhöhten Investitionskosten und zweifelhaften Eigenmitteln.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der VI. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen und dem Umfang eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Subventionsbetrugs. Streitentscheidend ist die Frage, nach welchen Maßstäben der Vermögensschaden der öffentlichen Hand zu bestimmen ist und unter welchen Voraussetzungen die gesamte Fördersumme oder lediglich ein Teilbetrag zu ersetzen ist. Dem Verfahren liegt zugrunde, dass mehrere Gesellschaften im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ Investitionszuschüsse für Bau- und Erweiterungsmaßnahmen beantragt und erhalten hatten. Die Bewilligungsbehörde hob die Zuwendungsbescheide später auf und forderte die Mittel zurück. Der Beklagte wurde strafrechtlich wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt, weil im Zusammenhang mit den Förderanträgen unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu Investitionskosten gemacht worden waren. Insbesondere waren durch Einschaltung von Generalunternehmern und zwischengeschalteten Gesellschaften Baukosten „aufgebläht“ worden, indem Rechnungen ohne entsprechende Gegenleistung in die förderfähigen Kosten eingestellt wurden. Das klagende Land begehrte im Zivilprozess Ersatz der gesamten ausgezahlten Fördersumme i.H.v. insgesamt rund 3,38 Mio. Euro. Das Berufungsgericht sprach lediglich einen Teilbetrag zu, der den konkret überhöht abgerechneten Baukosten entsprach, und verneinte einen weiter gehenden Schaden. Hiergegen richtete sich die Revision des Klägers. Der BGH stellt zunächst die schadensrechtlichen Grundsätze klar: § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB und schützt das staatliche Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme unberechtigter Subventionsleistungen. Maßgeblich für die Schadensbestimmung ist der Subventionszweck, wie er sich aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen und dem konkreten Zuwendungsverhältnis ergibt. Die Subventionsgewährung begründet ein Gegenseitigkeitsverhältnis: Als „Gegenleistung“ schuldet der Empfänger die zweckentsprechende Mittelverwendung. Ein Vermögensschaden entsteht, wenn haushaltsrechtlich gebundene Mittel abfließen, ohne dass der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wird. Erfüllt der Subventionsnehmer materielle Fördervoraussetzungen insgesamt nicht, ist die gesamte Fördersumme als Schaden anzusehen. Fehlen die Voraussetzungen hingegen nur teilweise, ist der Schaden auf diesen Teil zu beschränken. Eine generelle Gleichsetzung von Subventionsgewährung und Schaden lehnt der Senat ausdrücklich ab; insbesondere führt nicht jede Täuschung im Bewilligungsverfahren automatisch zu einem Schaden in Höhe der vollen Fördersumme. Im Hinblick auf die überhöhten Baukosten bestätigt der BGH im Grundsatz den vom Berufungsgericht herangezogenen Maßstab, wonach insoweit ein Schaden in Höhe der zu Unrecht berücksichtigten Kosten vorliegt. Die Zwischenschaltung von Unternehmen zur künstlichen Erhöhung der Baukosten qualifiziert der Senat dabei nicht als „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten“ (§ 4 Abs. 2 SubvG), sondern als Scheingeschäfte i.S.d. § 4 Abs. 1 SubvG. Maßgeblich ist danach der verdeckte, tatsächlich gegebene Sachverhalt; für die Schadenshöhe kommt es auf die real entstandenen, förderfähigen Kosten an. Als rechtsfehlerhaft beanstandet der Senat jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, fehlerhafte Angaben zu Eigenmitteln könnten keinen Schaden in Höhe der gesamten Fördersumme begründen, weil das Eigenmittelerfordernis lediglich der Sicherstellung „nachhaltiger Projekte“ diene. Anforderungen an Eigenmittel können – so der BGH – materielle Fördervoraussetzungen darstellen. Fehlen sie, darf die Subvention insgesamt nicht gewährt werden; der Schaden kann dann die gesamte Fördersumme umfassen. Ob es sich im konkreten Förderprogramm um eine solche materielle Voraussetzung handelte, bedarf tatrichterlicher Feststellungen zu den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Subventionsverfahrens.
- C.
Kontext der Entscheidung Auch wenn der Straftatbestand gerade nicht auf den Eintritt eines (Vermögens-)Schadens abstellt, hat die vorliegende Entscheidung gleichwohl strafrechtliche Relevanz – sowohl bei Strafzumessung, aber auch bei der Einziehung ist die hier im Zentrum stehende Frage nach der Bemessung des Schadens von Bedeutung. Nachdem also die rein zivilrechtlich bedeutsame Frage nach der Annahme eines Schutzgesetzes beantwortet ist, geht es bei der sodann zu stellenden Frage des Schadens um eine beidseitig relevante Thematik (Ceffinato in: MünchKomm StGB, § 264 StGB Rn. 139, 160). I. Schutzgesetz Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist diejenige Norm, die – selbst wenn ihr auf die Allgemeinheit gerichteter Schutzzweck ganz im Vordergrund steht – wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen ausgerichtet ist (Förster in: BeckOK BGB, § 823 BGB Rn. 268). Zudem muss die Eröffnung eines individuellen, auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgenden Schadensersatzanspruchs entweder vom Gesetz erstrebt sein oder im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems liegen. Der BGH hat bereits früher schon festgestellt, dass § 264 StGB die Voraussetzungen eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB erfüllt (BGH, Urt. v. 13.12.1988 - VI ZR 235/87; Ceffinato in: MünchKomm StGB, § 264 StGB Rn. 2). Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen einer Schutzgesetzverletzung setzt voraus, dass das Schutzgesetz kausal für den geltend gemachten Schaden war. Zudem muss im Sinne eines inneren Zusammenhangs (Förster in: BeckOK BGB, § 823 BGB Rn. 2812) geprüft werden, ob sich im konkreten Fall die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte, der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen. In der Rechtsprechung des BGH ist dabei inzwischen abschließend entschieden, dass § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB staatliches Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung unberechtigter Subventionsleistungen schützen soll (Ceffinato in: MünchKomm StGB, § 264 StGB Rn. 1). Hieraus folgt, dass der Subventionsnehmer dem Subventionsgeber als „Quasi-Gegenleistung“ für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder schuldet. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung würde gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht. II. Grundsätze zur Schadensberechnung Es geht also letztlich bei der Bemessung des Schadens um die Bewertung der Erreichung des Subventionszwecks: Ist dieser nur teilweise erreichbar, tritt nur insoweit ein Schaden ein; ist er insgesamt erreichbar, tritt ein Schaden in voller Höhe ein. Eingetretener Schaden und Subventionszweck stehen somit in umgekehrter Beziehung zueinander. Allerdings ist zu sehen, dass während § 263 StGB zur Tatbestandserfüllung den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt, dies bei § 264 StGB gerade nicht der Fall ist (BGH, Beschl. v. 30.01.2024 - 5 StR 228/23); § 264 StGB ist eben anders als der Betrug kein Erfolgsdelikt (Ceffinato in: MünchKomm StGB, § 264 StGB Rn. 13) sondern ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Mit Blick hierauf überzeugt es auch noch, wenn sich der 5. Strafsenat im Rahmen der Strafzumessung verweigert hatte, die insoweit dann vorzunehmende Schadensbestimmung dergestalt vorzunehmen, dass die im Rahmen von § 263 StGB entwickelte Rechtsprechung jedenfalls begründungslos auf § 264 StGB übertragen wird (BGH, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 StR 559/19). Die dortige Begründung, es erschließe sich nicht ohne Weiteres, weshalb für ein bloßes Gefährdungsdelikt die gleichen Maßstäbe wie für ein Erfolgsdelikt gelten sollen, ist dabei nicht von der Hand zu weisen. Der BGH verweist zutreffend darauf, dass mit § 264 StGB eine Strafvorschrift geschaffen werden sollte, die bereits die Täuschungshandlung allein pönalisiert und bei der einzige Voraussetzung der Strafbarkeit die Täuschungshandlung ist (BGH, Beschl. v. 30.01.2024 - 5 StR 228/23) – soweit der BGH hier aber unberechtigt ein Austauschverhältnis in einem engen Verständnis annimmt, ist dies abzulehnen (dazu folgend in den Praxisauswirkungen). Letztlich gilt für das Vermögen der öffentlichen Hand auch nichts anderes als für die Vermögen anderer Vermögensinhaber in dem Sinne, dass der Vermögensschaden nicht anders als bei einem Betrug zu berechnen ist (so die vorliegende Entscheidung des Zivilsenats aber auch BGH, Beschl. v. 30.01.2024 - 5 StR 228/23), wobei hierzu gilt: Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; BGH, Beschl. v. 18.02.2009 - 1 StR 731/08 und BGH, Beschl. v. 13.08.2025 - 2 StR 283/25). Ein Vermögensschaden entsteht dann, wenn durch eine Vermögensverfügung ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Tatopfers ausscheidet oder das Gesamtvermögen durch eine Bestandsveränderung – wie Belastung mit einer Verbindlichkeit – vermögensmindernd belastet wird (grundlegend: BGH, Urt. v. 11.03.1960 - 4 StR 588/59 und zuletzt BGH, Beschl. v. 12.06.2025 - 6 StR 557/24). Sind dagegen bei objektiv-abstrakter Betrachtung Leistung und Gegenleistung gleichwertig, kann i.S.d. sog. persönlichen Schadenseinschlages gleichwohl ein Schaden i.S.d. Betrugstatbestandes dann vorliegen, wenn die Leistung für den Getäuschten bei objektiver Beurteilung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 05.05.2020 - 5 RVs 31/20). In zeitlicher Hinsicht maßgebend für die Bewertung ist dabei der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung. In den für die Schadensbetrachtung anzustellenden Vermögensvergleich muss eine Vermögensmehrung beim Verfügenden einbezogen werden, wenn der Vermögenszuwachs unmittelbar durch die Verfügung erfolgt ist. Unmittelbar bedeutet, dass die Vermögensverfügung selbst Vorteil und Nachteil zugleich hervorbringt. Hypothetische Erwägungen haben dabei außen vor zu bleiben. III. Schadensberechnung Den aufgezeigten Grundsätzen folgend entsteht in Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, ein Schaden im Staatsvermögen, da die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, und zwar dann – dieser Aspekt ist zu beachten –, wenn der erstrebte Zweck nicht erreicht wird. Wer die positiven oder negativen materiellen Fördervoraussetzungen für die Subventionsleistung nicht erfüllt, darf sie in der Folge (überhaupt) nicht erhalten, denn liegen nach grundsätzlicher Bewilligung der Subvention die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördersumme nicht vor, hat der Subventionsnehmer keinen Rechtsanspruch darauf. Leistet die öffentliche Hand gleichwohl, leistet sie ohne Rechtsgrund (so auch BGH, Beschl. v. 30.01.2024 - 5 StR 228/23). Handelt es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt also die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar, da der Subventionszweck insgesamt nicht erreicht wird (BGH, Urt. v. 19.08.2020 - 5 StR 558/19, inhaltlich bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 05.05.2021 - 2 BvR 2023/20, 2 BvR 2041/20 mit Ausführungen zur Notwendigkeit der Bezifferung des Vermögensschadens bei Betrugsdelikten). Fehlen die Voraussetzungen dagegen (nur) für einen Teil der geleisteten Subvention, entsteht auch nur insoweit ein Schaden (Rn. 15 sowie BGH, Beschl. v. 12.03.2025 - 2 StR 100/24; a.A. aber wohl BGH, Beschl. v. 30.01.2024 - 5 StR 228/23).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Der BGH war in der Entscheidung 5 StR 228/23 (mit scharfer Kritik von Czimek/Schefer, NStZ 2024, 491) ausdrücklich davon ausgegangen, dass eine Besonderheit bei der Gewährung von Subventionen darin bestünde, dass die „Gegenleistung“ des Empfängers in der Erbringung bestimmter Leistungen zur Erfüllung des Subventionszwecks besteht. Hier sah der 5. Strafsenat den Grund dafür, dass bereits die Täuschungshandlung allein pönalisiert werden sollte. „Schaden“ der öffentlichen Hand setzt in diesem Verständnis dann nicht voraus, dass auch Erwägungen zu einer etwaigen Schadenskompensation durch Erreichung des Förderzwecks angestellt werden. In der vorliegenden Entscheidung des Zivilsenats setzt man sich mit diesem seinerzeit vom 5. Strafsenat aufgeworfenen Aspekt nicht weiter auseinander und stellt dies lediglich als „nicht tragend“ (Rn. 15) dar. Zudem hat der 2. Strafsenat in der späteren Entscheidung (2 StR 100/24) kurz klargestellt, dass auch bei streng formaler Betrachtungsweise nicht folge, dass durch die Abrechnung fingierter oder formal mangelbehafteter Leistungen der Vergütungsanspruch auch für abgrenzbare und vollkommen ordnungsgemäße Leistungen entfalle. Dem ist mit Blick darauf beizutreten, dass die Erreichung des Subventionszwecks gerade keine Gegenleistung für die Subventionsgewährung darstellt, womit im Ergebnis für die Schadensbestimmung auf die (teilweise) Erreichung bzw. Verfehlung des Subventionszwecks abzustellen ist. Hierzu verweisen Czimek/Schefer, NStZ 2024, 491 zutreffend darauf, dass der Gesetzgeber schon seinerzeit den Schaden gerade in der zweckwidrigen Inanspruchnahme einer Subvention gesehen hatte ( BT-Drs. 7/3441, S. 25); ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gesetzgeber – wohl anders als der 5. Strafsenat – auch mittelbar gewährter Leistungen bewusst war und diese ebenfalls erfassen wollte ( BT-Drs. 7/3441, S. 15, 27; Ceffinato in: MünchKomm StGB, § 264 StGB Rn. 35; Momsen/Laudien in: BeckOK StGB, § 264 StGB Rn. 15), was ebenfalls deutlich gegen das vom 5. Strafsenat konstruierte Austauschverhältnis im engeren Sinne spricht, da ohne Prüfung der Zweckbindung andernfalls ein Ausufern des Tatbestands zu befürchten wäre. Im Ergebnis wird man daher in der Verteidigung der hier vom Zivilsenat vertretenen Auffassung folgen können und müssen.
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