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Anmerkung zu:OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Urteil vom 15.01.2025 - 4 U 137/23
Autor:Dr. Gunnar Greier, LOStA
Erscheinungsdatum:31.03.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 111b StPO, § 129 InsO, § 17 InsO, § 133 InsO, § 39 InsO, § 131 InsO, § 153a StPO
Fundstelle:jurisPR-StrafR 6/2025 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Mayeul Hiéramente, RA und FA für Strafrecht
Zitiervorschlag:Greier, jurisPR-StrafR 6/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Zahlung auf Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens kann insolvenzrechtlich angefochten werden



Leitsätze

1. Erfüllt ein Schuldner im Rahmen seines Strafverfahrens eine von der Strafjustiz beschlossene Geldauflage i.S.v. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 StPO, kann der Insolvenzverwalter diese unter den Voraussetzungen des § 131 InsO gegenüber dem Land auch dann anfechten, wenn nicht die Landeskasse, sondern eine gemeinnützige Einrichtung die Empfängerin der Zahlung war.
2. Den in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Geldzahlungsverpflichtungen sind im Rahmen des § 131 InsO die von der Strafjustiz beschlossenen Geldauflagen gleichgestellt. Solche Geldauflagen sind als unvollkommene Verbindlichkeiten zu qualifizieren, welche ein Land als Insolvenzgläubiger nicht zu beanspruchen hat (§ 131 Abs. 1 Alt. 1 InsO).



A.
Problemstellung
Überschneidungen zwischen Insolvenzrecht und Strafrecht sind keine Seltenheit. Besondere Relevanz erfährt dieses Spannungsverhältnis, wenn es um die Frage der Wirksamkeit von im Kontext eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens erfolgten vermögensbezogenen Maßnahmen geht. Da Straftaten nicht selten zur Mehrung des Tätervermögens begangen, die Einnahmen aber nicht festverzinslich und sicher angelegt werden, liegen bei den Täterinnen und Tätern nach Aufdeckung einer Tat oft die Voraussetzungen eines Insolvenzverfahrens vor. Sollen einem Beschuldigten in dieser Situation Vermögenswerte auf Grundlage des Strafrechts entzogen werden, wohnt jeder Umsetzungsmaßnahme die potenzielle Gefahr der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung inne. Bei Vermögenssicherungen regeln die §§ 111b ff. StPO inzwischen einige der Konkurrenzfragen, bei anderen Maßnahmen – etwa Geldauflagen oder Geldstrafen – sind noch viele Fragen offen. Eine in der Praxis höchstrelevante Konstellation, die Behandlung von als Auflage bei Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO zu leistenden Zahlungen an die Staatskasse und gemeinnützige Einrichtungen, ist Gegenstand der zu besprechenden Entscheidung des OLG Frankfurt.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Staatsanwaltschaft führte seit 2014 gegen den A ein Ermittlungsverfahren wegen verbotenen Insiderhandelns. Nach Anklageerhebung im Jahr 2017 trug der A zu seiner Vermögenslage vor, er könne aus seiner Tätigkeit in der Systemgastronomie keine Entnahmen tätigen. Er sei verschuldet und werde von seinen Eltern unterstützt. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten im Mai 2019 zu einer Geldstrafe und stellte zu den persönlichen Verhältnissen u.a. fest, dass der Angeklagte im Monat ca. 770 Euro aus seinen Tätigkeiten einnehme. Sonstige freie Vermögenswerte seien nicht vorhanden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die nun mit der Sache befasste Strafkammer stellte das Verfahren im März 2021 vorläufig gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO ein und erteilte dem Angeklagten die Auflage, 40.000 Euro an die Staatskasse und je 20.000 Euro an drei gemeinnützige Organisationen zu zahlen. Um diese Zahlungen zu finanzieren, gewährten vier Gesellschaften, deren Anteile die Eltern des A hielten, dem A einen Kredit i.H.v. 100.000 Euro. Diese Summe wurde vereinbarungsgemäß auf ein Konto des Bruders des A überwiesen, für das der A verfügungsbefugt war. Unter Angabe des Einstellungsbeschlusses als Verwendungszweck überwies der A am Tag des Eingangs auf dem Konto des Bruders das Geld noch im März 2021 an die Staatskasse und die gemeinnützigen Einrichtungen. Auf den Antrag des A auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 12.05.2021 hin eröffnete das Gericht am 17.05.2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des A und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser focht die Zahlungen über insgesamt 100.000 Euro an, woraufhin eine der gemeinnützigen Gesellschaften die 20.000 Euro an die Masse zahlte. Wegen der weiteren Zahlungen i.H.v. 80.000 Euro erhob der Insolvenzverwalter Klage gegen das Land. Diese Klage wies das Landgericht zurück, weil die Voraussetzungen der §§ 131, 133 InsO nicht erfüllt seien. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Berufung.
Der Zivilsenat des OLG Frankfurt gab der Berufung statt und verurteilte das Land zur Zahlung von 80.000 Euro nebst Zinsen. Das OLG sah das Land als Anfechtungsgegner auch bezüglich der Zahlungen an, die an die gemeinnützigen Einrichtungen gegangen waren. Dies ergebe sich aus der Wertung des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die Einrichtungen seien nur reflexhaft begünstigt. Es sei auch nicht angemessen, dem A das gegenüber dem Land höhere Insolvenzrisiko der gemeinnützigen Einrichtungen, auf deren Auswahl er kaum Einfluss habe, aufzubürden. Insoweit sei zudem eine Parallele zum Bereicherungsrecht zu ziehen. Auch dort sei auf die Zweckbestimmung abzustellen, die hier in der nur durch das Land, handelnd durch die Strafjustiz, umzusetzenden Einstellung des Verfahrens liege. Das Land sei überdies i.S.d. § 131 InsO bezüglich der Geldauflagen einem Insolvenzgläubiger gleichgestellt. Hierzu verweist das OLG auf die Rechtsprechung des BGH zur Einstufung einer Einstellungsauflage als nachrangige Insolvenzverbindlichkeit i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Diese Ansicht bedinge, dass das beklagte Land auch bezüglich der Geldauflage Insolvenzgläubiger i.S.d. § 131 InsO sei. Einen klagbaren Anspruch auf die Erfüllung der Auflage hatte das Land nicht. Die Zahlungen führten zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger i.S.d. § 129 InsO. Der A hatte aus den Darlehensverträgen einen Anspruch gegen seinen Bruder auf Auskehr des Guthabens, der durch die Überweisungen der Beträge an die Einrichtungen und die Staatskasse unterging. Die in der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gewährte Befriedigung der unvollkommenen Verbindlichkeit stellte sich auch als inkongruent i.S.d. § 131 Abs. 1 InsO dar. Der A war überdies zahlungsunfähig i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO. Er hatte bereits im Strafverfahren erklärt, über keine nennenswerten Einnahmen zu verfügen, zudem seien im März 2021 Verbindlichkeiten i.H.v. ca. 500.000 Euro fällig gewesen. Angesichts des substanziierten Vortrags reichte das pauschale Bestreiten des beklagten Landes unter Hinweis auf die Unterstützung des A durch seine Eltern dem Senat nicht. Wegen der unklaren Rechtslage hat das OLG die Revision zugelassen.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung wirft verschiedene straf- und insolvenzrechtliche Fragen auf (zu den insolvenzrechtlichen Aspekten Klinck, ZRI 2025, 221). Im Bereich des Insolvenzrechts erscheint die Annahme, das Land sei richtiger Anfechtungsgegner bezüglich aller Zahlungen, nicht zwingend. Der Senat umgeht das recht offensichtliche Kriterium des tatsächlichen Leistungsempfängers bezüglich der gemeinnützigen Einrichtungen mit einem Hinweis auf das Bereicherungsrecht. Dabei gerät in Vergessenheit, dass den Leistungen des A an diese Einrichtungen nicht eine zivilrechtliche Vereinbarung, sondern eine strafgerichtliche Entscheidung zugrunde liegt. Deren Inhalte, Ziele und Voraussetzungen sind nach dem Strafprozessrecht zu beurteilen und daher einer Vergleichbarkeit mit dem Zivilrecht nur schwer zugänglich. Die Zahlung einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung verfolgt gemäß § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO den gesetzlichen Zweck, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und nicht die Begründung zivilrechtlich abzuwickelnder Leistungsbeziehungen. Die Entscheidung über Art und Umfang der Auflage obliegt dem Strafgericht, dabei ist es in der Wahl der Auflage weitestgehend frei. Entscheidet das Gericht sich für die Auflage einer Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, geht damit nicht ein an sich dem Fiskus zustehender Anspruch schenkweise auf die Einrichtung über. Beide Varianten sieht das Gesetz in § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO unabhängig nebeneinander als gleichwertige Auflagen an. Durch die Zahlung der Auflage will der Beschuldigte zwar mittelbar die endgültige Einstellung des Verfahrens erreichen, dafür hat er aber vorrangig eine eigene Leistung unmittelbar an die Einrichtung zu erbringen. Ob diese ein großes, mittleres oder kleines Insolvenzrisiko aufweist, ist unbeachtlich, weil die Strafprozessordnung eine Rückabwicklung nicht vorsieht. Die durch das OLG Frankfurt gewählte Lösung könnte deshalb zu stark vom insolvenzrechtlichen Ergebnis geleitet sein, denn ein Anfechtungsanspruch gegen die Einrichtungen wird sich mangels Kenntnis der relevanten Umstände regelmäßig kaum begründen lassen, was zu einer – insolvenzrechtlich nicht gewünschten – Reduzierung der Masse führen würde.
Näher zu betrachten ist auch die Frage, ob das Land als Insolvenzgläubiger i.S.d. § 131 InsO anzusehen ist. Das OLG handelt die entgegenstehende (straf-)gerichtliche Rechtsprechung des LG Bonn (Beschl. v. 22.05.2017 - 27 Qs 5/17) nur kurz ab und beruft sich dann auf die Entscheidung des BGH zur Anfechtbarkeit der Zahlung von gemäß § 153a StPO gezahlten Einstellungsauflagen (ZInsO 2008, 738). Diese Entscheidung verhält sich allerdings nicht zu § 131 InsO, sondern insbesondere zu § 133 InsO. Im Grundsatz übertragbar ist sicherlich der durch das OLG in Bezug genommene Ansatz des BGH, der Wertung des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO lasse sich entnehmen, dass die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners nicht den Insolvenzgläubigern aufgebürdet werden sollen. Wenn deshalb Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und ähnliche Sanktionen in der Insolvenz des Schuldners nur nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten sind, so wäre es nach Sicht des BGH und des OLG Frankfurt widersprüchlich, zur Einstellung eines Strafverfahrens gezahlte Geldauflagen zum Nachteil der Masse vor einer anfechtungsrechtlichen Rückforderung besonders zu schützen. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Blick auf die Anfechtung einer Geldstrafe verfestigt und dabei auch die Voraussetzungen des § 131 InsO angenommen (BGH, Urt. v. 14.10.2010 - IX ZR 16/10 - wistra 2011, 119; auch BGH, Versäumnisurt. v. 10.07.2014 - IX ZR 280/13 - NZI 2014, 863). Durch diese Wertung gerät jedoch die unterschiedliche strafprozessuale Folge bei Anfechtung einer Geldstrafe und einer Geldauflage als eine der zentralen strafrechtlichen Fragen des Falles aus dem Blick. Wird eine Geldstrafe verhängt, so endet die Vollstreckung erst, wenn die Strafe vollständig bezahlt ist. Erfolgt eine Zahlung zunächst und wird diese Zahlung infolge einer insolvenzrechtlichen Anfechtung zurückgewährt, ist die Vollstreckung nach h.M. fortzusetzen (BGH, Urt. v. 14.10.2010 - IX ZR 16/10 Rn. 7 - wistra 2011, 119), erforderlichenfalls durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Anders stellt sich nach h.M. die Situation im Falle der Zahlung einer Geldauflage nach vorläufiger Einstellung gemäß § 153a StPO dar. Wird die Auflage erfüllt, tritt das gesetzliche Verfolgungshindernis ein, die verfahrensgegenständliche Tat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO (LG Bonn, Beschl. v. 22.05.2017 - 27 Qs 5/17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 153a Rn. 20a; Peters in: MünchKomm StPO, 2. Aufl., § 153a Rn. 24; Eggers/Reuker, wistra 2011, 413, 414 f.; dagegen u.a. Bittmann, wistra 2011, 133; Roth, ZWH 2019, 274). Der im Anschluss erfolgenden endgültigen Einstellung des Verfahrens kommt nur noch eine deklaratorische Wirkung zu. Im Ergebnis kann der Beschuldigte wegen der Tat nicht mehr verfolgt werden, obwohl die zur Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erteilte Auflage nicht tatsächlich erfüllt worden ist. Erfasst die Anfechtung gegenüber dem Land i.S.d. Entscheidung des OLG Frankfurt am Main auch Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung, trägt der Staat unter Umständen die dem Beschuldigten erteilte Auflage selbst. Ob diese Ausgangslage eine entsprechende Anwendung der Wertung des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO trägt, scheint zweifelhaft. Zu berücksichtigen ist dabei überdies, dass eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO gerade nicht der Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Geldbuße entspricht. Zwar muss für die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153a StPO ein hinreichender Tatverdacht bestehen, da eine vollständige gerichtliche Aufklärung aber gerade nicht erfolgt, gilt weiter die Unschuldsvermutung. Die Zahlung einer Geldauflage nach Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO ist damit keine Folge – gerichtlich festgestellten – strafbaren Handelns des Schuldners, wie es der BGH zur Begründung der Vergleichbarkeit mit den in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Maßnahmen voraussetzt.
Unklar ist schließlich die Annahme, es liege durch die Erfüllung der Auflagen eine inkongruente Deckung vor. Das OLG begründet dies schlicht mit dem Hinweis auf einen unvollkommenen Anspruch des Landes. Im Ergebnis soll das Land also i.S.d. § 131 InsO als Insolvenzgläubiger angesehen werden, obwohl ein Anspruch als Voraussetzung an sich gar nicht besteht, und zugleich die Inkongruenz vorliegen, weil ein Anspruch ja nicht besteht. Diese schon in sich nicht ohne Weiteres schlüssige Argumentation basiert wiederum auf der zivilrechtlichen Betrachtung strafprozessualer Sachverhalte und übergeht die strafrechtlichen Besonderheiten. Der A hat keinen Anspruch auf Einstellung des Strafverfahrens, wenn er ohne vorherigen gerichtlichen Beschluss unaufgefordert eine bestimmte Summe an die Staatskasse oder eine Einrichtung zahlt. Auch können weder die Staatskasse noch die Einrichtungen ohne entsprechenden Beschluss dem A eine Zahlung auferlegen. Ergeht jedoch ein Einstellungsbeschluss, der nach dem Gesetz die Zustimmung auch des Beschuldigten erfordert und die zu erbringenden Leistungen mit Fristen exakt festlegt, besteht ein Zusammenhang, der deutlich gegen die Annahme spricht, es liege eine unmotivierte Preisgabe von der Masse zustehenden Vermögenswerten vor.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Aus insolvenzrechtlicher Sicht mag die Entscheidung einige Fragen als geklärt erscheinen lassen, mit Blick auf die strafprozessualen Besonderheiten bleiben aber Fragen offen. Unklar ist etwa das Schicksal von Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung an den Verletzten als Auflage gemäß § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO. Die strafprozessuale Folge der Sichtweise des OLG Frankfurt hinterlässt zudem – insbesondere angesichts der bemerkenswerten Umstände des Falles (Zahlungen über Gesellschaften der Eltern auf ein Konto des Bruders, über das der vermeintlich vermögenslose Angeklagte verfügungsbefugt ist) – ein durch die nicht immer umfassende Begründung verstärktes gewisses Störgefühl. Es bleibt abzuwarten, ob eine etwaige Revisionsentscheidung des BGH hier weitere Klärung bringt, das von dem Zivilsenat zu erwartende Ergebnis schiene dabei mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung indes absehbar. In strafrechtlicher Sicht ruft die Entscheidung Strafgerichten und Staatsanwaltschaften die möglichen Folgen einer Vorgehensweise gemäß § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 StPO in Erinnerung. Die Möglichkeit, im Rahmen der Einstellung dem Beschuldigten ausdrücklich die Zahlung einer Geldauflage aus insolvenzfreiem Vermögen aufzuerlegen (so der Vorschlag von Bittmann, wistra 2011, 133, 134), dürfte gerade vor einem Insolvenzeröffnungsantrag nur schwer zu überwachen und nicht durch alle Beschuldigten umsetzbar sein. Für potenziell insolvente Beschuldigte könnte der Weg über eine Einstellung gemäß § 153a StPO mit Erteilung einer Zahlungsauflage faktisch gesperrt sein. Wird der Weg gleichwohl gewählt und erfolgt eine Anfechtung, bliebe die Tat nach der h.M. letztlich ohne die als erforderlich erachtete Konsequenz. Ob eine Fortführung des endgültig eingestellten Verfahrens möglich ist, würde nur nach Wiederaufnahme eines Verfahrens zu klären sein, ob dies hier erfolgt und zu einer strafgerichtlichen Entscheidung führt, bleibt abzuwarten. Sinnvoll könnte eine Klarstellung in § 153a StPO dahin gehend sein, dass es bei einem Verbleib der gezahlten Auflage bei den Empfangenden bleibt (dies sieht Roth, ZWH 2019, 274, 276 de lege lata als ungeschriebenes Merkmal des Auflageninhalts von § 153a StPO). Denn nach den Maßstäben der h.M. könnte, wie Bittmann (wistra 2011, 133, 134) die mögliche Folge prägnant umschreibt, die Härte des Strafgesetzes nur den Dummen treffen.



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