Kein „Ehrenschutz“ für StaatenLeitsätze 1. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. 2. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts i.S.d. Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. 3. Ein Staat hat weder eine „persönliche“ Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute. - A.
Problemstellung In einer globalisierten Informationsgesellschaft stellt sich in Anbetracht kritischer Presseberichterstattung, aber auch hybrider Informationskriegsführung in mancher Hauptstadt offenbar die Frage, ob Staaten gegen Äußerungen vorgehen können, die sie für unwahr oder ehrverletzend halten. Im deutschen Recht ist dabei zu prüfen, ob die Institution des Staates eine zivilrechtlich bzw. strafrechtlich geschützte Ehre besitzt oder als ein Abstraktum zur absoluten Kritikresistenz verdammt ist. Während die Meinungs- und Pressefreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG als konstituierendes Element der Demokratie geschützt ist, kann sich ein Staat weder auf analoge Ansprüche zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch auf ein völkerrechtliches Recht auf Ehrenschutz oder eine strafrechtlich geschützte Ehre berufen. Das hat nun – wenig überraschend – der BGH mit beiden Hamburger Vorinstanzen klargestellt. Das Urteil markiert, wenngleich in Einkleidung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs, eine interessante Schnittstelle zwischen Völkerrecht, Staatsrecht, Strafrecht und Zivilrecht.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Das Königreich Marokko hatte gegen zwei deutsche Medienhäuser (Parallelverfahren: VI ZR 415/23) auf Unterlassung einer Verdachtsberichterstattung im Zusammenhang mit der Spyware „Pegasus“ geklagt. Hierbei handelt es sich um eine Trojaner-Software des israelischen Unternehmens NSO Group zum Ausspähen von iOS- und Android-Geräten, die in erster Linie an Staaten vermarktet wird und der Terrorismusbekämpfung dienen soll. Die vorliegend beanstandete Berichterstattung des Mediums „ZEIT online“ sprach den Verdacht aus, marokkanische Stellen hätten „Pegasus“ genutzt, um etwa den französischen Präsidenten zu überwachen. So wurde beispielsweise behauptet, „dass auch die Handys ausgesprochener Freunde des Königshauses für eine mögliche Überwachung ausgewählt werden. … Auch Journalistinnen und Rechtsanwälte wurden offenbar von Marokko aus ins Visier genommen.“ Marokko rügt die Unwahrheit dieser Behauptungen und sieht seinen Ruf geschädigt, war aber mit diesbezüglich geltend gemachten Ansprüchen vor dem LG Hamburg (Urt. v. 03.06.2022 - 324 O 355/21) und dem OLG Hamburg (Urt. v. 21.11.2023 - 7 U 37/22) gescheitert. Letzteres hatte die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (grundsätzliche Bedeutung) zugelassen, weil die Frage, ob und in welchem Umfang einem ausländischen Staat Abwehransprüche persönlichkeitsrechtlicher Art gegen ihn betreffende Äußerungen inländischer Privatpersonen zustehen, noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, sich aber jederzeit wieder stellen könne. Die Revision stützte den Unterlassungsanspruch nicht mehr auf die §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (hier: „Ehre“ bzw. „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ des Staates), wohl aber noch auf die §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre bzw. Staatenwürde. Hierzu entschied der 6. Zivilsenat des BGH, dass das Ansehen eines Staates nicht als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sei. Ein Staat kann somit das Rechtsgut der „Ehre“ gegenwärtig unter keinem Gesichtspunkt gegen Grundrechtsträger ins Feld führen. Insbesondere – so der Senat in der zentralen Rn. 27 – gibt es keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates unmittelbar berechtigte, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die Staaten verpflichtete, zum Schutz des Ansehens anderer Staaten vor solchen Äußerungen auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. Hier besticht das Urteil besonders, indem es dieses Ergebnis aus einer systematischen Überprüfung aller möglichen Rechtsquellen für allgemeine Regeln des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG (Völkergewohnheitsrecht und die aus den nationalen Rechtsordnungen tradierten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, Praxis internationaler Gerichtshöfe, Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte, Rechtsprechung des EGMR, Entscheidungen in- und ausländischer Gerichte, völkerrechtliche Erklärungen sowie völkerrechtliches Schrifttum) ohne jeden Restzweifel überzeugend herleitet. Die strafrechtliche Prüfung erfolgt im Rahmen einer möglichen Schutzgesetzverletzung gemäß § 823 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Die wichtigste Aussage hierzu: Beleidigungsdelikte kommen nicht in Betracht, da ein Staat weder eine „persönliche Ehre“ hat noch Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Ein interessantes Problem stellt sich noch wegen § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB, der von einer Beleidigung gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle spricht, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei kann es sich – so die überzeugende teleologische, historische und systematische Auslegung des Senats – nur um inländische Stellen handeln. Nur hier weicht der BGH vom Hanseatischen OLG insoweit ab, als dieses das Ergebnis aus einer Parallele zum Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG ableitete, während der BGH den Schutzzweck der Norm betont (Gewährleistung eines Mindestmaßes an gesellschaftlicher Akzeptanz für die Funktionserfüllung der Behörden), zumal der Behördenbegriff in einzelnen Strafvorschriften auch ausländische Behörden erfassen könne. Auch in Bezug auf die „Straftaten gegen ausländische Staaten“ gemäß den §§ 102 bis 104a StGB kann sich der Senat kurzfassen; diese sind nicht einschlägig. Dieser Abschnitt des StGB spricht auch gegen eine Subsumtion ausländischer Stellen unter § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB i.V.m. § 185 StGB und selbstverständlich gegen eine analoge Heranziehung der §§ 90a, 90b StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen). Dass darauf überhaupt näher eingegangen wird, erstaunt, denn diese Strafbestimmungen sind schon dem eindeutigen Wortlaut nach nicht auf ausländische Staaten bezogen.
- C.
Kontext der Entscheidung Was einfach klingt, kann – wie hier – auch einfach sein. Die Entscheidung ist leicht les- und nachvollziehbar. Sie markiert äußerlich betrachtet vorläufig den Schlussstein einer Entwicklung, die schon durch die ersatzlose Abschaffung des § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) als veraltet und überflüssig im Jahr 2018 gekennzeichnet ist. Damit verzichtet der Gesetzgeber auf einen strafrechtlichen Sonderschutz für ausländische Repräsentanten. Noch weniger kann der Staat als ein abstraktes Funktionsgebilde solchen Schutz genießen. Der BGH hat diese Linie gleichsam auch für den Bereich des Zivilrechts zementiert. Es herrscht nun Klarheit dahin gehend, dass Staaten auch bei massiven Falschbehauptungen keinen Schutzanspruch haben, da die – schutzwürdige – natürliche Person und der – insoweit schutzlose – Staat in keiner Weise gleich oder auch nur ähnlich behandelt werden können. Zwar ging es im vorliegenden Fall um einen fremden Staat, doch ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Grundsatz nicht für den Staat an sich gelten sollte; auf die Staatsform kann es jedenfalls nicht ankommen. Insoweit hatte der EGMR zu einem innerstaatlichen Sachverhalt klargestellt, dass die Ermächtigung der Exekutive, Verleumdungsklagen gegen Medienvertreter zu erheben, eine übermäßige und unverhältnismäßige Belastung für die Medien bedeutet und nur abschreckend auf diese wirken kann, wodurch sie in der Erfüllung ihrer Informationsaufgabe und ihrer Rolle als Wachhund behindert werden (EGMR [3. Sektion], Urt. v. 15.03.2022 - 2840/10 Rn. 45 „OOO Memo“). Dabei ist der Funktionsapparat rechtlich strikt von seinen menschlichen Repräsentanten zu trennen. Nur als solcher muss er grenzenlose Kritik oder gar Schmähungen hinnehmen. Eine Verschiebung der Kritik in Richtung des Repräsentanten, des Kollektivs oder der Staatssymbolik kann die strafrechtliche Beurteilung maßgeblich ändern. Amtswalter unterliegen dem Schutz der §§ 185 ff. StGB. Aber auch hier darf nicht vorschnell von der Kritik am politischen Handeln auf ein Delikt zum Nachteil des zuständigen Amtsträgers oder Repräsentanten geschlossen werden, wie das Urteil des BGH zeigt. Denn Gegenstand waren nicht einfach gegen den Staat gerichtete Schmähworte, sondern Ausführungen zum Einsatz der Software, mithin zu politischen Entscheidungen. Auch diese Behauptungen sind als Kritik am Handeln des Staates als ein Abstraktum zu subsumieren, obwohl das behauptete Handeln stets individuellen Personen zugerechnet werden könnte. Als begrenzend ist weiterhin zugunsten eines Kollektivs der Schutz des inneren Friedens durch § 130 StGB zu nennen. Weitere Grenzen setzt § 80a StGB (Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression). Daneben besteht ein eingeschränkter Schutz für staatliche Symbole, soweit nämlich das öffentliche Verunglimpfen von Flaggen oder Hoheitszeichen ausländischer Staaten unter den Voraussetzungen des § 104 StGB strafbar ist. Auch in zivilrechtlicher Hinsicht kann es bei Kritik an Staaten als solchen – zumindest theoretisch – Grenzen geben. Da ist zum einen der materielle Schutz des Vermögens über § 824 BGB, soweit etwa durch Falschbehauptungen die Kreditwürdigkeit des Staates als Wirtschaftssubjekt angegriffen wird. Dieser Überlegung steht jedoch praktisch entgegen, dass für die Unterlassung einer Kreditgefährdung (§ 824 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) schon der Kausalitätsnachweis kaum je zu führen sein dürfte. Gleiches gälte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB durch Äußerungen, ganz abgesehen von der Problematik der §§ 252, 254 BGB in diesem Zusammenhang. Einen Ehrenschutz durch die „wirtschaftliche Hintertür“ darf es jedenfalls nicht geben.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Der Staat ist keine Persönlichkeit, sondern ein Funktionsapparat; eine „Staatenehre“ gibt es nicht. Freilich sind es natürliche Personen, die den Apparat ausmachen; sie können sich weiterhin mit den üblichen rechtlichen Mitteln wehren, wenn sie persönlich diffamiert werden, wobei grundsätzlich die besonders weitgehenden Maßstäbe der Machtkritik (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 11.12.2025 - 1 BvR 986/25) zu berücksichtigen sind. Niemals kann aber ein Staat wegen scharfer und herabsetzender oder falscher Kritik an politischen Entscheidungen „beleidigt“ sein. Staaten sind damit de lege lata jedenfalls in Deutschland faktisch darauf verwiesen, ihre Reputation im Raum der diplomatischen und öffentlichen Kommunikation zu verteidigen. Für die presserechtliche Praxis bedeutet das BGH-Urteil Rechtssicherheit: Die sog. Vierte Gewalt kann ohne einen selbst auferlegten Chilling Effect berichten, solange sie nur mit dem Staat als Apparat, etwa auch in Gestalt seiner politischen Entscheidungen, ins Gericht geht.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Unterlassungsklage des ausländischen Staates ist nach der EuGVVO gegeben, auch wenn der klagende Staat nicht zu den Mitgliedstaaten gehört. In der Sache sind die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls nach deutschem Recht zu beurteilen. Ob sich dies aus der Rom II-Verordnung oder den Art. 40 ff. EGBGB ergibt, ließ der Senat offen; denn auch nach Art. 42 Satz 1 EGBGB kann die übereinstimmende Berufung der Parteien auf eine bestimmte Rechtsordnung – wie hier – als konkludente Rechtswahl gewertet werden. Außerhalb der vorliegenden Entscheidung ist noch auf den Gesichtspunkt hinzuweisen, dass (theoretisch denkbare) ausländische Urteile wegen Ehrenkränkung eines fremden Staates im Inland voraussichtlich nicht vollstreckt werden könnten (§§ 722, 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), da sie die verfassungsrechtlich verankerte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) unzulässig einschränken und damit gegen den ordre public verstoßen würden (vgl. Art. 6 EGBGB).
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