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Anmerkung zu:EuGH 3. Kammer, Urteil vom 19.06.2025 - C-219/25
Autor:Sören Schomburg, RA
Erscheinungsdatum:04.08.2025
Quelle:juris Logo
Normen:12016P019, 12016P047, 12016E067, 12016E082, 12016E018, 12016E021
Fundstelle:jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Mayeul Hiéramente, RA und FA für Strafrecht
Zitiervorschlag:Schomburg, jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Bindungswirkung von Auslieferungsentscheidungen zwischen EU-Staaten



Orientierungssatz zur Anmerkung

Artikel 67(3) und Artikel 82(1) AEUV sind dahin gehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die Auslieferung an einen Drittstaat abzulehnen, wenn die Behörden eines anderen Mitgliedstaates die Auslieferung aufgrund eines Auslieferungsersuchens desselben Drittstaates zur Vollstreckung derselben Strafe gegen den Bürger eines anderen Mitgliedstaates zuvor abgelehnt haben, weil ein ernsthaftes Risiko der Verletzung der Grundrechte aus Artikel 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechte-Charta) droht.



A.
Problemstellung
Wird eine Person mit einem „internationalen Haftbefehl“ (INTERPOL Red Notice) gesucht, gilt diese Fahndung in allen EU-Staaten. Die verfolgte Person kann also grundsätzlich. in jedem Mitgliedstaat festgenommen und ausgeliefert werden. Es kann wegen derselben Fahndungsausschreibung auch zu mehreren Festnahmen und Auslieferungsverfahren mit unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Allerdings verbietet Artikel 19 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta die Auslieferung, wenn im Falle der Auslieferung Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta garantiert das Grundrecht auf ein faires Verfahren. Droht eine Verletzung der Grundrechte, muss die Auslieferung abgelehnt werden.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Vorliegend war der Verfolgte mit griechisch/georgischer Staatsbürgerschaft aufgrund einer Red Notice aus Georgien aus dem Jahr 2021 zunächst in Belgien festgenommen worden. Das Auslieferungsersuchen war auf Vollstreckung eines bereits 2010 in Abwesenheit verhängten Urteils in Georgien gerichtet, mit dem der Verfolgte zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. In Belgien wurde der Verfolgte am 04.10.2021 festgenommen und am 29.10.2021 unter Auflagen aus der Auslieferungshaft entlassen. Der Verfolgte wurde im Januar 2025 aufgrund der georgischen Red Notice in Montpellier erneut festgenommen. Frankreich liefert wie Deutschland nur seine eigenen Staatsbürger nicht an Drittstaaten aus; ein griechischer Staatbürger kann jedoch ausgeliefert werden. Kurze Zeit später, am 19.02.2025, lehnte das belgische Gericht nach ca. vier Jahren Verfahrensdauer seine Auslieferung mit der Begründung ab, dass ein Risiko der Verletzung der Art. 3 (Folter) und 6 (faires Verfahren) EMRK bestehe. Das Gericht in Montpellier legte dem EuGH die Frage vor, ob es an die ablehnende Auslieferungsentscheidung aus Belgien gebunden ist. In der Vorlage vertrat es die Auffassung, dass es an eine Entscheidung eines Gerichts eines anderen EU-Staates nur dann gebunden sei, wenn das EU-Recht dies explizit vorsehe.
Die zulässige Vorlagefrage hat der EuGH im Ergebnis abschlägig beantwortet. Das Gericht in Montpellier sei nicht an die belgische Entscheidung gebunden, müsse diese allerdings bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
Im Ergebnis folgt der Gerichtshof damit im Kern den Ausführungen in der Rechtssache Breian (EuGH, Urt. v. 29.07.2024 - C-318/24).
Dabei hält der Gerichtshof zunächst fest, dass die Grundrechte aus den Art. 18 und 21 AEUV, d.h. das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsbürgerschaft und das Recht auf Freizügigkeit, auf Doppelstaatler anwendbar sind, wenn diese eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen. Dies gelte selbst dann, wenn die Person auch die Staatsbürgerschaft des ersuchenden Staates (hier Georgien) habe (EuGH, Urt. v. 19.06.2025 - C-219/25 Rn. 32-39). Im Ergebnis bestehe aufgrund der drohenden Auslieferung eine Beschränkung der Freizügigkeit; auch werde der Verfolgte aufgrund seiner griechischen Staatsbürgerschaft anders behandelt als ein französischer Staatsbürger, der vor Auslieferung geschützt sei. Diese sei aber, so die folgenden Ausführungen, gerechtfertigt.
Die Kernfrage, ob das Gericht in Marseille hinsichtlich der Beurteilung der drohenden Verletzung der Grundrechte aus den Art. 19 Abs. 2 und 47 der Charta an die Beurteilung des belgischen Gerichts gebunden war, verneint der Gerichtshof. Der Gerichtshof hält zunächst fest, dass eine solche Bindungswirkung sich nicht aus den Art. 67 Abs. 3 oder 82 Abs. 1 AEUV ergebe (EuGH, Urt. v. 19.06.2025 - C-219/25 Rn. 44). Es sei aus dem Wortlaut der Vorschriften „offensichtlich“, dass sie keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung beinhalteten. Stattdessen ergebe sich aus 82 Abs. 1 AEUV lediglich der Grundsatz, dass für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen das Parlament und der Rat entsprechende Vorschriften und Verfahren zur Anerkennung von Entscheidungen vorsehen könnten. Es sei zwar anzuerkennen, dass das EU-Recht Instrumente zur Anerkennung von justiziellen Entscheidungen, wie bspw. der Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl, vorsehe. Eine vergleichbare Regelung zur Anerkennung von Auslieferungsentscheidungen existiere aber nicht (EuGH, Urt. v. 19.06.2025 - C-219/25 Rn. 47). Daher finde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung keine Anwendung auf Auslieferungsentscheidungen (EuGH, Urt. v. 19.06.2025 - C-219/25 Rn. 48).
Aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens sei aber davon auszugehen, dass sich die anderen Mitgliedstaaten an geltendes Recht halten (EuGH, Urt. v. 19.06.2025 - C-219/25 Rn. 49). Im Anschluss an seine Entscheidung in der Rechtssache Breian geht der Gerichtshof daher davon aus, dass eine Verpflichtung bestehe, die frühere Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates zu berücksichtigen. Das Gericht des (zweiten) ersuchten Staates müsse aber eine eigene Prüfung durchführen. Die frühere, ablehnende Entscheidung müsse Teil dieser Prüfung sein (EuGH, Urt. v. 19.06.2025 - C-219/25 Rn. 52).


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des EuGH behandelt zentrale Fragen des EU-Auslieferungsrechts und zum Verhältnis zwischen der Europäischen Union gegenüber Drittstaaten: 1. Gilt das Recht auf Freizügigkeit auch für Doppelstaatler? 2. Ist eine Auslieferung bei drohender Verletzung der EU-Grundrechte zulässig? 3. Müssen die Gerichte frühere Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen? Und 4. Kann eine verfolgte Person ausgeliefert werden, obwohl ein anderes Gericht eines EU-Mitgliedstaats dies bereits unter Verweis auf die EU-Grundrechte abgelehnt hat? Anders formuliert: Entfaltet die erste Auslieferungsentscheidung Bindungswirkung für die Gerichte anderer Mitgliedstaaten? Nicht alle dieser Fragen sind neu.
I. Gilt das Recht auf Freizügigkeit auch für Doppelstaatler?
Die bejahende Antwort des Gerichtshofs fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs ein.
Eine Person, die jedenfalls auch Bürger eines EU-Staates ist und sich in einem Mitgliedstaat aufhält, kann auch von dem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Die doppelte Staatsangehörigkeit kann ihm nicht die Freiheiten nehmen, die er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates aus dem Unionsrecht ableitet (EuGH, Urt. v. 13.11.2018 - C-247/17 Rn. 27-30).
Die doppelte Staatsangehörigkeit ändert auch in der Hinsicht nichts an der Anwendbarkeit des Rechts auf Freizügigkeit, wenn der Verfolgte auch die Staatsangehörigkeit des um die Auslieferung ersuchenden Drittstaats besitzt (EuGH, Urt. v. 22.12.2022 - C-237/21 Rn. 31; vgl. auch EuGH, Urt. v. 17.12.2020 - C-398/19).
II. Ist eine Auslieferung bei drohender Verletzung der EU-Grundrechte zulässig?
Auch zu dieser Frage liegt ein erheblicher Fundus an Entscheidungen vor. Unabhängig von der Drittstaatenkomponente hatte der Gerichtshof in der Vergangenheit wiederholt anerkannt, dass eine Auslieferung – oder im Fall eines EuHB eine Überstellung – abgelehnt werden kann, wenn die Gefahr der Verletzung der Art. 6 und 3 EMRK droht.
Eine Auslieferung darf die in der EU-Grundrechte-Charta festgelegten Rechte nicht beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 22.12.2022 - C-237/21 Rn. 56).
Ein Mitgliedstaat muss vor der Auslieferung prüfen, ob durch die Auslieferung die EU-Grundrechte-Charta und insbesondere in deren Art. 19 verbürgte Rechte verletzt werden (EuGH, Urt. v. 13.11.2018 - C-247/17 Rn. 49; vgl. auch EuGH, Urt. v. 06.09.2016 - C-182/15 Rn. 60).
III. Müssen die Gerichte frühere Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen?
In der Rechtssache Breian hat sich der Gerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob rechtskräftige Urteile über die Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde gegenüber einer anderen vollstreckenden Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats Rechtswirkung entfalten (EuGH, Urt. v. 29.07.2024 - C-318/24 Rn. 18).
Die vollstreckende Behörde eines Mitgliedstaats ist nicht verpflichtet, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die vollstreckende Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Vollstreckung dieses Haftbefehls zuvor mit der Begründung abgelehnt hat, dass durch die Übergabe der betroffenen Person die Gefahr der Verletzung von EU-Grundrechten bestehe; jedoch müssen die Gründe berücksichtigt werden, auf denen die Ablehnungsentscheidung der ersten vollstreckenden Behörde beruht (EuGH, Urt. v. 29.07.2024 - C-318/24 Rn. 55).
Diese Entscheidung ähnelt der Kamekris-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 19. 06.2025 - C-219/25). Dort kommt jedoch noch eine Drittstaatenkomponente hinzu: Das Gericht eines Mitgliedstaats (hier Frankreich) entscheidet über die Auslieferung eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats (hier Griechenland) ist, an einen Drittstaat (hier Georgien) zur Verbüßung einer Haftstrafe (vgl. Schlussantrag v. Generalanwalt v. 22.05.2025 - C‑219/25 Rn. 1).
IV. Kann eine verfolgte Person ausgeliefert werden, obwohl ein anderes Gericht eines EU-Mitgliedstaats dies bereits unter Verweis auf die EU-Grundrechte abgelehnt hat?
Die Frage, ob die erste Auslieferungsentscheidung über die Pflicht zur Berücksichtigung hinaus Bindungswirkung für die Gerichte anderer Mitgliedstaaten entfaltet, war im Drittstaatenverhältnis neu und wurde bisher nicht für alle denkbaren Konstellationen entschieden. Vielmehr folgt die Entscheidung in der Rechtssache Kamekris auf eine Reihe von Grundsatzentscheidungen, in denen sich der EuGH mit dem Verhältnis zwischen Auslieferungsersuchen von Drittstaaten und dem EU-Recht auseinandergesetzt hat:
- Nach Pisciotti und Petruhhin muss bei einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats der ersuchte Mitgliedstaat zur Vermeidung von Diskriminierung den „Heimat-Mitgliedstaat“ des Verfolgten fragen, ob „sein“ Staatsbürger durch einen EuHB (vorrangig) an den Heimatstaat überstellt werden soll. In Raugevicious hat der Gerichtshof diese Grundsätze auf Ersuchen um Strafvollstreckung und über die Nationalität hinaus auf den ständigen Aufenthalt erstreckt (EuGH, Urt. v. 13.11.2018 - C-247/17). Folglich muss der ersuchte Mitgliedstaat sicherstellen, dass ein Unionsbürger, wenn er seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, bei Auslieferungsfragen auf gleiche Weise wie seine eigenen Staatsangehörigen behandelt wird (EuGH, Urt. v. 13.11.2018 - C-247/17 Rn. 50).
- In der Folge hatte der EuGH im Falle der Doppelbestrafung anerkannt, dass eine Auslieferung von einem EU-Mitgliedstaat an einen Drittstaat unzulässig ist, wenn der Verfolgte wegen derselben Tat zuvor durch eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates abgeurteilt worden ist (EuGH, Urt. v. 12.05.2021 - C-505/19; EuGH, Urt. v. 28.10.2022 - C-435/22). Der Auslieferung eines Drittstaatsangehörigen an einen anderen Drittstaat durch die Behörden eines Mitgliedstaats steht es danach entgegen, wenn dieser Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Taten wie denen, auf die sich das Auslieferungsersuchen bezieht, rechtskräftig abgeurteilt worden ist (EuGH, Urt. v. 28.10.2022 - C-435/22 Rn. 136).
- Im Ergebnis vergleichbar hatte der Gerichtshof anerkannt, dass ein Verfolgter, dem in einem Mitgliedstaat Asyl gewährt wurde, nicht an einen Drittstaat ausgeliefert werden darf (EuGH, Urt. v. 18.06.2024 - C‑352/22). Das Gericht des ersuchten Staates ist an die Entscheidung der Asylbehörde eines anderen Mitgliedstaates gebunden. Folglich genießen auch Nicht-EU-Bürger Schutz vor Auslieferung aus allen Mitgliedstaaten.
Ungeachtet dieser Vorentscheidungen führte Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 22.05.2025 im hiesigen Verfahren aus, dass EU-Recht nicht anwendbar sei (vgl. Schlussantrag v. Generalanwältin v. 22.05.2025 - C-219/25). Weder Art. 67 Abs. 3 AEUV noch 82 Abs. 1 AEUV noch die Freizügigkeit der Unionsbürger nach den Art. 21 AEUV und 18 AEUV führten zur Anwendbarkeit des Unionsrechts auf ein Ersuchen auf Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats an einen Drittstaat, wenn sich diese Person nur auf der Durchreise im ersuchten Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. Schlussantrag v. Generalanwalt v. 22.05.2025 - C‑219/25 Rn. 65).
Dieser Einschätzung folgte der Gerichtshof wie ausgeführt nicht, lehnte aber eine Bindungswirkung der vorherigen ablehnenden Auslieferungsentscheidung ab.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Mit seiner Entscheidung hat der EuGH eine Chance verpasst, seine Rechtsprechung hin zu einem in sich schlüssigen System der gegenseitigen Anerkennung von Auslieferungsentscheidungen fortzuentwickeln. Eine solche Fortentwicklung wäre bitter nötig, um eine uneinheitliche Rechtsanwendung innerhalb der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Auch wäre sie erforderlich gewesen, um eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit innerhalb der EU zu verhindern. Nach der Entscheidung verbleibt das Risiko, dass ein EU-Bürger durch einen Drittstaat verfolgt wird, obwohl ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats die drohende Verletzung von EU-Grundrechten festgestellt hat. Konkret droht wiederholte (mindestens) mehrmonatige Auslieferungshaft, weil der Gerichtshof lediglich eine Pflicht zur Berücksichtigung, aber ebene keine Bindungswirkung annimmt. Eine Möglichkeit zur lokalen Beschränkung der Red Notice sehen die Regelungen von INTERPOL in solchen Fällen nicht vor. Der Verfolgte kann also de facto nicht reisen, ohne sich dem Risiko auszusetzen, festgenommen zu werden. Damit wird einer Entscheidung aus einem Drittstaat bzw. einem ausländischen Fahndungsersuchen effektiv Vorrang vor einer Gerichtsentscheidung eines EU-Mitgliedstaats eingeräumt. Gerade im Zusammenhang mit Fällen sog. „Transnational Repression“, also dem (staatlichen) Missbrauch der defizitären Kontrolle von Red Notices zur Unterdrückung von Widersachern, kann dies zu erheblichen Rechtsschutzlücken führen. Der EuGH zeigt in seiner Begründung aber auch den Weg aus dem Dilemma: Es bedarf der Verankerung der gegenseitigen Anerkennung von Auslieferungsentscheidungen auf Ebene des (sekundären) EU-Rechts, um dem Grundrecht aus Art. 21 AEUV gerecht zu werden. Wie der aktuelle Fall zeigt, führt alles andere zu einer unvertretbaren mehrfachen und langwierigen Inhaftierung von EU-Bürgern innerhalb der EU: Dank der engagierten grenzüberschreitenden Verteidigung belgischer und französischer Kollegen konnte das französische Gericht überzeugt werden, dass die Auslieferung aus den bereits in Belgien festgestellten Gründen unzulässig war. (Die Entscheidung des „Court D’Appel de Montpellier“ vom 08.07.2025 liegt dem Verfasser in französischer Sprache vor. Hier ist nicht bekannt, ob eine Veröffentlichung erfolgt ist.)
Bis dahin verbrachte der Betroffene allerdings (weitere) sechs Monate in Auslieferungshaft. Bei seiner Einreise bspw. nach Deutschland droht mangels Bindungswirkung Wiederholung der Auslieferungshaft bei unsicherem Verfahrensausgang. Dies gilt für alle Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union. Mit einem – in Abwesenheit und rechtsstaatswidrig – erlangten georgischen Haftbefehl bzw. Urteil wird einem EU-Bürger damit effektiv das Recht auf Freizügigkeit auf unbegrenzte Zeit entzogen. Diese Rechtslage ist nicht hinnehmbar. Parlament und Rat sind berufen, die Rechtslage zu ändern, gerade weil eine Lobby für derartige Fälle kaum bestehen dürfte.



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