Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin führt als GmbH ein MVZ unter anderem im Bereich Nephrologie und Dialyse und ist Tochtergesellschaft der N. D. GmbH, zu der seit 2019 ein Ergebnisabführungsvertrag besteht und die wiederum Teil der F. M. C.-Gruppe ist. Die N. D. GmbH vereinbarte vertraglich mit der Vermittlungsfirma G. die Vermittlung von Ärzten zu Honorareinsätzen. Der Beigeladene schloss mit der Vermittlungsfirma G. einen Rahmenvertrag und verpflichtete sich, im Zeitraum von 2020 bis 08.04.2022 an einzelnen Wochen bzw. Monaten als Honorararzt vertretungsweise in Praxen, Kliniken oder MVZ tätig zu sein und gewünschte Dokumentationen korrekt und zeitnah zu erstellen. Vereinbart war ein Honorar von 110 Euro pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten, Hotelkosten sowie garantierten Arbeitszeiten von 40 Stunden pro Woche. Der Rahmenvertrag sah vor, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen der Vermittlungsfirma G. und dem Beigeladenen entstehe. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen bestand kein schriftlicher Vertrag. Die jeweiligen medizinischen Auftraggeber zahlten für die vom Beigeladenen erbrachten ärztlichen Leistungen ein Honorar, welches an den Vermittlungsfirma G. überwiesen und an den Beigeladenen weitergeleitet wurde. Darüber hinaus erhielt die Vermittlungsfirma G. eine Provision für die Vermittlung des Beigeladenen. Ärztliche Leistungen, welche der Beigeladene gegenüber der Klägerin erbracht und durch Stundenaufzeichnungen (Timesheets) dokumentiert hatte, stellte die Vermittlungsfirma G. der Klägerin in Rechnung.
Am 25.07.2022 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Statusfeststellung, dass die bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Honorararzt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Die Beklagte stellte der Klägerin und dem Beigeladenen Nachfragen und erließ nach Durchführung der Anhörung gegenüber den Beteiligten gleichlautende Bescheide mit der Feststellung, dass der Beigeladene im streitbefangenen Zeitraum für die Klägerin als Arzt eine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe.
Die Klägerin erhob Widerspruch und führte zu Begründung an, dass der Beigeladene im Gegensatz zu angestellten Ärzten nicht die gesamtnephrologische Versorgung für die Patienten, sondern nur tageweise die allgemeinmedizinische und Notfallversorgung sichergestellt und somit eine isolierte Tätigkeit innerhalb eines MVZ – nicht einer Klinik – übernommen habe. Er sei weisungsfrei, nicht zu Ruf- oder Bereitschaftsdiensten verpflichtet und keinen Berichtspflichten unterworfen gewesen.
Im Klageverfahren gab die Beklagte in der mündlichen Verhandlung für einzelne streitbefangene Zeiträume ein Teilanerkenntnis ab und ergänzte den Statusfeststellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dahingehend, dass in den weiteren Zeiträumen bis 31.03.2022 Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Tätigkeit für die Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe.
Das SG Ulm hat die Klage nach dem angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Prozessual sei die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 SGG) unabhängig davon zulässig, ob der Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV in der bis 31.03.2022 oder der ab 01.04.2022 geltenden Fassung erlassen worden sei.
Wie das Sozialgericht ausführt, ist bei § 7a SGB IV a.F. nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht abzustellen, nicht hingegen auf das einzelne Element (Elementenfeststellung) des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urt. v. 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R Rn. 16; BSG, Urt. v. 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R Rn. 12). Gegen Statusfeststellungsbescheide, die nach § 7a SGB IV a.F. erlassen wurden, könne mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG („Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses“) vorgegangen werden (LSG Stuttgart, Urt. v. 12.12.2023 - L 9 BA 909/20 Rn. 30).
§ 7a SGB IV n.F. sehe vor, dass auf Antrag bei einem Auftragsverhältnis über den Erwerbsstatus – d.h. über das Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit (Elementenfeststellung) – entschieden wird. Die Anregung des BSG, die isolierte Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Beschäftigung gesetzlich zu regeln (BSG, Urt. v. 26.02.2019 - B 12 R 8/18 R Rn. 23), habe der Gesetzgeber mit der zum 01.04.2022 eingefügten prozessualen Regelung des § 55 Abs. 3 SGG (
BT-Drs. 19/29893, S. 35) umgesetzt, indem klargestellt worden sei, dass mit Klagen gegen die nach § 7a SGB IV erlassenen Verwaltungsakte der DRV Bund die Feststellung des Erwerbsstatus statthaft sei.
Bei Tätigkeiten, die vor und nach dem 01.04.2022 stattgefunden haben und auf Antrag zumindest eines der Vertragsbeteiligten statusrechtlich nach § 7a SGB IV zu beurteilen seien, stelle sich die Frage, ob ausschließlich § 7a SGB IV a.F., § 7a SGB IV n.F. oder beide Fassungen anzuwenden seien.
Ausgehend davon, dass es sich bei Statusfeststellungsbescheiden um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG, Urt. v. 29.03.2022 - B 12 KR 1/20 R Rn. 16) sowohl nach § 7a SGB IV a.F. als auch nach § 7a SGB IV n.F. handle und es keinen erkennbaren Willen des Gesetzgebers zur Rückwirkung der ab 01.04.2022 geltenden Rechtslage gebe, gelangt das SG Ulm unter Heranziehung der Grundsätze des intertemporalen Rechts und in Anlehnung an das im SGB II und SGB III verankerte Geltungszeitraumprinzip (BSG, Urt. v. 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R Rn. 15) zum Ergebnis, dass für die bis zum 31.03.2022 ausgeübten Tätigkeit § 7a SGB IV a.F. anzuwenden und für die Tätigkeit seit 01.04.2022 die Regelung des § 7a SGB IV n.F. einschlägig sei. Nach dem Geltungszeitraumprinzip sei das Recht zugrunde zu legen, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind, wenn es an einer speziellen Regelung mangelt (BSG, Urt. v. 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R Rn. 15).
Die Rechtsanwendung richte sich in erster Linie nach materiellem Recht. Danach sei ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden (vgl. BSG, Urt. v. 02.05.2012 - B 11 AL 18/11 R Rn. 25). Es gelte das Recht, das zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts gegolten habe (sog. Leistungsfall- bzw. Versicherungsfallprinzip), sofern nicht Übergangs- oder Überleitungsvorschriften anderes bestimmten (vgl. BSG, Beschl. v. 08.01.2024 - B 1 KR 46/23 B Rn. 13).
Im Zusammenhang mit dem zum 01.04.2022 geänderten § 7a SGB IV gelte diese Regelung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ohne Rückwirkung in die Vergangenheit (vgl. BSG, Beschl. v. 15.06.2023 - B 12 BA 6/23 B Rn. 9; LSG Berlin-Potsdam, Urt. v. 15.02.2023 - L 16 BA 76/19 Rn. 74).
Das SG Ulm hat das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 7a Abs. 1 SGB IV im Zusammenhang mit § 7a SGB IV alter und neuer Fassung jeweils bejaht.
Beschäftigung sei die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung gehe nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale seien schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (BSG, Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R Rn. 28 freiberufliche Pflegefachkraft).
Das Gesamtbild richte sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, Urt. v. 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R Rn. 24). Die dem Auftraggeber zustehende Rechtsmacht – unabhängig von deren Ausübung – gehöre zu den tatsächlichen Verhältnissen, die den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urt. v. 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R Rn. 22). Der Begriff der Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV sei weiter gefasst als das im Arbeitsrecht geltende Begriff des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 611a BGB, BAG, Beschl. v. 03.12.2025 - 9 AZB 18/25 Rn. 19) und setze nicht zwingend – wie z.B. bei einer Freistellung – eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus (BSG, Urt. v. 15.09.2016 - B 12 R 2/15 R Rn. 26).
Schließen zwei juristische Personen (d.h. die N. D. GmbH, deren Tochtergesellschaft die Klägerin ist, und G. als Vermittlungsgesellschaft) einen Vertrag zwecks Vermittlung von Personal, geht das SG Ulm davon aus, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen begründet wird, da die Erbringung von (Arzt-)Tätigkeiten geschuldet worden sei, die ihrer Art nach eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens und eine Weisungsgebundenheit diesem gegenüber bedingen. Bei einem solchen Dreiecksverhältnis von Unternehmen werde in Anlehnung an das Rechtsinstitut des fingierten Arbeitsverhältnisses im Falle unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und wegen der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses angenommen, falls die nach der Rechtsfigur des Typus auszulegende Begriff der Beschäftigung dies ergebe (BSG, Urt. v. 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R Rn. 25 ff.).
Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen dabei nicht den Weisungen des Drittunternehmens, sondern denen des beauftragten Unternehmens und seien dessen Erfüllungsgehilfen; diese Verträge werden vom AÜG nicht erfasst (BSG, Urt. v. 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R Rn. 20).
Aus dem „freien“ Beruf des Arztes, der nicht legal definierten Bezeichnung „Honorararzt“ für zeitlich befristete Tätigkeiten und der Verkehrsanschauung ließen sich keine normative Wirkung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen ableiten; in diesen Fällen sei auch eine Übertragung von arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu freien Dienstverhältnissen ausgeschlossen (vgl. BSG, Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R Rn. 17 Fachärztin für Anästhesie).
Wie das SG Ulm ausführt, sei der Beigeladene in die von der Klägerin vorgegebene Abläufe des MVZ organisatorisch eingegliedert gewesen und habe seine Dienstleistung innerhalb des von der Klägerin vorgegebenen Rahmens erbracht. Personal, EDV, Arzneimittel und sonstige Verbrauchsmaterialien habe die Klägerin dem Beigeladenen für die Durchführung seiner Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Dialyse (Blutreinigung) von Patienten zur Verfügung gestellt. Das Recht, die materielle Ausstattung der Räumlichkeiten oder auf die Personalauswahl Einfluss zu nehmen, sei dem Beigeladenen nicht eingeräumt worden. Ein nennenswertes Unternehmensrisiko mit eigenen Verlust- und Gewinnchancen habe – abgesehen von dem Einkommensausfallrisiko – nicht bestanden (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2023 - B 12 R 10/21 R Rn. 26 Tätigkeit als Augenärztin).
Das SG Ulm hat zudem aus regulatorischen Vorgaben (BSG, Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R Rn. 26 Fachärztin für Anästhesie) zu MVZ nach § 95 SGB V und den §§ 32, 32b der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) als Indiz abgeleitet, dass der Beigeladene die Tätigkeit im MVZ zeitlich begrenzt lediglich als zulassungseinbringender Vertragsarzt oder als angestellter Arzt ausüben könne, da anderenfalls die Regelungen zur Zulassung von angestellten Ärzten samt Bedarfsplanung ausgehöhlt werden könnten.
Kontext der Entscheidung
Dem Urteil des SG Ulm ist hinsichtlich der Anwendung des § 7a SGB IV alter und neuer Fassung sowie hinsichtlich der Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses eines in einem Dreiecksverhältnis tätigen Arztes vollumfänglich zu folgen.
Von der Rechtsauffassung des SG Ulm ist abweichend vertreten worden, dass § 7a SGB IV n.F. auch die über den 01.04.2022 hinausgehende Tätigkeiten mit der Folge erfasse, dass keine Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu erfolgen habe (LSG Stuttgart, Urt. v. 20.09.2023 - L 5 BA 1650/22 Rn. 58).
Nach anderer Ansicht betrifft § 7a SGB IV n.F. ausschließlich die seit dem 01.04.2022 erlassenden Bescheide, weil dies den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entspreche (LSG Darmstadt, Urt. v. 14.12.2023 - L 8 BA 9/22 Rn. 23). Aus dem Willen des Gesetzgebers, dass „künftig“ im Rahmen des § 7a SGB IV n.F. nur über den Erwerbsstatus als Elementenfeststellung entschieden werde (
BT-Drs. 19/29893, S. 28), wird hergeleitet, dass keine Korrektur bereits ergangener Entscheidungen erfolge (LSG Berlin-Potsdam, Urt. v. 13.01.2023 - L 1 BA 67/19 Rn. 55). Eine Anwendung von § 7a SGB IV n.F. auf „Altbescheide“ sei ausgeschlossen, da diese Bescheide hinsichtlich der Feststellung der Sozialversicherungspflicht ab 01.04.2022 rechtswidrig seien und ohne inhaltliche Entscheidung aufgehoben werden müssten (LSG Darmstadt, Urt. v. 14.12.2023 - L 8 BA 9/22 Rn. 23).
Das SG Ulm hat zutreffend ausgeführt, dass mangels einer Übergangsregelung die Rechtsfolge zu § 7a SGB IV a.F. sich ausschließlich auf die in einem Auftragsverhältnis ausgeübten Tätigkeit bis zum 31.03.2022 beschränkt, während die Beurteilung der über den 31.03.2022 hinaus ausgeübten Tätigkeit sich nach § 7a SGB IV n.F. bezogen auf die Zeit seit 01.04.2022 richtet.
Für beendete Auftragsverhältnisse ist im Zusammenhang mit § 7a SGB IV a.F. bereits entschieden worden, dass die Durchführung des Anfrageverfahrens (Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses sowie zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung) möglich ist (BSG, Urt. v. 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 R Rn. 32). Dieser Grundsatz zur Einbeziehung beendeter Auftragsverhältnisses ist auch auf das Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a SGB IV n.F. zu übertragen.