Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Italien und stellt Maschinen zur Werkzeugvermessung unter anderem für die Automobilindustrie her. Lediglich ein Mitarbeiter war für die Klägerin in Deutschland seit 2007 als Servicetechniker für die Einrichtung und Wartung der elektrischen Maschinen tätig. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des einzigen Beschäftigten der Klägerin in Deutschland lag in der Betreuung der dortigen Kunden. Tätigkeiten wie z.B. Kundenberatung erledigte dieser überwiegend von seiner Privatwohnung aus. Andere Arbeiten wie z.B. die Einrichtung und Wartung der Maschinen wurden vor Ort ausgeführt. Die Klägerin stellte dem Arbeitnehmer einen Laptop, einen Werkzeugkoffer mit Prüfdornen, Muster, Arbeitskleidung und einen Firmenwagen zur Verfügung. Die Lohnabrechnung erfolgte über die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Deutschland. Die Leitung, Koordinierung sowie Einteilung der Einsätze erfolgten dagegen von der Zentrale des Unternehmens in Italien aus, wo sich auch die Personalleitung befand. Als Folge der Corona-Pandemie fielen die Vor-Ort-Termine ab April 2020 weitgehend weg. Auch fanden ab diesem Zeitpunkt keine Neuinvestitionen in den betreuten Unternehmen mehr statt. Die Klägerin vereinbarte mit ihrem Arbeitnehmer am 14.04.2020 die Einführung von Kurzarbeit und zeigte am gleichen Tag den Arbeitsausfall von April 2020 bis Juni 2020 bei der zuständigen Agentur für Arbeit an.
Mit Bescheid vom 23.04.2020 entschied die Beklagte, dass der Anzeige nicht entsprochen werden könne, weil der Betrieb seinen Sitz nicht in der BRD habe. Ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.04.2020 begründete die Klägerin damit, dass die lohnsteuerrechtliche Betriebsstätte sich in Deutschland befände und der Arbeitnehmer in Deutschland sozialversicherungspflichtig sei. Darüber hinaus beantragte die Klägerin für die Monate April, Mai und Juni 2020 Kurzarbeitergeld sowie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.04.2020 wurde als unbegründet zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid v. 01.10.2020). Die Anträge auf Zahlung von Kurzarbeitergeld sowie Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Mai und Juni 2020 wurden mit Bescheiden vom 12.10.2020 zurückgewiesen, der Antrag für den Monat April 2020 wurde dagegen nicht beschieden. Die Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnungsbescheide vom 12.10.2020 wurden ruhend gestellt.
Das SG Duisburg wies mit Urteil vom 13.05.2022 (S 16 AL 361/20) die gegen den Bescheid vom 23.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2020 eingereichte Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe keinen Betrieb in Deutschland, daher seien die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt. In der Berufungsinstanz wurden die Ablehnungsbescheide vom 12.10.2020 Gegenstand der Klage (§ 96 SGG), da die Klägerin neben der Aufhebung des Bescheids vom 23.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2020 auch die Aufhebung der Bescheide vom 12.10.2020 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Kug und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate April bis Juni 2020 beantragte. Das LSG Essen änderte das Urteil des Sozialgerichts mit Urteil vom 07.12.2023 (L 9 AL 134/22) ab, hob die Bescheide der Beklagten vom 23.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2020 sowie vom 12.10.2020 auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Kurzarbeitergeld antragsgemäß für die Monate April bis Juni 2020 einschließlich zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Anders als das Sozialgericht bejahte das Landessozialgericht das Vorliegen eines inländischen Betriebs, damit die betrieblichen Voraussetzungen nach § 97 SGB III und ließ die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 SGG zu.
Mit ihrer Revision rügte die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts dahin gehend, dass ein inländischer Betrieb nur anzunehmen sei, wenn sich die institutionelle Leitung in Deutschland befinde. Zudem habe die Klägerin in ihrer Anzeige Kurzarbeitergeld für den Gesamtbetrieb, nicht für eine Betriebsabteilung geltend gemacht, welche mangels organisatorischer Trennung nicht vorliege.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BSG ist der Klagegenstand im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs von der Klägerin auf Anerkennung des Vorliegens eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen nach § 99 Abs. 3 SGB III im Monat April 2020 begrenzt worden. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug, unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung über Kurzarbeitergeld für die Monate April bis Juni 2020 (neu) zu befinden.
Das BSG hat die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und den Tenor des Urteils des Landessozialgerichts neu gefasst. Demzufolge wird das Urteil des Sozialgerichts geändert, der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2020 für den Monat April 2020 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für den Monat April 2020 das Vorliegen eines Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld durch Bescheid festzustellen.
Zunächst hat das BSG in seinem Urteil festgestellt, dass der Bescheid vom 23.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2020 nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts nur Regelungen über den nach § 99 Abs. 3 SGB III auf eine Anzeige über den Arbeitsausfall hin feststellungsfähigen Inhalt enthalte. § 99 Abs. 3 SGB III verpflichte die Agentur für Arbeit, der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 23.04.2020 verfügt, dass der Anzeige der Klägerin nicht entsprochen werden könne. Im Zusammenhang mit dem Betreff des Bescheids, in welchem auf die Anzeige über den Arbeitsausfall vom 14.04.2020 Bezug genommen werde, sei die Entscheidung der Beklagten so zu verstehen, dass die Erteilung eines positiven Bescheids über die Feststellung der Inhalte der Anzeige abgelehnt werde. Klagegenstand sei folglich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 99 Abs. 3 SGB III für die Erteilung eines sog. Anerkennungsbescheids.
Das deutsche Recht ist nach den Ausführungen des BSG gemäß den Regelungen der Koordinierungsverordnung auf den streitigen Sachverhalt anwendbar: Das Kurzarbeitergeld werde als Leistung bei Arbeitslosigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. h VO (EG) Nr. 883/2004 vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfasst. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 und vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliege eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Der Arbeitnehmer der Klägerin habe in dem zu entscheidenden Sachverhalt eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt.
Als Rechtsgrundlage für den Erlass des sog. Anerkennungsbescheids im zu entscheidenden Sachverhalt hat das BSG die §§ 99 Abs. 1, 95 Satz 1 Nr. 4, 99 Abs. 3 SGB III i.V.m. den §§ 95 Satz 1 Nr. 1, 96, 95 Satz 1 Nr. 2, 97 SGB III geprüft. Demzufolge bestehe ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliege, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt seien und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden sei. Mit der Anzeige der Kurzarbeit sei glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall bestehe und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt seien (§ 99 Abs. 1 Satz 4 SGB III). Das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall wie auch die ordnungsgemäße Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit haben nach den Feststellungen des Landessozialgerichts vorgelegen.
Wie bereits das Landessozialgericht hat das BSG die streitige Frage nach dem Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen bejaht. Bei der Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen hat sich der Senat dabei auf § 97 Satz 2 SGB III konzentriert. Nach dieser Norm sei Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld auch eine Betriebsabteilung. Dabei sei von einer Betriebsabteilung auszugehen, wenn eine im Grundsatz personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgrenzbare Einheit vorliege, die in der Regel einen eigenen Betriebszweck verfolge und mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet sei, wobei es nicht auf eine eigene technische oder fachliche Leitung ankomme. Die Anforderungen an eine Betriebsabteilung seien geringer als die an einen Betrieb, anderenfalls bedürfe es einer Gleichstellung in § 97 Satz 2 SGB III nicht. Zur Begründung hat das BSG die Entstehungsgeschichte der Regelungen zum Kurzarbeitergeld wie auch den Sinn und Zweck der Leistung diskutiert.
Die Unterscheidung zwischen „Betrieb“ und „Betriebsabteilung“ folge bereits aus der Verordnung über die Kurzarbeiterunterstützung vom 30.10.1928. Nach den einschlägigen Regelungen dieser Verordnung sei für die Gewährung der Leistung die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem (gewerblichen) „Betrieb“ erforderlich gewesen, dagegen sei für das Maß des Arbeitsausfalles auf den „Betrieb oder eine Abteilung“ abgestellt worden. Aus den Ausführungen des Reichsversicherungsamts zum Begriff „Abteilung“ sei zu folgern, dass maßgeblich der „besondere Betriebszweck“ sei, während die Merkmale „einer besonderen technischen Leitung“ und „die Art des Arbeitsvorgangs“ nur Hilfsmerkmale gewesen seien. In seiner Rechtsprechung zum AVAVG habe das BSG diese Begriffsbestimmung übernommen und weiterentwickelt, dabei zwar Ausnahmen zugelassen (mit Hinweis auf BSG, Urt. v. 17.03.1972 - 7 RAr 50/69), aber nicht von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Betriebszwecks Abstand genommen. Des Weiteren hat das BSG in seiner Rechtsprechung zum AFG unter einer Betriebsabteilung nach § 63 Abs. 3 AFG einen personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgrenzbaren Teil verstanden, der mit eigenen technischen Mitteln ausgestattet sei und einen eigenen Betriebszweck verfolge. Daher sei das Erfordernis einer institutionellen oder einheitlichen Leitung, wie von der Beklagten vertreten, aus der Rechtsprechung des BSG betreffend das Vorliegen einer Betriebsabteilung nicht zu entnehmen. Mit Hinblick auf das Ziel des Kurzarbeitergelds, nämlich bestehende Arbeitsplätze zu erhalten, sei das Zusammenwirken von erheblichem Arbeitsausfall und organisatorischer Einheit entscheidend gewesen.
Stets habe sich die Rechtsprechung auf den Sinn und Zweck des Kurzarbeitergelds bezogen. Daher sei für die Frage, ob eine Betriebsabteilung vorliege, maßgeblich, ob diese potenziell von einem spezifischen Arbeitsausfallrisiko im Verhältnis zum Gesamtbetrieb bzw. zu anderen Betriebsabteilungen betroffen sei, welches gerade nicht von einer gesonderten fachlichen Leitung abhängig sei, sondern von den Ursachen des Arbeitsausfalls sowie deren Auswirkungen auf die Tätigkeit der beschäftigten Personen. Zwar könne die zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks zu einer Betriebsabteilung zusammengefasste Einheit mit wachsender Größe eine fachliche Leitung erforderlich machen, daher die Betriebsabteilung sich in ihren Merkmalen einem Betrieb annähern. Dadurch werde jedoch die fachliche Leitung nicht zu einem bestimmenden Merkmal des Begriffs der Betriebsabteilung.
Systematische Erwägungen mit Blick auf den „Betriebsbegriff“ in den §§ 613a ff. BGB, § 17 KSchG oder § 4 BetrVG führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn die dortigen Maßstäbe seien vor dem Hintergrund der mit den genannten Regelungen verfolgten Zwecke – wie z.B. die Kontinuität des Betriebsrats und die Aufrechterhaltung der kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingungen – nicht auf die Auslegung des Begriffs der Betriebsabteilung in § 97 Satz 2 SGB III zu übertragen.
Demzufolge werde der einzige Arbeitnehmer der Klägerin in einer Betriebsabteilung i.S.d. § 97 Satz 2 SGB III in Deutschland beschäftigt. Es handle sich um eine personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb in Italien abgrenzbare Einheit, deren eigener Betriebszweck in der Betreuung von Kunden und Wartung bzw. Reparatur der von der Klägerin nach Deutschland gelieferten Geräte bestehe. Die Tätigkeit des betroffenen Arbeitsnehmers, der mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet sei, unterscheide sich von den Aufgaben des Produktionsbetriebs in Italien.
Kontext der Entscheidung
Das LSG Essen hatte die klagegegenständlichen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, der Klägerin Kurzarbeitergeld für den beantragten Zeitraum zu gewähren und die Beiträge zur Sozialversicherung zu erstatten. Denn das Landessozialgericht hatte festgestellt, dass die Klägerin für die Monate, für welche Kurzarbeitergeld begehrt wurde, entsprechende Leistungsanträge gestellt hatte. Mit Hinweis auf Urteile des BSG sah das Landessozialgericht in dem klagegegenständlichen sog. negativen Ablehnungsbescheid der Beklagten zugleich eine Ablehnung der begehrten Leistung (LSG Essen, Urt. v. 07.12.2023 - L 9 AL 134/22 Rn. 27).
So hatte das BSG in seinem Urteil vom 16.08.1989 (7 RAr 24/88) ausgeführt, dass bei einem Vorgehen gegen einen solchen negativen Anerkennungsbescheid auch die Gewährung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld verfolgt werde. Daher könne davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber, der einen solchen Rechtsbehelf einlegt, die von der Entscheidung über den Verwaltungsakt abhängige Leistung begehre (Rn. 22). Nachdem der Zeitraum, für den die Entscheidung nach § 99 Abs. 3 SGB III begehrt wurde, durch Vergleich in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG auf den Monat April 2020 beschränkt wurde, hat der Senat in Abänderung des Berufungsurteils die Beklagte zum Erlass eines sog. Anerkennungsbescheids gemäß § 99 Abs. 3 SGB III verpflichtet, mit welcher das Vorliegen eines Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen festzustellen ist. Denn Gegenstand des Verfahrens war nicht ein Ablehnungsbescheid der BA, mit welcher die BA die Gewährung von Kurzarbeitergeld für den beantragten und durch gerichtlichen Vergleich begrenzten Zeitraum abgelehnt hatte. Nach Auslegung des klagegegenständlichen Bescheids vom 23.04.2020 lehnte die Beklagte die Erteilung eines positiven Bescheids gemäß § 99 Abs. 3 SGB III ab. Da keine Entscheidung der Beklagten zur Gewährung von Kurzarbeitergeld für den Monat April 2020 vorlag, war darüber folglich nicht zu entscheiden. Hintergrund ist, dass bei der Bewilligung von Kurzarbeitergeld ein zweistufiges Verfahren einzuhalten ist, nämlich das Anerkennungs- und das Leistungsverfahren (BSG, Urt. v. 06.04.2000 - B 11 AL 81/99 R Rn. 15). Die nicht fristgebundene Anzeige von Kurzarbeit, welche der Arbeitgeber vorzunehmen hat, ist materielle Anspruchsvoraussetzung (§ 95 Satz 1 Nr. 4 SGB III) und bestimmt den Beginn der Leistung (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Mit der Anzeige beginnt das Verfahren in der ersten Stufe und wird mit dem Erlass des Anerkennungsbescheids abgeschlossen, der eine gesetzlich zugelassene Elementenfeststellung zu den nach § 99 Abs. 3 SGB III feststellungsfähigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld enthält. Im anschließenden Leistungsverfahren in der zweiten Stufe werden dann die persönlichen Voraussetzungen (§ 98 SGB III) sowie die Wahrung der Frist für den Leistungsantrag (§ 325 Abs. 3 SGB III) geprüft. Bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen wird Kurzarbeitergeld, jeweils für diejenigen Zeiträume, die durch den Leistungsantrag (§ 323 Abs. 2 SGB III) bestimmt werden, durch Leistungsbescheid bewilligt (vgl. nur BSG, Urt. v. 05.06.2024 - B 11 AL 1/23 R Rn. 17-21).
Die Beklagte hatte ihre Ablehnung damit begründet, dass die Klägerin ihren Sitz nicht in Deutschland habe, daher die betrieblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht erfüllt seien (§ 97 SGB III). Das BSG hat die Regelung in § 97 Satz 2 SGB III in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellt und die betrieblichen Voraussetzungen mit dem Vorliegen einer Betriebsabteilung in Deutschland angenommen. Abzustellen ist in erster Linie auf den Sinn und Zweck des Kurzarbeitergeldes, nämlich „durch Stabilisierung bestehender Arbeitsverhältnisse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Arbeitsplatz und dem Betrieb die (eingearbeitete) Belegschaft zu erhalten“ (Rn. 27). Maßstäbe, die bei der arbeitsrechtlichen Auslegung des Betriebsbegriffs von Bedeutung sind, können nicht herangezogen werden, da mit den Regelungen in den §§ 613a BGB, 17 KSchG oder 4 BetrVG andere Ziele verfolgt werden. Entscheidend ist somit, ob eine personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgrenzbare Einheit vorliegt, die mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist und mit welcher ein eigener Betriebszweck verfolgt wird. Eine eigene fachliche oder technische Leitung wird nicht gefordert (so auch BSG, Urt. v. 12.03.2025 - B 11 AL 1/24 R m. Anm. Bieback, jurisPR-SozR 19/2025 Anm. 1).