juris PraxisReporte

Autor:Judit Neumann, Ri’in BSG
Erscheinungsdatum:25.06.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 67 SGB 2, § 84 SGB 2, § 16b SGB 2, § 16g SGB 2, § 31a SGB 2, § 7b SGB 2, § 32 SGB 2, § 22 SGB 2, § 4 BEEG, § 10 SGB 2, § 2 SGB 2, § 9 SGB 2, § 12 SGB 2, § 7 SGB 2, § 14 SGB 2, § 3 SGB 2, § 3a SGB 2, § 55 SGB 10, § 15a SGB 2, § 15 SGB 2, § 31 SGB 2
Fundstelle:jurisPR-SozR 12/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepräsident des BSG a.D.
Jutta Siefert, Ri'inBSG
Zitiervorschlag:Neumann, jurisPR-SozR 12/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (Teil I)

Anfang des Jahres 2023 wurden in diesem Rahmen dem interessierten Leserkreis die Änderungen vorgestellt, die SGB II, SGB III und SGB XII durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 erfahren haben1. Auf 12 folgt 13. Dieser Zählweise weicht der Gesetzgeber an anderer Stelle aus. Im SGB II scheint es auf Pech und schlechtes Omen nicht anzukommen. Ob mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB2uaÄndG 13) ein Schritt zu Neuem gewagt oder doch nur die Zeit zurückgedreht worden ist, mag an anderer Stelle diskutiert werden. Dieser zweiteilige Beitrag beschränkt sich auf eine Darstellung der praxisrelevanten Änderungen im SGB II. In dem vorliegenden ersten Teil erfolgt ein Abriss zu den Leistungsgrundsätzen, Anspruchsvoraussetzungen und aktiven Leistungen. Die Vorschriften gelten ab dem 01.07.2026.

I. Einführung

Das SGB2uaÄndG 13 vom 16.04.2026 ist am 22.04.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 107) verkündet worden. Die im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD am 05.05.2025 vereinbarte Umgestaltung des bisherigen Bürgergeldsystems zu einer neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende2 hatte die Bundesregierung zügig in Angriff genommen. Neben Nachschärfungsbedarf bei den Leistungen für die Eingliederung in Arbeit sahen die Koalitionsparteien offenbar Regelungsdruck hinsichtlich einer vermeintlich unberechtigten Inanspruchnahme von (passiven) Grundsicherungsleistungen. Wesentlich schienen drei Punkte. Zwei davon entspringen Regelungsanlässen aus der Zeit vor dem Bürgergeldgesetz: Die Frage nach Hilfebedürftigkeit trotz Vermögens war mit dem Bürgergeldgesetz großzügig beantwortet worden; Ansätze fand man hier allerdings schon seit 2020 in § 67 SGB II vor, über den während der Covid-19-Pandemie der Zugang zu sozialer Sicherung erleichtert werden sollte. Die Möglichkeiten, Mitwirkung im Eingliederungsprozess nachdrücklich einzufordern, hatte der Gesetzgeber bereits mit § 84 SGB II beschränkt, auch im Vorgriff auf eine vom BVerfG in seinem Urteil vom 05.11.20193 geforderte Neuregelung der Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen. Und dann sind da noch die Einwanderung in die Sozialsysteme und der „groß angelegte Sozialleistungsmissbrauch“ inländischen und ausländischen Ursprungs4. Dieser dritte Punkt ist je nach politischer Ausrichtung und/oder eigenen Erfahrungswerten vollständig oder in Teilbereichen auch nicht ganz so groß angelegt; seit Jahren sucht man hier keinen gemeinsamen Nenner und findet ihn folglich nicht.

Mitte November 2022 war der Referentenentwurf des BMAS vom 10.11.20255 verfügbar geworden, der Grundlage der sog. Verbändeanhörung war. Bei der Lektüre des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vom 19.12.2025, BR-Drs. 764/25 i.V.m. der Berichtigung vom 15.01.2026; BT-Drs. 21/3541 vom 12.01.2026) lohnt es sich, bis zum Ende durchzublättern. Geboten werden drei Schaubilder zu den Themen „Kooperationsplan/Leistungsminderung“, „Leistungsentzug Arbeitsverweigerer“ und „Terminverweigerer“. Zu erwähnen ist ferner die Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 21/4087 vom 11.02.2026) zur Stellungnahme des Bundesrats (vom 30.01.2026, BR-Drs. 764/25 (B)). Die Anliegen des Bundesrats – vor allen Dingen zu § 22 SGB II – werden unverändert in den politischen Diskussionsprozess eingespeist. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf, zur BT-Drs. 21/4087 und weiteren Anträgen stammen vom 04.03.2026 (BT-Drs. 21/4522).

II. Änderungen durch das SGB2uaÄndG 13

1. Leistungsgrundsätze

Bei den Leistungsgrundsätzen war mit dem Bürgergeldgesetz der Vermittlungsvorrang abgeschwächt und für Fälle abgeschafft worden, in denen dem damaligen Gesetzgeber der Einsatz anderer Eingliederungsleistungen für eine dauerhafte Integration erforderlich schien. Das waren unmittelbare und mittelbare Qualifizierung, über alle Altersgrenzen hinweg (§ 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 4 Satz 2 SGB II). Mit dem SGB2uaÄndG 13 ist der Vorrang der Vermittlung im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wieder verstärkt worden. Das betrifft auch die Qualifizierung. Sichtbar wird das an § 3a SGB II (neu), § 3 Abs. 2 SGB II, dessen Öffnungsklausel zugunsten der sonstigen Leistungen vorrangig für Personen gilt, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Maßgeblich ist die Prognose, ob eine (sonstige) Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung. Das scheint bei dem ausdrücklich angesprochenen jüngeren Personenkreis leichter bejahbar. Weiterhin gilt, dass der Vermittlungsvorrang nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach § 16b SGB II greift (§ 3a Abs. 2 Satz 3 SGB II). Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit hat der Gesetzgeber Verschärfungen an anderer Stelle eingeführt, namentlich bei der Überprüfung des Eingliederungserfolgs (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II).

2. Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 ff. SGB II) müssen nach wie vor für fast alle aktiven und passiven Leistungen des SGB II erfüllt sein. Ausnahmen sind ausdrücklich geregelt. Sie gelten insbesondere bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II; Bsp.: § 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 16g SGB II).

a) Erreichbarkeit

Dem Grundsatz des Förderns und Forderns entsprechend müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte erreichbar sein. Nur wer erreichbar ist, kann in Arbeit eingegliedert werden. Seit dem Bürgergeldgesetz wird die Erreichbarkeit nicht mehr in § 7 SGB II („Anspruchsvoraussetzungen“), sondern im neu geschaffenen § 7b SGB II geregelt. Systematische Unsicherheiten sind damit gleichwohl nicht vollständig beseitigt6. Der zum 01.07.2026 neu eingefügte § 7b Abs. 4 SGB II rückt die Vorschrift näher an die Sanktionsregelungen; teilweise wird er als Element der „Neugestaltung der Leistungsminderungen (§§ 31 ff SGB II)“ begriffen7. Textlich gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Erreichbarkeit als Leistungsvoraussetzung einordnet (§ 7b Abs. 4 Satz 4 SGB II: „Bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen …“).

Durch § 7b Abs. 4 Satz 1 SGB II wird die Nichterreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter fingiert, wenn diese trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen. Die Nichterreichbarkeit gilt bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher persönlich bei dem zuständigen Jobcenter, § 7b Abs. 4 Satz 3 SGB II. Das sind die Ausgangsregelungen zu Anfang und Ende des Entfallens des Leistungsanspruchs.

Wichtig wird für die verschuldet säumige erwerbsfähige leistungsberechtigte Person der erste Monat nach der Feststellung des dritten versäumten Meldetermins. In diesem Monat erhält sie keine Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs mehr – sie sollte also, sofern nicht aufgrund teilbedarfsdeckenden Einkommens ohnehin nur Leistungen für Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung gezahlt werden, auch bei Fehlschlagen vorheriger Anhörungen (vgl. nur § 31a Abs. 2 Satz 3 SGB II) in der Lage sein, die drohende Notlage zu erkennen. Meldet sie sich innerhalb dieses Monats persönlich bei dem zuständigen Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar. Dann bleibt eine Leistungskürzung nur noch in Höhe einer Leistungsminderung bei Meldeversäumnis (30% des maßgebenden Regelbedarfs für einen Monat, vgl. § 7b Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 2 SGB II, § 32 Abs. 3 SGB II) aufrechterhalten. Versäumt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine persönliche Meldung in diesem Monat, entfällt der Leistungsanspruch ab dem zweiten Monat nach der Feststellung des dritten versäumten Meldetermins.

Um dem drohenden Verlust von Wohnraum durch die veränderte finanzielle Situation entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber folgende Lösungen geschaffen: Vom Kopfteilprinzip wird abgewichen. Ab dem zweiten Monat nach der Feststellung des dritten versäumten Meldetermins fällt der Anteil der nicht erreichbaren Person an den Bedarfen für Unterkunft und Heizung den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu (§ 22 Abs. 7 Satz 4 i.V.m. Satz 3 Nr. 5 SGB II). Bereits ab dem ersten Monat nach der Feststellung des dritten versäumten Meldetermins soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden (§ 22 Abs. 7 Satz 2, Satz 3 Nr. 5 SGB II). Für erwerbsfähige Personen ohne Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft liegt die Lösung im zeitnahen persönlichen Erscheinen beim Jobcenter.

b) Zumutbarkeit von Arbeit

Eng mit dem Vermittlungsvorrang verknüpft ist die Frage, was bei der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit berücksichtigt werden muss.

Unter verschiedenen gesellschaftspolitischen Aspekten diskutiert worden ist die Anpassung der Ausnahme von der gesetzlichen Einordnung jeder Arbeit als zumutbar (vgl. § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB II) bei Erziehenden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Diesen ist eine Arbeitsaufnahme schon ab der Vollendung des 14. Lebensmonats und nicht mehr des dritten Lebensjahres des Kindes unter der Voraussetzung zumutbar, dass die Erziehung des Kindes nicht gefährdet ist. Die Erziehung ist – wie schon zuvor – in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt ist. Die sicherzustellende Kinderbetreuung limitiert die Zumutbarkeit einer Arbeit auch zeitlich („soweit“) und setzt der frühzeitigen (Wieder-)Eingliederung von Erziehenden in den Arbeitsmarkt faktische Grenzen. Noch im Referenten- und Regierungsentwurf war als Altersgrenze des Kindes die Vollendung des ersten Lebensjahrs vorgesehen; die nunmehr in Kraft getretene Anhebung um zwei Monate beruht auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales. Sie lehnt sich erkennbar an die Höchstbezugsdauer des Basiselterngelds an (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BEEG); auch nach dem BEEG ist keine dreijährige staatliche Absicherung des Lebensunterhalts für die Höchstdauer der Elternzeit vorgesehen.

Die Neufassung des § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II führt zur Mehrarbeit bei den Jobcentern. Bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten, die selbstständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist. Bemerkenswert ist, dass sich das Vertrauen in Existenzgründungen an dieser Stelle in zweifacher Hinsicht nicht fortsetzt. Zum einen wegen der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung nicht (vollständig) lebensunterhaltssichernder selbstständiger Tätigkeiten auf ihre Eignung zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit – ausweislich des Gesetzentwurfs der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BR-Drs. 764/25). Das ist ein Maßstab, den das SGB II bei Beschäftigungen nicht in dieser Deutlichkeit anlegt (vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB II). Zum anderen wird aus dem „Scheitern“ der selbstständigen Tätigkeit der hilfebedürftigen Person gefolgert, dass (abhängige) Beschäftigung für sie das Richtige sei. Ein Verweis auf eine andere selbstständige Tätigkeit ist nicht mehr möglich (BT-Drs. 21/4522, S. 23).

c) Hilfebedürftigkeit

Die Hilfebedürftigkeit ist im SGB II grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist unter anderem, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Mit dem Bürgergeldgesetz war die Karenzzeit beim Vermögen eingefügt worden; innerhalb eines Zeitrahmens von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden, wurde Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich war (§ 12 Abs. 3 SGB II). Auch außerhalb dieser Karenzzeit waren die Vermögensfreibeträge angehoben worden, vor allem aber war die seit 2005 geltende Staffelung der Freibeträge nach dem Lebensalter ab Volljährigkeit – die es übrigens in der Sozialhilfe nicht gibt – abgeschafft worden.

Durch das SGB2uaÄndG 13 entfällt die Karenzzeit beim Vermögen nahezu vollständig. Bis auf eine Ausnahme beim selbst genutzten Hausgrundstück/einer selbst genutzten Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 SGB II) gelten ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs durchgehend die gleichen Regelungen für zu berücksichtigendes Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II), ab diesem Tag sind auch die gleichen, wieder altersgekoppelten Freibeträge (§ 12 Abs. 2 SGB II) abzusetzen. Allerdings ist die Staffelung der Absetzbeträge nach Alter nicht mehr ganz so ausdifferenziert wie vor dem 01.01.2023. Über alle vier jetzt maßgeblichen Alterskategorien (bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs sowie ab dem 31., 41. und 51. Lebensjahr) liegen die Freibeträge ferner über den bis zum 31.12.2022 geltenden Werten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II; ohne Berücksichtigung von Sonderregelungen aufgrund der Covid-19-Pandemie). Weiterhin gilt, dass nicht ausgeschöpfte Freibeträge auf andere Personen „in der Bedarfsgemeinschaft“ übertragen werden können (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II; eigentlich Satz 3). Die Absetzbeträge bilden damit einen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Vermögensrahmen. Spannend ist dabei der Umgang mit dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern vor Vollendung des 25. Lebensjahrs. Nur soweit diese die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), gehören sie der Bedarfsgemeinschaft an. Deswegen wird deren Vermögensstand schon relevant für die Entscheidung, ob überhaupt eine Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft besteht. Das BSG hat zuletzt noch einmal im Zusammenhang mit der Anrechnung von Kindergeld als Einkommen das Ziel des Gesetzgebers betont, die Abhängigkeit des Kindes von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II zu beseitigen.8

3. Aktive Leistungen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern unterstützen Leistungsberechtigte, die sich oft in herausfordernden Lebenslagen befinden. Der Ausbau der Beratung (§ 14 Abs. 2 SGB II) als Unterstützungsleistung durch das Bürgergeldgesetz sollte dieser Situation ebenso Rechnung tragen wie der Kooperationsplan (§ 15 SGB II) und das Schlichtungsverfahren (§ 15a SGB II). Letzterem stand die Arbeitsverwaltung ratlos bis ablehnend gegenüber; angewendet wurde es in der Praxis „kaum bis selten“ (vgl. die Stellungnahme der Stadt Mannheim vom 19.11.2025 zum Referentenentwurf), die Bundesagentur für Arbeit begrüßte die geplante (und zum 01.07.2026 umgesetzte) Abschaffung des Schlichtungsverfahrens vor dem Hintergrund der geringen Fallzahl an Schlichtungsfällen als einen Beitrag zur Entbürokratisierung (Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 20.11.2025 zum Referentenentwurf9). Und so kann sich der Nichtrechtsanwender von § 15a SGB II („Schlichtungsverfahren“) abwenden und nun § 15a SGB II („Verpflichtung“) zuwenden, einer Regelung mit deutlich mehr Streitpotenzial.

Ausgangspunkt der Eingliederung in Arbeit sind weiterhin Potenzialanalyse und Kooperationsplan (§ 15 SGB II). Dieser Kooperationsplan enthält jetzt unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a SGB II ein persönliches Angebot (!) der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung (§ 15 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Terminologisch nähert sich das Gesetz damit wieder deutlich dem Vertragsschluss an, in Anbetracht der vorangegangenen Bemühungen im Bürgergeldgesetz, die Eingliederungsvereinbarung zu ersetzen und damit der Rechtsprechung des BSG zur Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.v. § 55 SGB X auszuweichen (Referentenentwurf zum Bürgergeldgesetz, S. 44, 4510), ein bemerkenswertes Unterfangen. Im Übrigen richtet sich die im Kooperationsplan festzuhaltende Eingliederungsstrategie am gestärkten Vermittlungsvorrang aus. Der individualisierten Kontaktaufnahme dient § 15 Abs. 4 SGB II, nach dem das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans persönlich im Jobcenter stattfindet, wovon nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.

Das Gespräch als Kommunikationsmittel wird auch sonst gestärkt. Kommt es nicht zustande, weil eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen wird, kann die Agentur für Arbeit diese Person zu einem begrenzten Katalog von Mitwirkungshandlungen verpflichten (§ 15a Abs. 1 SGB II). Umfassenderes gilt, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus einem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht erbringt (§ 15a Abs. 2 SGB II) oder ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann (§ 15a Abs. 3 SGB II). Dann verpflichtet die Agentur für Arbeit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen (vgl. bislang § 15 Abs. 5 und 6 SGB II). Sollten in diesen Verwaltungsakten geforderte Mitwirkungshandlungen nicht umgesetzt werden, stehen Leistungsminderungen nach den §§ 31 ff. SGB II im Raum.

Der Beitrag wird fortgesetzt.


Fußnoten


1)

Neumann, jurisPR-SozR 1/2023 Anm. 1; Neumann, jurisPR-SozR 2/2023 Anm. 1.

2)

https://www.koalitionsvertrag2025.de, Zeile 501; zuletzt abgerufen am 18.06.2026.

3)

BVerfG, Urt. v. 05.11.2019 - 1 BvL 7/16.

4)

https://www.koalitionsvertrag2025.de, ab Zeile 522, zuletzt abgerufen am 18.06.2026.

6)

Dazu Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 6. Aufl., § 7b Rn. 9, 10, Stand 25.03.2025.

7)

Vgl. Schwarz-Capell, NDV 2026, 200, 203.

8)

BSG, Urt. v. 11.07.2024 - B 4 AS 14/23 R Rn. 25.


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