Firmenwagenbesteuerung: Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen StellplatzkostenLeitsatz Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht. - A.
Problemstellung Streitig ist, ob vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten den privaten Nutzungsvorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens mindern.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Klägerin überlässt ihren Arbeitnehmern Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeitnehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen übernimmt sie gemäß der betrieblichen „Firmenwagenregelung“ nicht. Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet sie ihren Arbeitnehmern – unabhängig davon, ob diese einen Firmenwagen oder ein privates Fahrzeug nutzen – die Möglichkeit, in der Nähe der Tätigkeitsstätte bei ihr einen Parkplatz zu einem monatlichen Entgelt von 30 Euro anzumieten. Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens ermittelte die Klägerin im Streitzeitraum 2018 jeweils unter Anwendung der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Sofern Mitarbeiter einen Parkplatz von ihr anmieten, berücksichtigte sie die monatlichen Mietzahlungen vorteilsmindernd. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte das FA zu der Ansicht, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung nicht um die Stellplatzmiete zu mindern sei, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre und erließ für den Streitzeitraum einen entsprechenden Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerbeträge. Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG Köln statt (FG Köln, Urt. v. 20.04.2023 - 1 K 1234/22 - EFG 2024, 150). Auf die Revision des FA hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Die Klägerin habe die von den Arbeitnehmern getragenen Stellplatzkosten zu Unrecht bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung der betrieblichen Kfz vorteilsmindernd berücksichtigt. Denn die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage trete als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten.
- C.
Kontext der Entscheidung I. Die Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn (z.B. BFH, Urt. v. 20.03.2014 - VI R 35/12 - BStBl II 2014, 643; Anm. Bergkemper, jurisPR-SteuerR 36/2014 Anm. 1; BFH, Urt. v. 23.01.2025 - III R 33/24 - III R 50/17 - BStBl II 2025, 516; Anm. Selder, jurisPR-SteuerR 28/2025 Anm. 4). Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung – das heißt: für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fehlt (BFH, Urt. v. 30.11.2016 - VI R 2/15 - BStBl II 2017, 1014; Anm. Geserich, jurisPR-SteuerR 10/2017 Anm. 1; BFH, Urt. v. v. 30.11.2016 - VI R 49/14 - BStBl II 2017, 1011; Anm. Geserich, jurisPR-SteuerR 14/2017 Anm. 1). Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet, die Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw (ganz oder teilweise) trägt (vgl. BFH, Beschl. v. 16.12.2020 - VI R 19/18 - BStBl II 2021, 761; Anm. Geserich, jurisPR-SteuerR 14/2017 Anm. 1) oder im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (zum Beispiel Kraftstoffkosten) des betrieblichen Kfz übernimmt (BFH, Urt. v. 30.11.2016 - VI R 2/15 - BStBl II 2017, 1014; Anm. Geserich, jurisPR-SteuerR 10/2017 Anm. 1: BFH, Urt. v. 04.07.2023 - VIII R 29/20 - BStBl II 2023, 1005). II. Mit der Besprechungsentscheidung, der über die entschiedenen Stellplatz-/Garagenkosten hinaus Bedeutung zukommt, schärft der BFH seine „Zuzahlungsrechtsprechung“. Denn Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Dienstwagen sind danach nicht stets, sondern nur vorteilsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst wären. Hierzu zählen neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch regelmäßig wiederkehrende feste Kosten (z.B. Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, AfA, Wartungs- und Inspektionskosten, Reifenwechsel, Fahrzeugwäsche). Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen und nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz in Zusammenhang stehen (wie z.B. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten, die AfA für einen Fahrradträger (BFH, Urt. v. 18.06.2024 - VIII R 32/20 - BStBl II 2025, 168), können hingegen nicht vorteilsmindernd angesetzt werden. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil (BFH, Urt. v. 18.06.2024 - VIII R 32/20 - BStBl II 2025, 168 und BFH, Urt. v. 23.01.2025 - III R 33/24 (III R 50/17) - BStBl II 2025, 516; Anm. Selder, jurisPR-SteuerR 28/2025 Anm. 4). III. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Stellplatz- und Garagenkosten. Denn auch die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt, so die Überlassung nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt (vgl. dazu BFH, Urt. v. 07.06.2002 - VI R 145/99 - BStBl II 2002, 829), einen eigenständigen Vorteil dar, der nicht nach der 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist. Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann dies daher nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes beziehungsweise der Garage zugewandten Vorteils führen. Eine Vorteilsminderung im Hinblick auf die Kfz-Überlassung scheidet dagegen aus. Die Nutzung eines Stellplatzes/einer Garage steht nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz im Zusammenhang. Sie ist vielmehr von äußeren, der bestimmungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs nicht innewohnenden, Umständen abhängig (a.A. Urban, FR 2005, 1134, 1141). Denn der Steuerpflichtige kann das Fahrzeug auch ohne kostenpflichtigen Parkplatz bestimmungsgemäß nutzen. Soweit der Senat die Garagenmiete bislang beispielhaft – ohne dass dies für die entschiedenen Fälle von Bedeutung war – den gesamten Kfz-Aufwendungen i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zugerechnet hat (z.B. BFH, Urt. v. 14.09.2005 - VI R 37/03 - BStBl II 2006, 72; BFH, Urt. v. 03.09.2015 - VI R 27/14 - BStBl II 2016, 174; BFH, Urt. v. 21.11.2024 - VI R 9/22 - BStBl II 2025, 626; Geserich, jurisPR-SteuerR 12/2025 Anm. 2), hält er hieran nicht fest.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Streitigkeiten bei der Zuordnung einzelner Fahrzeugkosten (zu den vorteilsmindernden Gesamtkosten) lassen sich vermeiden, wenn die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart wurde oder auf einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (z.B. Dienstwagenordnung) beruht. Denn in einem solchen Fall berücksichtigen die Finanzbehörden Aufwendungen des Arbeitnehmers – nach eigenem Bekunden stets – vorteilsmindernd (BMF vom 03.03.2022, BStBl I 2022, 232, Rn. 53).
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