Zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens durch Bereitstellung einer Online-Plattform für Anliegen von PetentenLeitsatz Das Staatswesen i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 der Abgabenordnung kann durch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen - auch parteipolitisch - neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt. - A.
Problemstellung Die Entscheidung des V. Senats zielt in das Zentrum der derzeit kontrovers diskutierten Frage, ob und ggf. in welchem Umfang gemeinnützige Organisationen politisch relevante Tätigkeiten ausüben können. Es geht um die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung einer Plattform, von der aus – mit deren Unterstützung – Petitionen (Art. 17 GG: „Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung“) gerichtet werden können.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Kläger, ein eingetragener Verein, verfolgte nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar die „Förderung des demokratischen Staatswesens“ als gemeinnützigen Zweck i.S. der AO. Hierzu unterhielt er auf seiner Internetseite eine Online-Plattform, die es den Nutzern ermöglichte, verschiedenste Anliegen – „Petitionen“ bzw. „Kampagnen“ – zu formulieren und zur elektronischen Abstimmung zu stellen. Ein Entgelt hierfür war nicht zu entrichten. Mit den Anliegen konnten grundsätzlich beliebige Forderungen, auch zur Unterstützung einzelner namentlich genannter Personen, erhoben und an staatliche und nichtstaatliche Adressaten gerichtet werden. Der Kläger nahm bei Anliegen, „die er für erfolgreich oder relevant hielt“, direkten Kontakt zu den Petenten auf und bot ihnen Unterstützung bei der weiteren Durchführung ihrer „Kampagnen“ an. Der Kläger stellte auf seiner Internetseite Leitfäden, Antworten auf häufig gestellte Fragen und Schulungsvideos zur Verfügung. Das FA versagte die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Der Kläger verfolge nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke. Der Betrieb der Plattform erfasse nur Anliegen, die sich an staatliche Stellen im Rahmen des Art. 17 GG richteten, ermögliche aber nicht auch Anliegen, die sich an nichtstaatliche Stellen richteten. Die Vermittlung von Wissen zur Durchführung von „Petitionen“ und „Kampagnen“ diene zwar der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO); dieser Zweck sei aber in der Satzung in den Streitjahren nicht genannt. Das FG Berlin-Brandenburg hat der Klage stattgegeben (Urt. v. 14.11.2023 - 8 K 8198/22 - EFG 2024, 529). Die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers sei auf die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens gerichtet. Der Kläger fördere das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich, wofür die Förderung des Einzelnen und dessen Erfahrungen im demokratischen Prozess – auch ohne messbare Erfolge – genüge. Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger trotz der Festsetzung der Körperschaftsteuer auf jeweils 0 Euro beschwert sei (z.B. BFH, Beschl. v. 26.05.2021 - V R 31/19 Rn. 28 - BStBl II 2021, 835; Anm. Fischer, jurisPR-SteuerR 43/2021 Anm. 2). Es habe indes bei seiner Entscheidung, ob eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO vorliegt, Art. 20 Abs. 2 GG außer Betracht gelassen. Die Sache sei nicht spruchreif. Der BFH führte im Einzelnen aus: I. Der in der AO nicht definierte Begriff des demokratischen Staatswesens sei unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien der bundesstaatlichen Verfassung in Art. 20 GG, wie sie in der Rechtsprechung des BVerfG konkretisiert worden sind, zu ermitteln. Hierzu gehört auch, dass es den Staatsorganen grundsätzlich verwehrt ist, sich in Bezug auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu betätigen. Dieser Prozess muss grundsätzlich „staatsfrei“ bleiben. Art. 5 GG garantiert auch insoweit die freie Bildung der öffentlichen Meinung. II. Gehört somit zum demokratischen Staatswesen i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO die freie, offene und staatlich unreglementierte politische Willensbildung in Bezug auf die Ausübung der Staatsgewalt, kann dieses Staatswesen durch die Zurverfügungstellung einer hierfür eingerichteten Online-Plattform gefördert werden, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen – auch parteipolitisch – neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts (wie etwa § 51 Abs. 3 AO) bewegt. Nach seinem Wortlaut beschränkt § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO die Gemeinnützigkeit auf die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens und damit auf Betätigungen, die sich nur in allgemeiner Form für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen, wie etwa das Eintreten für demokratische Grundwerte. Mit der verfassungsrechtlich vorgesehenen allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens ist nicht vereinbar, die Verbreitung bestimmter Auffassungen im Rahmen dieser Meinungs- und Willensbildung zu unterstützen. Auch muss sich die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 Halbsatz 1 AO – entsprechend der Förderung der Volksbildung i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO – „in geistiger Offenheit vollziehen“ (vgl. BFH, Urt. v. 10.01.2019 - V R 60/17 Rn. 23 und 27 - BStBl II 2019, 301 „Attac“; Anm. Fischer, jurisPR-SteuerR 12/2019 Anm. 1; Michel, jM 2019, 212). III. Tätigkeiten von Körperschaften, die den Zweck des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO verfolgen und dabei den Prozess der Meinungs- und Willensbildung als solchen fördern, sind von Tätigkeiten zu unterscheiden, die – wie bei Parteien – auf die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung gerichtet sind. Dies vorausgesetzt ist eine Förderung des offenen Prozesses der politischen Willensbildung i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO von der Einflussnahme auf die „politische Willensbildung“ (§ 2 Abs. 1 PartG) und der Einflussnahme auf die „Gestaltung der öffentlichen Meinung“ (§ 1 Abs. 2 PartG) abzugrenzen. Der BFH erörtert in diesem Zusammenhang umfänglich die Entstehungsgeschichte des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO. Eine Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens ermögliche das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332), das die Begünstigung von Zuwendungen in § 10b EStG auf alle steuerbegünstigten Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO ausdehnte (vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 6. Aufl., Rn. 3.166). Die hiernach rechtlich relevante Abgrenzung zwischen der § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO entsprechenden Förderung des „staatsfreien“ Prozesses der Meinungs- und Willensbildung einerseits und der damit nicht zu vereinbarenden Förderung politischer Einzelmeinungen im Rahmen dieses Prozesses andererseits entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Ist es einer Körperschaft danach möglich, im Rahmen ihres gemeinnützigen Zwecks insoweit auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen, folgt hieraus zugleich, dass eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ausgeschlossen ist, wenn die Tätigkeit auf die Verbreitung bestimmter politischer Meinungen oder einer eigenen Meinung gerichtet ist oder ihr die parteipolitische Neutralität fehlt. IV. Der Betrieb einer Online-Plattform, auf der die Anliegen Dritter zur Abstimmung gestellt werden, ist nur dann als Förderung der Allgemeinheit i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen ist, wenn die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen auf eine öffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausübung von Staatsgewalt Einfluss nehmen sollen. Im Hinblick darauf, dass Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG die Ausübung von Staatsgewalt durch „besondere Organe der Gesetzgebung“ erwähnt, kann es sich dabei um ein beliebiges Thema handeln, das aber geeignet sein muss, Gegenstand einer parlamentarischen Befassung zu sein. V. Für die Entscheidung im zweiten Rechtszug gibt der BFH dem FG auf zu prüfen, ob der Kläger sich zur Verfolgung des in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO genannten Zwecks auf die Förderung des offenen Prozesses der politischen Willensbildung beschränkt oder ob er sich dem entgegenstehend durch die aktive Förderung bestimmter Anliegen bestimmte Meinungen zu eigen gemacht hat; ferner ob die von ihm angewendeten Kriterien die notwendige geistige Offenheit gewährleisteten (vgl. BFH, Urt. v. 23.11.1988 - I R 11/88 - BStBl II 1989, 391), damit nicht ausschließlich oder überwiegend bestimmte politische Zwecke verfolgt wurden (vgl. BFH, Urt. v. 29.08.1984 - I R 203/81 Rn. 29 - BStBl II 1984, 844). Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, mit welchem Inhalt die übrigen Kriterien für eine Sichtung und Auswahl von kampagnenfähigen Anliegen, die ebenfalls Wertungen unterliegen, ausgefüllt waren. Eine Auswahl, die dazu führt, dass im Prozess der politischen Willensbildung jeweils die „lautstärkste“ Meinung gefördert würde, könnte dabei einer staatlichen Förderung durch das Gemeinnützigkeitsrecht entgegenstehen. Das FG wird auch prüfen müssen, nach welchen – die geistige Offenheit gewährleistenden – Kriterien der Kläger entschieden hat, dass „Petitionen“ einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt hatten und deshalb nicht auf die Plattform zur elektronischen Abstimmung gestellt wurden.
- C.
Kontext der Entscheidung I. Das Besprechungsurteil stellt klar, dass Parteienunterstützung oder Parteienbekämpfung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar ist. Sie nimmt zu Vorwürfen Stellung, dass, Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich vor allem öffentlich politisch links positionieren (z.B. „Omas gegen Rechts“, „HateAids“), eine „Schattenstruktur“ bilden könnten, die mit staatlichen Geldern indirekt Politik betreibt. Solche Vorwürfe werden insbesondere gegenüber der Organisation „Campact“ erhoben, die im Rahmen der Thüringer Landtagswahl zur Wahl der Grünen aufgerufen hat. „Insgesamt zeigt sich ein rechtliches Spannungsfeld: Einerseits haben gemeinnützige Organisationen das Recht, sich gesellschaftspolitisch im Rahmen ihres Satzungszwecks zu äußern, andererseits dürfen sie nicht parteipolitisch agieren, wenn sie steuerlich begünstigt werden“. II. Die im Rahmen der Zurückverweisung vom BFH gegebenen Hinweise konkretisieren die rechtlich relevante Unterscheidung zwischen der Förderungswürdigkeit der Unterstützung eines „offenen Prozesses der politischen Willensbildung“ und einem „Zueigenmachen“ bestimmter Meinungen zwecks deren aktiver Förderung, wodurch „ausschließlich oder überwiegend bestimmte politische Zwecke verfolgt werden“ könnten. Nach den Feststellungen des FG, die das FG wohl auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers getroffen hat, wurde dieser mit seinen Plattform-Dienstleistungen tätig „bei Anliegen, die er für erfolgreich oder relevant hielt“. In dieser Hinsicht wird das FG dem Vorbringen des beklagten Finanzamts nachgehen müssen, es sei unter dem Aspekt der erforderlichen parteipolitischen Neutralität kritisch zu sehen, „dass der Kläger einzelne ‚Kampagnen‘ für relevanter halte als andere“. Ließe man dies zu, könnte in der Tat ein Tor geöffnet werden für eine „auf politische Zwecke ausgerichtete“ Plattform. Hier wird das FG im zweiten Rechtszug umfängliche Aufklärungsarbeit leisten müssen. III. Ferner wird das FG – sofern entscheidungserheblich – sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Beschränkung des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auf den Geltungsbereich der Abgabenordnung eine bloß räumliche Beschränkung der Betätigung des Klägers bedeutet oder ob damit allein das demokratische Staatswesen im Inland Gegenstand der Förderung ist (hierzu Musil in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 52 AO Rn. 252). IV. Art. 107 Abs. 1 AEUV definiert Beihilfen unmittelbar als staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Aus dem Wortlaut der Norm haben sich in der Rechtsprechung und der Prüfungspraxis der Kommission – die vor allem in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV („Beihilfe-Bekanntmachung“ 2016/C 262/01, ABl EU v. 19.07.2016 C 262/1) zusammengefasst wird – eine Reihe an Tatbestandsmerkmalen entwickelt: Das Vorliegen einer Begünstigung, die Selektivität dieser Begünstigung, die Zurechenbarkeit der Maßnahme an den Staat, die Finanzierung der Maßnahme aus staatlichen Mitteln sowie die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Der V. Senat hält diese Merkmale auch vorliegend für prüfungswürdig. Indes muss in Zweifel gezogen werden, dass diese Merkmale vorliegend einschlägig sein könnten. 1. Nach den Feststellungen des FG bietet der Kläger seine Plattform-Dienstleistungen unentgeltlich an. Dies lässt es als zweifelhaft erscheinen, ob der Kläger – wie von Art. 106 Abs. 2 AEUV vorausgesetzt – als Unternehmer handelt. Der Begriff des Unternehmens umfasst nach der Rechtsprechung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Das Wesensmerkmal des Entgelts besteht darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (Große Kammer des EuGH, Urt. v. 10.07.2025 - C-254/23 Rn. 48 m.w.N.; Beihilfe-Bekanntmachung, 2016/C 262/01, ABl EU v. 19.07.2016 C 262/1 unter 2. „Der Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit“). 2. Europäisches Beihilferecht ist nicht tangiert, wenn eine staatliche Förderung lediglich einen lokalen Bezug hat. Dann wirkt sich eine staatliche Förderung im Regelfall nicht auf den Handel innerhalb der EU aus. Dies ist, so die Kommission, der Fall, wenn der Beihilfeempfänger Güter bzw. Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet in einem einzigen Mitgliedstaat anbietet und somit wahrscheinlich keine Kunden aus anderen Mitgliedstaaten anzieht. Darüber hinaus darf die Maßnahme keine oder höchstens marginale vorhersehbaren Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen im betreffenden Sektor bzw. auf die Gründung von Unternehmen im EU-Binnenmarkt haben. Dies hat die Kommission im Jahre 2015 in 7 Entscheidungen v. 29.04.2015 zur „Förderung rein lokaler Vorhaben“ anhand von 7 Beispielsfällen exemplifiziert, in denen nicht mit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu rechnen ist (zusammenfassend Fischer, jurisPR-SteuerR 47/2015 Anm. 1). Nach Einschätzung der Kommission ergänzen die Beschlüsse die Allgemeine Gruppenfreistellungs-VO 651/2014, durch welche der Anwendungsbereich der Freistellungen von der Pflicht zur vorherigen Genehmigung erheblich ausgeweitet wurde. Die Kommission beschreibt die Zielrichtung der Entscheidungen wie folgt: „Damit wird das allgemeine Ziel verfolgt, den Verwaltungsaufwand für Behörden und Unternehmen weiter zu verringern und die Ressourcen der Kommission auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften in den Fällen mit der größten Auswirkung auf den Binnenmarkt zu konzentrieren.“ Eine staatliche Förderung wirkt sich nicht auf den Handel innerhalb der EU aus, wenn der Beihilfeempfänger Güter bzw. Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet in einem einzigen Mitgliedstaat anbietet und somit wahrscheinlich keine Kunden aus anderen Mitgliedstaaten anzieht. Darüber hinaus darf die Maßnahme keine oder höchstens marginale vorhersehbare Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen im betreffenden Sektor bzw. auf die Gründung von Unternehmen im EU-Binnenmarkt haben. Die „Vorhaben von nur lokaler Bedeutung“ werden nunmehr bereits auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit des Art. 107 Abs. 1 AEUV aus dem Beihilferegime ausgeklammert. Die Dogmatik der Daseinsvorsorgeleistungen muss nicht „in Stellung gebracht“ werden. 3. Die Problematik wird auch nicht auf die Ebene einer von der EU-Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV zu treffenden Ermessensentscheidung verlagert. In der beihilferechtlichen Praxis der EU-Kommission ist zu beobachten, dass der satzungsmäßigen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke eine die Unzulässigkeit einer Beihilfe ausschließende salvierende Funktion hat. 4. Es ist ferner in Betracht zu ziehen, dass eine gemeinnützigkeitsrechtliche Befreiung eine „De-minimis“-Beihilfe ist. Die Gewährung der Zuwendung kann auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1407/2013 zur „Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf ‚De-minimis‘-Beihilfen“ (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) erfolgen. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von im Regelfall 200.000 Euro nicht überschreiten.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Darlegung des strukturellen Problems in der besprochenen Entscheidung überzeugt. Gleichwohl wird das FG im zweiten Rechtszug eine schwierige Entscheidung treffen müssen. Dass das FG mit einer Zuerkennung der Gemeinnützigkeit gegen das europäische Beihilferecht verstoßen könnte, ist eher unwahrscheinlich.
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