juris PraxisReporte

Autor:Lukas Muffler, RA und FA für Verwaltungsrecht
Erscheinungsdatum:18.12.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 16 WPG, § 3 KSG, § 3 WHG, § 3 GEG, § 3 WPG, § 2 EEG 2009, § 1 GEG, Art 20a GG, § 57b BBergG, § 35 BBauG, § 4 BBergG, § 3 BBergG, § 127 BBergG, § 12 WHG, § 9 WHG, § 46 WHG, § 49 WHG, § 7 BBergG, § 8 BBergG, § 15 BBergG, § 8 WHG, § 11a WHG, § 39 BNatSchG, § 44 BNatSchG, § 51 BBergG, § 52 BBergG, § 57e BBergG, § 56 BBergG, § 65 UVPG, § 49 VwGO, § 48 VwGO, § 2 WPG, EURL 2023/1791, EURL 2024/1788
Fundstelle:jurisPR-UmwR 12/2025 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Ferdinand Kuchler, RA
Prof. Dr. Martin Spieler, RA
Zitiervorschlag:Muffler, jurisPR-UmwR 12/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz als Katalysator für die Wärmewende

I. Einleitung

Das geothermische Potenzial in Deutschland ist enorm, wird bislang aber kaum genutzt. Ausgehend von diesem Befund sollen mit dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine vereinfachte Erschließung von Erdwärme geschaffen werden. Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst neben Geothermieanlagen auch Wärmeleitungen sowie Wärmepumpen und Wärmespeicher. Ziel ist es, den Ausbau dieser Infrastrukturen zu beschleunigen, indem die Verfahren nach dem einschlägigen Fachrecht „inhaltlich verschlankt“ werden.1 Hierzu wird vor allem das Zulassungsregime nach dem Bundesberggesetz (BBergG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) angepasst. Hinzu kommt die Klarstellung der Außenbereichsprivilegierung von Geothermievorhaben im Baugesetzbuch (BauGB).

Der Beitrag fasst die neuen Regelungen zusammen und ordnet sie in den Kontext der kommunalen Wärmeplanung ein.

II. Geothermie als Schlüsseltechnologie für die Wärmewende

Geothermie kann zumindest in bestimmten Regionen von Deutschland als Schlüssel für eine erfolgreiche Wärmewende gelten.2 Nach der schlichten Definition des Gesetzes ist damit die dem Erdboden entnommene Wärme gemeint,3 d.h. der Begriff umfasst sowohl die oberflächennahe Geothermie als auch die Tiefengeothermie.4 Obwohl die Technologie zur Gewinnung von Erdwärme heute als ausgereift gelten kann,5 begegnet sie zum Teil noch immer einer gewissen Skepsis6. Ein großer Vorteil gegenüber Wind- und Sonnenenergie ist die Grundlastfähigkeit der Geothermie, d.h. ihre Unabhängigkeit von Dunkelflauten.7 Hinzu kommen der geringe Flächenbedarf und die hohe Energieeffizienz sowie der ressourcen- und emissionsarme Betrieb der Anlagen.8 Darüber hinaus kann die zunehmende Nutzung von Erdwärme einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Importunabhängigkeit leisten9 – ein Aspekt, der auch in seiner rechtlichen Bedeutung kaum hoch genug eingeschätzt werden kann.10 Nicht nur ist Erdwärme eine heimische Energiequelle; auch die Technologie dafür stammt ganz überwiegend aus Deutschland. Gleichwohl lag der Anteil an der Wärmeversorgung im Jahr 2024 bei unter zwei Prozent.11 Nach aktuellem Stand der Forschung hat allein die Tiefengeothermie das Potenzial, etwa ein Viertel des gesamten Wärmebedarfs in Deutschland zu decken.12 Umso bemerkenswerter ist es, dass § 1 Satz 2 GeoBG das Ziel einer „Ausschöpfung des vorhandenen geothermischen Potenzials“ vorgibt.13 Auf europäischer Ebene soll sich der Anteil der Energieerzeugung aus Erdwärme bis 2030 „mindestens verdreifachen“.14

III. Grundlagen für den beschleunigten Ausbau von Wärmeinfrastrukturen

Aufgrund der komplexen Anforderungen bedarf die Erschließung von Geothermie einer sorgfältig abgestimmten Gesamtstrategie. Eine zentrale Aufgabe der kommunalen Wärmeplanung ist es, die örtlichen Potenziale zu prüfen und ggf. die Umsetzung entsprechender Projekte zu fördern.15 Zur Vermeidung von dysfunktionalen Effekten und mit Blick auf den immer kürzer werdenden Weg zur Klimaneutralität bis 204516 werden die Wärmeplanung und ihre Umsetzung in vielen Fällen parallel laufen (müssen). Ziel ist die „Schaffung von Planungssicherheit und gesamtsystemischer Effizienz“17 im Sinne einer integrierten Infrastrukturplanung. Wichtig hierfür ist die frühzeitige Klärung aller relevanten Zulassungsfragen.18 Auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers kann die zuständige Behörde zur Unterstützung nach § 11b WHG einen Projektmanager beauftragen.

1. Anwendungsbereich des GeoBG als Stammgesetz für Zulassungsverfahren

Nach § 2 GeoBG umfasst der Anwendungsbereich dieses Gesetzes neben Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Geothermie auch Wärmepumpen und Wärmespeicher sowie Wärmeleitungen einschließlich der jeweiligen Nebenanlagen. Nach § 1 Satz 1 GeoBG soll der Ausbau dieser Infrastrukturen beschleunigt werden. Zwar taucht das in der vergangenen Legislaturperiode formulierte Zielbild einer Halbierung der Verfahrensdauer19 in der Gesetzesbegründung nicht mehr auf. Wie es dort heißt, sollen die neuen Regelungen aber zu einer „erheblichen Verkürzung der Genehmigungsverfahren“ führen.20 Das GeoBG schafft keine neuen Zulassungstatbestände, sondern wirkt auf die bestehenden Verfahren nach den einschlägigen Fachgesetzen ein. In § 3 GeoBG werden hierfür maßgebliche Begriffe definiert. Die Abgrenzung zwischen der Tiefengeothermie (Nr. 1) und der oberflächennahen Geothermie (Nr. 2) entspricht der bisherigen Praxis. Umfasst sind sowohl hydrothermale als auch petrothermale Verfahren.21 Mit der Definition der Erdwärme (Nr. 3) übernimmt das Gesetz die Definition in § 3 Nr. 18 WHG. Für Wärmespeicher (Nr. 4) ist auf die in § 4 Abs. 9 Satz 2 BBergG ergänzte Klarstellung für Untergrundspeicher hinzuweisen. Die Definition für Wärmeleitungen (Nr. 5) schließt sowohl einzelne Leitungen als auch Nah- und Fernwärmenetze ein. Die Differenzierung zwischen Gebäudenetzen22 und Wärmenetzen23 spielt hier keine Rolle.24 Nach den Übergangsregelungen in § 11 GeoBG erstrecken sich die Erleichterungen nach diesem Gesetz grundsätzlich auch auf Zulassungsverfahren, die bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden.

2. Vorrang der erneuerbaren Energien und vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Nach der Rechtsprechung des BVerfG leistet jede auf den Ausbau der erneuerbaren Energien gerichtete Maßnahme einen „faktisch unverzichtbaren Beitrag“ zur verfassungsrechtlich gebotenen Herstellung von Klimaneutralität.25 Die Belange der erneuerbaren Energien können in Abwägungsprozessen deshalb nur noch in Ausnahmefällen überwunden werden26 und erhebliche Grundrechtseingriffe rechtfertigen27. § 4 GeoGB konkretisiert diesen Maßstab28 nunmehr auch für Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Geothermie. Die Regelung umfasst auch (alle) Wärmepumpen und Wärmespeicher sowie Wärmeleitungen. Für Wärmenetze ergibt sich die gesetzliche Abwägungsdirektive bereits aus § 2 Abs. 3 WPG. Die Vorschriften gelten bis einschließlich 2045. Nach dem Vorbild des § 2 EEG hat der Gesetzgeber das überragende öffentliche Interesse und – noch wichtiger – den grundsätzlichen Vorrang mittlerweile auf zahlreiche Bereiche der Energiewende erstreckt.29

Die gesetzgeberische Herangehensweise ist rechtlich konsequent und auch zweckmäßig, um dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG auf der Vorhaben- und Planungsebene in der Abwägung zur Durchsetzung zu verhelfen.30 Im Ergebnis wird die Darlegungs- und Beweislast zugunsten von Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien umgekehrt.31 Der gesetzlich angeordnete Vorrang führt dazu, dass sich ihre Durchsetzungsfähigkeit beträchtlich erhöht.32 Ziel ist neben einer materiell-rechtlichen Aufwertung auch eine Beschleunigung der Planungsverfahren.33 Insofern muss davor gewarnt werden, den Abwägungsvorrang auf andere Bereiche auszudehnen, denn „Vorrang für alles heißt Vorrang für nichts“.34 In Betracht kommt nach § 5 GeoBG auch ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn. Die Regelung gilt aufgrund der Verweise auf § 57b Abs. 1 Nr. 3 BBergG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 WHG sowohl für bergrechtliche als auch für wasserrechtliche Zulassungstatbestände.

3. Privilegierungstatbestände für Geothermievorhaben im Außenbereich

Die Errichtung des Kraftwerkgebäudes für Geothermieanlagen bedarf einer Baugenehmigung.35 Nach der Klarstellung36 in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der geothermischen Energie im Außenbereich generell privilegiert zulässig. Außerdem sieht § 35 Abs. 1 Nr. 10 BauGB37 eine Privilegierung von Vorhaben zur untertägigen Speicherung von Wärme vor. Hierzu muss der Speicher mit einem Wärmenetz verbunden sein, an das sowohl Erzeugungsanlagen (z.B. Großwärmepumpen) als auch Endverbraucher (z.B. Wohngebäude) angeschlossen sind.

IV. Zulassungsregime für oberflächennahe Geothermie

Die Nutzung der oberflächennahen Geothermie erfolgt durch eine Wärmequellenanlage, die dem Erdreich Wärme entzieht, und eine weitere Anlage, in der Regel eine Wärmepumpe, die unter Einsatz von Strom die Temperatur erhöht. Mit dem zunehmenden Einsatz von Wärmepumpen38 dürfte die oberflächennahe Geothermie deshalb an Bedeutung gewinnen.39

1. Anzeigepflicht und Ausnahme vom Anwendungsbereich des BBergG

Im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung von Grundstücken ist die Geothermie nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG vom Bergrecht ausgenommen. Dies betrifft insbesondere die Nutzung für dezentrale Wärmepumpen. Da Erdwärme gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BBergG bis zu einer Tiefe von 400 m als bergfreier Bodenschatz gilt,40 ist sie gegen den alleinigen Zugriff des Grundstückseigentümers geschützt. Ausreichend für die Nutzung von oberflächennaher Geothermie ist grundsätzlich eine Anzeige. Für Bohrungen ab einer Tiefe von mehr als 100 m gilt die neue Regelung in § 127 Abs. 2 BBergG. Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige nicht zur Betriebsplanpflicht, so gilt diese von Gesetzes wegen als nicht erforderlich. Eine bergrechtliche Zulassung soll nur „ganz ausnahmsweise im Einzelfall“ erfolgen.41 Für Erdwärmepumpen mit einer thermischen Leistung von unter 50 MW muss ein etwaiges Betriebsplanverfahren nach der neuen Frist des § 57e Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BBergG innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Eine Baugenehmigung ist mangels städtebaulicher Relevanz in der Regel entbehrlich.42

2. Verfahrenserleichterungen und Grundwasserschutz nach dem WHG

Unabhängig von den bergrechtlichen Zulassungsfragen sind stets die Anforderungen zu beachten, die sich aus dem Wasserrecht ergeben. Insbesondere wird der nach § 12 Abs. 1 WHG gebotene Grund- und Trinkwasserschutz durch das GeoBG „nicht angetastet“.43 Die Erschließung von Grundwasserwärme ist als Benutzung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG grundsätzlich zulassungspflichtig.44 Eine Ausnahme gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG für den Entzug von Grundwasserwärme für einzelne Haushalte. Liegen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG vor, genügt eine Anzeige. Für Erdwärmekollektoren wird diese Vereinfachung in § 49 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WHG nunmehr konkretisiert. Um Nutzungskonflikten im Nachbarverhältnis vorzubeugen und die Eigentümer über die Anforderungen an Grundwasserwärmepumpen aufzuklären, können z.B. die Beteiligungsprozesse im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung genutzt werden.

V. Zulassungsregime für Tiefengeothermie und Untergrundspeicher

Mit zunehmender Tiefe nimmt der Anteil der Erdenergie aus der Sonneneinstrahlung ab und die Wärme aus dem flüssigen Kern des Planeten zu. Die dort gespeicherte Wärme, die beim natürlichen Zerfall radioaktiver Isotope entsteht, ist in menschlichen Zeiträumen gemessen unerschöpflich.45 Bei der hydrothermalen Tiefengeothermie wird heißes Wasser aus dem Erdinnern über eine Förderbohrung an die Oberfläche gepumpt. Dort kann es sowohl zur Wärmeversorgung als auch zur Stromerzeugung in Turbinenkraftwerken genutzt werden. Anschließend wird es über eine Reinjektionsbohrung wieder in die Tiefe geleitet, um den unterirdischen Wasserhaushalt aufrechtzuerhalten. Einen Sonderfall stellt die Nutzung von Grubenwasser aus ehemaligen Bergwerken dar. Darüber hinaus gibt es petrothermale Verfahren, die mit kristallinen Gesteinen arbeiten und die grundsätzlich überall durchführbar sind.

1. Bergbauberechtigungen und wasserrechtliche Erlaubnisse

Für das Aufsuchen der Erdwärme einschließlich der seismischen Exploration und etwaiger Erkundungsbohrungen46 muss eine Erlaubnis nach § 7 BBergG beantragt werden, für die Gewinnung eine Bewilligung nach § 8 BBergG. Die Bergbauberechtigungen gewähren ausschließliche Rechte, d.h. allein der Inhaber ist berechtigt, die Erdwärme bzw. das heiße Wasser in dem jeweiligen Feld zu nutzen. § 15 Abs. 2 BBergG legt für die zu beteiligenden Behörden eine Stellungnahmefrist von zwei Monaten fest. Damit ist allerdings keine Präklusion verbunden.47 Auch hier ist stets das Wasserrecht zu beachten. Im Regelfall bedarf die Nutzung von Tiefengeothermie einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG. Für die Entscheidung gelten aufgrund der Verweisung in § 11a Abs. 8 WHG die Verfahrensvorgaben nach § 57 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 5 und 6 BBergG entsprechend.

2. Erleichterung der seismischen Exploration durch Vibrotrucks

Bei der Genehmigung einer seismischen Exploration durch Vibrotrucks ist nach § 6 Abs. 1 GeoBG anzunehmen, dass in der Regel keine mutwillige Beunruhigung wild lebender Tiere i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfolgt. § 6 Abs. 2 GeoBG stellt mit Blick auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG außerdem klar, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten führt. Darüber hinaus regelt § 7 GeoBG Duldungspflichten der Eigentümer und der sonstigen Nutzungsberechtigten von betroffenen Grundstücken. Die Erleichterungen nach diesen Regelungen gelten nicht für die Exploration mittels Sprengseismik und auch nicht für die Zulassung des späteren Projekts.

3. Möglichkeit einer Befreiung von der Betriebsplanpflicht

Die Bergbauberechtigungen heben das präventive Verbot für die davon umfassten Tätigkeiten auf, gestatten aber noch nicht die konkrete Gewinnungstätigkeit.48 Hierfür ist grundsätzlich ein Betriebsplan erforderlich. § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG eröffnet nunmehr die Möglichkeit, Geothermievorhaben „von geringer Gefährlichkeit“ teilweise oder vollständig von der Betriebsplanpflicht zu befreien. Zwar kommt es für die Entscheidung stets auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Das Ermessen der Behörde ist nach § 4 Satz 2 GeoBG aber zugunsten der Geothermie voreingestellt49 und kann im Einzelfall sogar „auf null“ reduziert sein50. Wenn und soweit ein Betriebsplan erforderlich ist, soll er nach der neuen Fassung des § 52 Abs. 1 BBergG „für einen sehr viel längeren Zeitraum“ als bislang genehmigt werden.51 Konkret soll die Laufzeit vier Jahre nicht unterschreiten und acht Jahre nicht überschreiten. Bei ihren Entscheidungen hat die zuständige Behörde zu berücksichtigen, dass die dauerhafte Eingriffsintensität der Geothermie im Vergleich zum klassischen Bergbau gering ist, denn während dieser „oftmals dynamische Prozesse mit sich bringt, ist eine einmal abgeteufte Bohrung zur Gewinnung von Erdwärme anschließend eher statischer Natur“.52

4. Abwicklung über eine einheitliche Stelle und einjährige Verfahrensfrist

Ergänzend zur bisherigen Rechtslage werden in § 57e Abs. 1 BBergG auch Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff aufgenommen. Mit den Änderungen in § 57e Abs. 2 BBergG wird die zwingend elektronische Abwicklung über eine einheitliche Stelle geregelt. Nach § 57e Abs. 3 BBergG hat diese dem Antragsteller auf sein Ersuchen während des gesamten Zulassungsverfahrens die notwendige Beratung und Unterstützung zu leisten. § 57e Abs. 4 BBergG sieht verschiedene Regelungen zur Koordinierung mit anderen Behörden vor, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Die Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen muss nach § 57e Abs. 5 BBergG innerhalb von 45 Tagen erfolgen. Im neuen § 57e Abs. 6 BBergG wird geregelt, dass die Verfahrensfrist von einem Jahr für Vorhaben zur Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt sowie für alle Anlagen, unabhängig davon, ob sie zur Erzeugung von erneuerbarer Wärme oder erneuerbarem Strom genutzt werden, gilt. Durch die Jahresfrist soll der Ausbau der Tiefengeothermie „in besonderem Maße beschleunigt“ werden; die Möglichkeit der einmaligen Fristverlängerung um sechs Monate soll die Ausnahme bleiben.53 Nach § 57e Abs. 7 BBergG hat die zuständige Behörde ihre Entscheidungen auch im Internet zu veröffentlichen. Zwar ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung aus § 57e Abs. 8 BBergG ersichtlich nicht zwingend. In Betracht kommen aber weiterhin informelle Termine zur Klärung von Sach- und Rechtsfragen.

5. Nachweis über die Absicherung für Bergschäden und Fündigkeitsrisiko

Die im Betriebsplanverfahren mögliche Forderung einer Absicherung für Bergschäden liegt nach § 56 Abs. 3 Satz 1 BBergG im Ermessen der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde.54 In Betracht kommen nach § 56 Abs. 3 Satz 2 BBergG insbesondere eine Haftpflichtversicherung oder die Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse. Die Bundesregierung plant außerdem, geeignete Instrumente für die Absicherung gegen das Fündigkeitsrisiko einzuführen.55 Damit ist das ökonomische Risiko gemeint, bei Probebohrungen ein geothermisches Reservoir mit nicht ausreichender Quantität und/oder Qualität vorzufinden. Für die Absicherung gegen dieses Risiko existieren bereits Konzepte. In Betracht kommen z.B. Bürgschaften und bedingt rückzahlbare Zuschüsse. Diese könnten mit einer etwaigen finanziellen Unterstützung von Vorhaben verknüpft werden, die aus volkswirtschaftlicher Sicht vorteilhaft und im Wärmeplan für das betreffende Gebiet vorgesehen, betriebswirtschaftlich aber nicht rentabel sind.56 Unabhängig davon kommt für Geothermieprojekte eine Unterstützung durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) in Betracht.57

VI. Zulassungsregime und Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen

Zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Anbindung von Wärmeerzeugungsanlagen sollte im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung frühzeitig geprüft werden, ob die Errichtung und der Betrieb bzw. die Änderung der dafür erforderlichen Wärmeleitungen nach § 8 Abs. 1 GeoBG einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung bedürfen. Maßgeblich hierfür ist, ob nach § 65 Abs. 3 UVPG i.V.m. Nr. 19.7 und 19.8 der Anlage 1 zu diesem Gesetz die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Hinblick auf das Zulassungsverfahren werden Wärmeleitungen nach § 8 Abs. 2 GeoBG Gas- und Wasserstoffleitungen gleichgestellt. Die Regelungen zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 8 Abs. 3 GeoBG und zur Enteignung nach § 8 Abs. 4 GeoBG greifen in Verbindung mit den Verweisungen auf die Vorschriften des EnWG die Wertungen der geltenden Rechtslage für das einschlägige Fachplanungsrecht auf. Danach ist die Sicherung der Wärmeversorgung ein legitimer Enteignungszweck.58 Voraussetzung ist, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.59 Insbesondere darf es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die anzubindenden Anlagen genehmigungsfähig sind.60

VII. Beschleunigung von Rechtsschutzverfahren

In § 9 Abs. 1 GeoBG wird für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach § 2 GeoBG die sofortige Vollziehung angeordnet. § 9 Abs. 2 GeoBG regelt das Vorgehen, falls nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. § 10 Abs. 1 GeoBG schafft eine neue Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte im ersten Rechtszug für Tiefengeothermieanlagen (Nr. 1) und für Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 kW (Nr. 2). Im Ergebnis entfällt die Berufungsinstanz und ist nach § 49 Nr. 1 VwGO die direkte Revision zum BVerwG möglich. Um weitere Verzögerungspotenziale auszuräumen, gilt die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte nach § 10 Abs. 2 GeoBG auch für die Zulassung des vorzeitigen Beginns sowie Streitigkeiten über den Anschluss der vorgenannten Anlagen an ein Wärmenetz. Durch die Einfügung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c VwGO wird der bestehende Zuständigkeitskatalog entsprechend ergänzt. Ziel dieser Änderungen ist es, „zügig Rechts- und Investitionssicherheit“ zu schaffen.61

VIII. Fazit und Ausblick auf den Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung

Über all dem schwebt der gesetzlich angeordnete Vorrang der erneuerbaren Energien. Das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Klimaschutzes ist schon heute hoch62 und nimmt kontinuierlich zu63. Aus verfassungsrechtlicher Sicht geht es darum, den Übergang zur Klimaneutralität „rechtzeitig“ einzuleiten.64 Diese fundamentale Feststellung des BVerfG hat einen prozeduralen Charakter65 und gilt auch für Verwaltungsentscheidungen66. In Verbindung mit den gleichgerichteten Interessen der öffentlichen Sicherheit erlangen Vorhaben für den Ausbau von Wärmepumpen und Geothermie einschließlich der dafür erforderlichen Speicheranlagen und Leitungen in Abwägungsprozessen das höchstmögliche Gewicht, das die deutsche Rechtsordnung jenseits absoluter Garantien kennt. Insofern ist es nicht nur geopolitisch,67 sondern auch rechtlich von kaum zu überschätzender Bedeutung, dass jedes einzelne Vorhaben zur Stärkung der Energiesouveränität beiträgt, die spätestens seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden ist.68 Eine Entscheidung zulasten von Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien kommt nur noch in seltenen Fällen in Betracht. Ein Beispiel außerhalb der in § 4 Satz 3 GeoBG genannten Verteidigungszwecke ist der Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung.69

Das GeoBG schafft wichtige Rahmenbedingungen für den beschleunigten Ausbau der Geothermie. Der Anwendungsbereich des Gesetzes reicht jedoch weit darüber hinaus. Davon umfasst sind auch (alle) Wärmepumpen und Wärmespeicher sowie Wärmeleitungen. Als Stammgesetz für diese Infrastrukturen wirkt das GeoBG auf das einschlägige Fachrecht ein. Die flankierenden Änderungen für das Zulassungsregime nach dem BBergG und dem WHG sind konsequent. Gleiches gilt für die längst überfällige Klarstellung der Außenbereichsprivilegierung von Geothermievorhaben im BauGB. Für Vorhaben der oberflächennahen Geothermie besteht nur dann eine Betriebsplanpflicht, wenn die zuständige Behörde eine solche innerhalb von vier Wochen nach Anzeige der Bohrung ausnahmsweise anordnet; nach Ablauf dieser Frist ist ihr eine solche Steuerung nicht mehr erlaubt. Dadurch wird Rechts- und Planungssicherheit geschaffen. Die Ausweitung der Möglichkeit einer Befreiung von der Betriebsplanpflicht für Tiefengeothermie ist regelungstechnisch minimalinvasiv, in ihren potenziellen Konsequenzen aber weitreichend. Wenn und soweit ein Betriebsplan aufgestellt wird, ist dieser innerhalb von einem Jahr zuzulassen. Im Mittel müssen Betriebspläne für Geothermieanlagen fortan rund alle sechs Jahre fortgeschrieben bzw. neu aufgestellt werden.70

Anzumerken ist, dass das GeoBG auch die Kältegewinnung einschließt.71 Mit Blick auf die europarechtlich gebotene Einführung einer verpflichtenden Kälteplanung72 dürfte dieser Bereich künftig eine größere Aufmerksamkeit erfahren als bislang. Um das erhebliche Potenzial der Abwasserwärme73 zu fördern, ist ein Abwasserwärmebeschleunigungsgesetz (AwWBG) geplant, das mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt werden soll.74 Festzuhalten ist mit dem Umweltbundesamt außerdem, dass die Aufgabe der Grundwasserbewirtschaftung durch thermische Nutzungsansprüche im Zuge der Wärmewende „grundlegend neu definiert“ wird und dass es hierzu „eines massiven Umsteuerns“ bedarf.75 Gleiches gilt für die zunehmenden und miteinander konkurrierenden Untergrundnutzungen, auf die das geltende Recht nur unzureichend vorbereitet ist.76 Um eine Situation wie beim Strom zu vermeiden, wo das Netz den Produktionskapazitäten hinterherhinkt, muss der Hochlauf der Geothermie von Anfang an auf den nach § 2 Abs. 2 WPG forcierten Ausbau der Wärmenetze abgestimmt werden. Gleiches gilt für Großwärmepumpen und Wärmespeicher. Hierfür wie auch für die Transformation der Gasverteilernetze77 spielt die kommunale Wärmeplanung eine zentrale Rolle.

Die Umsetzung von Geothermieprojekten kann und sollte deshalb parallel zum Verfahren der Wärmeplanung vorbereitet werden. Zur Unterstützung der Behörden kommt die Beauftragung eines Projektmanagers in Betracht. Aufgabe der Wärmeplanung ist es, die vorhandenen Potenziale zu ermitteln und ggf. die Umsetzung von entsprechenden Projekten zu unterstützen.78 Erweist sich die Geothermie unter Berücksichtigung von Förderprogrammen als kosteneffiziente Wärmeversorgungsart, ist ihr aufgrund der kumulierenden Vorteile gegenüber anderen erneuerbaren Energien wie der Stärkung der Importunabhängigkeit und dem geringen Flächenverbrauch sowie der Grundlastfähigkeit und der lokalen Wertschöpfung im Zweifel der Vorzug zu geben.79 Um das Beschleunigungspotenzial der neuen Regelungen zu heben, braucht es eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Behörden, vor allem aber wechselseitiges Vertrauen und manchmal auch Mut, ausgetretene Pfade zu verlassen. Die eingangs gewählte Titulierung der Geothermie als Schlüsseltechnologie für die Wärmewende wird so am Ende in vielen Kommunen ihre Berechtigung haben.


Fußnoten


1)
2)

BMWK, Eckpunkte für eine Erdwärmekampagne, S. 1.

3)

§ 3 Abs. 1 Nr. 13 GEG; vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a WPG und § 3 Nr. 1 bis 3 GeoBG.

4)

BR-Drs. 9/08, S. 42.

5)

Netz, bdw 2/2023, 46, 49 ff.

6)

Wolf/Bendahan/Buchmann/Freudl, Geothermie in den Medien, S. 14 ff.

8)

DUH, Tiefengeothermie – Die unterschätzte Wärmequelle, S. 4.

9)

BT-Drs. 21/3101, S. 33 (Vorabfassung).

10)

Vgl. BT-Drs. 20/1630, S. 1 f.; BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 Rn. 108.

11)

UBA, Erneuerbare Energien Deutschland – Daten zur Entwicklung im Jahr 2024, S. 11 f.

12)

Bracke/Huenges, Roadmap Tiefe Geothermie für Deutschland, S. 6.

13)

Vgl. auch BT-Drs. 21/2285, S. 9.

14)

COM(2022) 221 final, S. 3

15)

§ 16 Abs. 1 und § 20 WPG; instruktiv Muffler, jurisPR-UmwR 1/2024 Anm. 1.

16)

§ 3 Abs. 2 Satz 1 KSG.

17)
18)

Dazu Leidinger/Franken, NVwZ 2024, 361.

19)
20)
21)
22)

§ 3 Abs. 1 Nr. 9a GEG.

23)

§ 3 Abs. 1 Nr. 17 WPG.

24)

Vgl. auch BT-Drs. 20/6875, S. 94.

25)

BVerfG, Beschl. v. 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21 Rn. 79.

26)

OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.06.2023 - OVG 3a A 30/23 Rn. 37.

27)

Exemplarisch BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 Rn. 152 ff.

28)

Vgl. VGH München, Beschl. v. 24.10.2023 - 22 A 21.40041 Rn. 24.

29)

Vgl. z.B. auch § 1 Abs. 3 GEG und § 43 Abs. 3a EnWG.

30)

Dazu Muffler, KlimR 2023, 240.

31)

Breuer, NVwZ 2025, 113, 115.

32)

OVG Greifswald, Urt. v. 07.02.2023 - 5 K 171/22 OVG Rn. 160.

33)

Vgl. BT-Drs. 20/9344, S. 87.

34)

Appel/Pfeuffer, DVBl 2024, 537, 544.

35)

Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.1986 - 4 C 31/84 Rn. 15.

36)

Für § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 01.08.2013 - 5 K 2037/12 Rn. 31 ff.

37)

Zu § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB vgl. Lüttgau, jurisPR-UmwR 12/2025 Anm. 2 (in dieser Ausgabe).

38)
39)

Moeck, Metastudie zur nationalen Erdwärmestrategie, S. 17 ff.

40)

BT-Drs. 20/11306, S. 111 ff.

41)
42)

Müggenborg, NuR 2024, 746, 749.

43)
44)

Knopp/Müller in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 8/2024, § 9 Rn. 74.

45)
46)

Vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 174 und 190.

47)
48)

BVerwG, Urt. v. 15.10.1998 - 4 B 94/98 Rn. 6.

49)

Vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.2025 - 11 VR 6.25 Rn. 20.

50)

Vgl. Gutmann, DÖV 2025, 966, 969 f.

51)
52)
53)

BT-Drs. 21/1928, S. 41 f.

54)
55)

CDU/CSU/SPD, Verantwortung für Deutschland, Rn. 1063.

56)

Westphal/Beckers/Bracke et al., Tiefengeothermie, S. 36 ff.

57)
58)

Vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 Rn. 299.

59)

BVerfG, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2389/06 Rn. 10.

60)

BGH, Urt. v. 12.03.2015 - III ZR 36/14 Rn. 28.

61)
62)

BVerfG, Beschl. v. 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17 Rn. 106.

63)

BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 Rn. 198.

64)

BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 Rn. 248.

65)

Vgl. Eifert, Jura 2021, 1085, 1094 f.

66)

BVerfG, Beschl. v. 15.12.2022 - 1 BvR 2146/22 Rn. 3.

67)

BND et al., Nationale interdisziplinäre Klimarisiko-Einschätzung, S. 35.

68)

BT-Drs. 20/1630, S. 1 f. und 159.

69)

Vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 Rn. 159.

70)
71)

§ 1 Satz 2 GeoBG; BT-Drs. 21/1928, S. 32.

72)

Art 25 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791.

73)
74)

BT-Drs. 21/3101, S. 5 (Vorabfassung).

75)

UBA, Umweltwirkungen und umweltverträglicher Ausbau der oberflächennahmen Geothermie, S. 320 ff.

76)

von Weschpfennig, DVBl 2025, 1068, 1077.

77)

Vgl. die Art. 56 Abs. 2 Buchst. b und 57 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2024/1788.

78)

Vgl. z.B. § 5 Abs. 3 der Wärmesatzung für das Gebiet der Landeshauptstadt München.

79)

Vgl. § 1 Satz 2 GeoBG und § 18 Abs. 1 Satz 3 WPG.


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