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Anmerkung zu:OLG Düsseldorf 1. Zivilsenat, Beschluss vom 10.10.2025 - I-1 U 17/25
Autor:Dr. Michael Nugel, RA, FA für Verkehrsrecht und FA für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum:11.02.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 1 StVO, § 5 StVO, § 9 StVO
Fundstelle:jurisPR-VerkR 3/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Nugel, jurisPR-VerkR 3/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Alleinhaftung bei Abbiegen in einen Feldweg



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Derjenige, der aus dem fließenden Verkehr nach links in einen Feldweg abbiegt, hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und haftet grundsätzlich bei der Kollision mit einem überholenden Verkehrsteilnehmer allein.
2. Dies gilt erst recht, wenn der Fahrzeugführer auch zugleich die Pflicht zur doppelten Rückschau nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verletzt und sich nicht rechtzeitig nach links einordnet.
3. Die Voraussetzungen für ein Überholen durch den Unfallgegner in einer unklaren Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO muss dagegen der abbiegende Fahrzeugführer beweisen, ohne dass ihm ein Anscheinsbeweis zur Seite steht, und verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten
4. Für die Annahme einer unklaren Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift genügt es nicht, dass zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt der Blinker links gesetzt worden ist, sondern es muss der Nachweis geführt werden, dass der Blinker so rechtzeitig gesetzt wurde, dass der nachfolgende Verkehr sich darauf einstellen konnte.



A.
Problemstellung
Das OLG Düsseldorf hatte als Berufungsgericht über die Bildung der Haftungsquote bei der Kollision zwischen einem linksabbiegenden Fahrzeugführer in einen Feldweg und einem außerorts überholenden Verkehrsteilnehmer von hinten zu entscheiden.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger war mit seinem Fahrzeug erst zum rechten Fahrbahnrand hingefahren, um seinen Beifahrer dort aussteigen zu lassen, und hatte zu diesem Zweck die Geschwindigkeit verlangsamt und den rechten Blinker gesetzt. Da am rechten Fahrbahnrand dafür nicht ausreichend Platz vorhanden gewesen ist, beabsichtigte der Kläger sodann, wiederum nach links abzubiegen und seinen Beifahrer in einem dort vorhandenen Feldweg aussteigen zu lassen. Ob er vor diesem Manöver den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, war zwischen den Parteien streitig. Der Fahrzeugführer der Beklagtenseite führte jedenfalls zum Zeitpunkt dieses Abbiegemanövers einen Überholvorgang durch, bei dem er sodann mit dem nach links abbiegenden Fahrzeug der Klägerseite kollidierte. Die Parteien stritten über die Haftungsquote. Das LG Wuppertal hatte die alleinige Verantwortung beim Kläger wegen mehrerer Verstöße gegen § 1 der StVO gesehen.
Das OLG Düsseldorf hat diese Beurteilung bestätigt und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
In der Beweisaufnahme in der ersten Instanz habe sich herausgestellt, dass der Kläger schon nach eigenen Angaben nur einmal und gut 150 m vor dem Unfallort entfernt nach hinten links geschaut habe. Bereits nach seinen eigenen Angaben habe er mithin die doppelte Rückschaupflicht verletzt, so dass konsequenterweise von einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO auszugehen war. Ein weiterer Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO habe sich daraus ergeben, dass der Kläger das Abbiegemanöver nach links vom rechten Fahrbahnrand ausgeführt habe, wie dies die Angaben des Beifahrers als Zeugen und das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt haben.
Darüber hinaus habe das LG Wuppertal auch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO angenommen, da der Kläger bei dem von ihm durchgeführten Abbiegemanöver die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vom fließenden in den ruhenden Verkehr nicht ausgeschlossen habe. Auch diese Einschätzung wurde durch das OLG Düsseldorf bestätigt.
Dies führt nach Auffassung des Senats grundsätzlich zu einer alleinigen Haftung des Klägers, es sei denn, er hätte der Beklagtenseite ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nachgewiesen. Dabei konnte aus Sicht des Senats dahingestellt bleiben, ob dem Kläger allein mit den Angaben des Beifahrers zu einem gesetzten linken Blinker tatsächlich der Nachweis gelungen sei, dass eben dieser Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt worden sei. Denn insoweit wäre darüber hinaus der Nachweis notwendig gewesen, dass dieses Setzen des Blinkers rechtzeitig erfolgte, so dass der nachfolgende Fahrzeugführer sich darauf habe einstellen können. Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den vagen Angaben des Beifahrers als Zeugen der Beklagtenseite gerade nicht der Fall, so dass der Kläger beweisfällig geblieben sei. Insbesondere könne auch nicht aus der Verlangsamung des klägerischen Fahrzeuges eine unklare Verkehrslage abgeleitet werden, da ein anschließendes Abbiegen nach links nicht gut zu erkennen gewesen sei und das Einordnen an den rechten Fahrbahnrand erst einmal gegen ein Abbiegen nach links sprechen würde.


C.
Kontext der Entscheidung
Das OLG Düsseldorf hat, auch bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 11.09.2025, anschaulich die wichtigsten Grundsätze dargelegt, die es bei der Bildung der Haftungsquote bei der in der Praxis häufig vorkommenden Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem überholenden Fahrzeug zu beachten gilt.
Ausgangspunkt hierfür ist die im Wege des Anscheinsbeweises vermutete Verletzung der doppelten Rückschaupflicht durch den abbiegenden Fahrzeugführer, zumal es in den meisten Fällen naheliegt, dass der von hinten herannahende, überholende Verkehrsteilnehmer bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt zumindest vor dem Überholvorgang auch zu sehen gewesen ist. Dabei wird bereits ein schuldhafter Verstoß gegen die in § 9 Abs. 1 StVO normierte Verpflichtung zur doppelten Rückschau zulasten desjenigen vermutet, der im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall nach links abgebogen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2016 - 9 U 125/15; OLG Celle, Urt. v. 27.11.2018 - 14 U 59/18 - ZfSch 2019, 316). Die doppelte Rückschaupflicht erstreckt sich sowohl auf von links wie auch rechts hinten nachfolgende Fahrzeuge, gerade auch wenn das eigene Fahrzeug beim Abbiegen ausschwenkt (OLG Stuttgart; Urt. v. 04.06.2014 - 3 U 15/14 - Schaden-Praxis 2014, 404; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2019 - I 1 U 148/18).
In dem hier vorliegenden Fall hatte sogar der Kläger selber eingeräumt, nur eine einfache Rückschau gehalten zu haben und dies hat sich nach den Feststellungen des eingeholten Sachverständigengutachtens auch ursächlich ausgewirkt, da bei einer Rückschau unmittelbar vor der Kollision das Unfallereignis hätte verhindert werden können bzw. der von hinten herannahende Fahrzeugführer hätte erkannt werden können und müssen.
Darüber hinaus war vorliegend zu beachten, dass sich der Kläger vom fließenden in den ruhenden Verkehr im Rahmen eines Abbiegemanövers begeben hat und dabei nach überzeugender Auffassung auch der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 StVO eröffnet ist. Im Wege des Anscheinsbeweises wird dabei ebenfalls ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 V StVO zulasten desjenigen vermutet, der im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall in ein Grundstück abgebogen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2019 - I 1 U 148/18; OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2018 - I-9 U 138/17). Hinter diesem groben Fehlverhalten tritt erst einmal die einfache Betriebsgefahr eines anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs zurück (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.02.2012 - 15 U 15/12 - Schaden-Praxis 2012, 392; OLG München, Urt. v. 11.06.2010 - 10 U 2282/10 - NJW-Spezial 2010, 489).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Eine Mithaftung des überholenden Fahrzeugführers lässt sich bei einem solchen Fall allerdings aus einem möglichen Überholen in unklarer Verkehrslage begründen. Dafür spricht aber kein Anscheinsbeweis und diese Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden (OLG Hamm, Urt. v. 07.03.2014 - 9 U 210/13). Für eine solch unklare Verkehrslage genügt es in der Regel aber nicht, dass das vorausfahrende Fahrzeug langsamer oder wie hier zum Fahrbahnrand gelenkt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2018 - III-4 RBs 174/18 - VRR 2018, Nr 10, 3; KG, Urt. v. 12.07.2010 - 12 U 177/09). Anders sieht dies aber aus, wenn der Abbiegende nachweist, dass er erstens überhaupt und zweitens rechtzeitig seinen Blinker gesetzt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2019 - I-1 U 108/18; KG, Urt. v. 04.01.2006 - 12 U 202/05 - NZV 2006, 369; vgl. im Überblick Nugel, NJW-Spezial 2007, 351). Verbleibende Zweifel gehen aber zu seinen Lasten (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 08.07.2022 - 7 U 106/20).
Vorliegend war dem Kläger dieser Nachweis schon deshalb nicht gelungen, da sein Fahren am rechten Fahrbahnrand dafür spricht, dass er dort anhalten wollte. Es könnte sich nur dann ein anderes Bild ergeben, wenn er erstens überhaupt und zweitens so rechtzeitig vor dem Abbiegen nach links geblinkt hätte, dass auch der nachfolgende Fahrzeugführer dies nach dem ersten irreführenden Fahren an den rechten Fahrbahnrand rechtzeitig hätte erkennen können, um ein Überholmanöver zurückzustellen. Dieser Nachweis kann in der Regel nicht mit einem Sachverständigengutachten, sondern erst einmal primär wegen der ersten Anknüpfungstatsache eines rechtzeitig gesetzten Blinkers nur durch Zeugenaussagen geführt werden. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Wahrnehmungen eines Zeugen selten so umfassend sind, dass dieser über ein mögliches Setzen des Blinkers hinaus auch einen rechtzeitigen Zeitpunkt benennt. Im Übrigen gilt zu beachten, dass bei widersprechenden Zeugenaussagen, wie in dem hier vorliegenden Fall, verbleibende Zweifel zulasten des abbiegenden Fahrzeugführers gehen.



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