juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 07.01.2026 - VIII ZR 62/25
Autor:Sven-Wulf Schöller, RA, FA für Verkehrsrecht und FA für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum:25.03.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 356 BGB, Art. 246a BGBEG, § 357 BGB, § 312g BGB, EURL 83/2011, 32016E267
Fundstelle:jurisPR-VerkR 6/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Schöller, jurisPR-VerkR 6/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Anforderungen an Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz



Leitsatz

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 25.02.2025 - VIII ZR 143/24 - NJW 2025, 1268 Rn. 29; vom 22.07.2025 - VIII ZR 5/25 - NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff.).



A.
Problemstellung
Der 8. Zivilsenat des BGH befasst sich mit den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger erwarb am 25.02.2022 als Verbraucher ein Neuwagenfahrzeug im Wege des Fernabsatzes von der Beklagten zu einem Preis von 46.520 Euro.
Die Beklagte verwendete eine von der Muster-Widerrufsbelehrung in Teilen abweichende Belehrung. Unter anderem hieß es darin:
„Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.“
Darüber hinaus hieß es, der Kläger könne das dafür beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, müsse dies jedoch nicht. Er habe die Rücksendekosten der Ware zu tragen.
Am 06.12.2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 21.05.2023 erklärte der Kläger per Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.
Das LG Stuttgart wies seine im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage ab. Vor dem OLG Stuttgart verfolgte der Kläger sein Begehren im Wege der Berufung weiter. Das Oberlandesgericht gab der Berufung in dem vorgenannten Umfang statt und hob das erstinstanzliche Urteil auf.
Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Gesetz, weil sie den Verbraucher nicht darüber in Kenntnis setze, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht bestehe. Im Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB sei bereits angelegt, dass es Aufgabe des Unternehmers sei, das Bestehen eines Widerrufsrechts im Rahmen seiner gesetzlichen Informationspflichten zu prüfen und den Verbraucher hierüber zu informieren. Die Belehrung sei nur gesetzeskonform, wenn die Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Bestehens eines Widerrufrechts nicht ihm überlassen werden. Darüber hinaus sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil sie den Kläger nicht wenigstens mittels Schätzung der voraussichtlich anfallenden Höchstkosten bei einer Fahrzeugrücksendung ausreichend über die Kosten der Rücksendung informiert habe. Mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung i.S.d. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB habe die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB daher nicht zu laufen begonnen. Der Kläger habe den Widerruf fristgerecht erklärt. Das OLG Stuttgart ließ die Revision zu. Die Beklagte begehrte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Der BGH hat einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des KFZ infolge eines Widerrufes abgelehnt.
Das fernabsatzrechtliche vierzehntägige Widerrufsrecht sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts am 21.05.2023 bereits erloschen gewesen. Fristbeginn sei bei einem Fernabsatzgeschäft wie vorliegend am 06.12.2022 der Erhalt der Ware, somit des KFZs gewesen.
Die Widerrufsbelehrung sei demnach offenkundig wirksam, so dass es keiner Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beim EuGH bedarf. Die abstrakte Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts genügen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83 EU auch ohne konkrete einzelfallbezogene Subsumtion den persönlichen und den sachlichen Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung.
Auch der Passus hinsichtlich der Rücksendungskosten führe nicht zu einer Hinderung des Anlaufens der Widerrufsfrist. Zwar bestehe keine Kostentragungspflicht, weil der Verbraucher tatsächlich nicht über die Höhe der Kosten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB informiert worden sei. Dies habe jedoch keine Konsequenz für das Anlaufen der Widerrufsfrist, da die Folgen einer fehlerhaften Rücksendungskostenbelehrung abschließend und vorrangig in § 357 Abs. 6 BGB a.F. bzw. § 357 Abs. 5 BGB n.F. geregelt seien.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung beschäftigt sich mit den Anforderungen, die an eine Widerrufsbelehrung bei Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz gestellt werden.
Das gegenständliche Urteil des BGH vom 07.01.2026 bestätigt hierbei die bereits zeitlich vor der Berufungsentscheidung erlassenen Senatsbeschlüsse vom 25.02.2025 (VIII ZR 143/24 - NJW 2025, 1268) und vom 22.07.2025 (VIII ZR 5/25 - NJW 2025, 3147). Diese erklärten die von der Beklagten verwendete abstrakt gehaltene Widerrufsbelehrung für derart offenkundig wirksam, dass eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV nicht notwendig ist, da es sich um einen „acte claire“ handelt.
Das Urteil des BGH reiht sich in die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ein, welche mit vergleichbaren Fallkonstellationen befasst waren. Lediglich das OLG Stuttgart war hiervon mit seiner Forderung nach einer einzelfallbezogenen Widerrufserklärung abgewichen, so dass das vorliegende BGH-Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig wurde.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Während der Gedanke des Verbraucherschutzes gerade auch im Hinblick auf das Widerrufsrecht nach § 312g BGB überwiegend für verbraucherfreundliche Auslegungen sorgt, hat der BGH vorliegend diesen Schutz eingeschränkt und unternehmerfreundlich entschieden.
Das Urteil verhindert, dass Unternehmer im Fernabsatzgeschäft zukünftig verpflichtet sind, konkrete Fragen zur Verbrauchereigenschaft des Kunden zu stellen, diese auszuwerten und sodann eine konkrete und auf den Einzelfall zugeschnittene Widerspruchsbelehrung auszusprechen. Dies würde nicht nur für einem erheblichen wirtschaftlichen Mehraufwand bei Unternehmern sorgen. Wie der BGH zutreffend konstatierte, obliegt es zudem auch weiterhin dem Verbraucher, die Fragen richtig zu beantworten und das vom Unternehmer präsentierte Ergebnis auf Fehler hin zu überprüfen (Rn. 24).



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