Keine Löschung der Meldung zum HIS-SystemOrientierungssätze zur Anmerkung 1. Eine Meldung eines Fahrzeugschadens an das HIS-System mit dem Meldegrund der „fiktiven Abrechnung“ ist nicht wegen eines Zweckfortfalls nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO zu löschen, wenn eine vollständige und fachgerechte Reparatur des ursprünglich bestehenden Schadens weder nachvollziehbar dargelegt noch nachgewiesen ist. 2. Auch für den Fall einer solchen vollständigen und fachgerechten Reparatur kann im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand einer solchen Meldung zu bejahen sein, wenn es sich im Verkaufsfall um einen aufklärungsbedürftigen Vorschaden handelt bzw. ein merkantiler Minderwert nach der Reparatur verbleibt. 3. Eine solche vollständige und fachgerechte Reparatur kann mit einer sog. „Reparaturbestätigung“ nur nachgewiesen werden, wenn der Sachverständige sich im Rahmen einer detaillierten Überprüfung mit dem im Gutachten vorgegebenen Reparaturweg und seiner tatsächlichen Einhaltung auseinandersetzt und nicht lediglich mit aus der Distanz aufgenommenen Lichtbildern eine optische Instandsetzung bestätigt. 4. Da in dem hier vorliegenden Einzelfall mit der „Reparaturbestätigung“ auch keine vollständige und fachgerechte Reparatur nach Gutachten nachgewiesen wurde, sind die damit verbundenen Aufwendungen in jedem Fall nicht zu erstatten. - A.
Problemstellung Das LG München I hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Halter eines Kraftfahrzeuges, welches auf ihn zugelassen ist, eine mit dem „Meldegrund der fiktiven Abrechnung“ erfolgte Einmeldung seines Fahrzeuges in das HIS-System nach einer fiktiven Abrechnung mit dem Hinweis darauf löschen kann, dass er sein Fahrzeug zwischenzeitlich wieder repariert habe.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung An dem Fahrzeug des Klägers, welches auf ihn zugelassen gewesen ist, hatte der Versicherungsnehmer der beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung durch einen Verkehrsunfall einen Schaden verursacht, zu dessen vollständiger und fachgerechter Beseitigung nach einem vom Kläger selbst eingeholten Sachverständigengutachten Reparaturkosten i.H.v. 6.717,53 Euro (brutto) ermittelt worden sind. Dazu gehörten die Anschaffung und der fachgerechte Einbau von Originalersatzteilen mit einem Gesamtbetrag von 1.741,78 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kläger rechnete den entstandenen Fahrzeugschaden fiktiv auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens ab. Die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nahm sodann bei dem Betreiber des HIS-Systems eine Meldung mit dem Meldegrund der „fiktiven Abrechnung“ vor, im Rahmen derer neben der Meldung und der fiktiven Abrechnung mit einem Fahrzeugschaden von mehr als 2.500 Euro auch die Fahrzeugidentifikationsnummer und das Kennzeichen des klägerischen Fahrzeuges übermittelt worden sind. Der Kläger ließ sodann sein Fahrzeug reparieren und holte eine sog. „Reparaturbestätigung“ ein, bei welcher von dem instandgesetzten Fahrzeug zu Beweiszwecken sechs Bilder angefertigt wurden, bei denen allerdings lediglich, aus einer größeren Distanz aufgenommen, eine optische Instandsetzung der betroffenen Fahrzeugpartien zu erkennen gewesen ist. Der Sachverständige selbst hatte in dieser „Bestätigung der Reparaturdurchführung“ darauf hingewiesen, dass er eine Instandsetzung des Fahrzeuges lediglich „im Rahmen einer äußeren Sichtprüfung und ohne Demontage von Anbau- und Verkleidungsteilen“ festgestellt hatte. Für diese Reparaturbestätigung wurden dem Kläger Kosten i.H.v. 150,01 Euro brutto in Rechnung gestellt, die ebenfalls Gegenstand der Klagforderung gewesen sind. Streit bestand ferner über die Höhe der zu erstattenden Reparaturkosten unter Berücksichtigung der Kürzungen aus einem Prüfbericht, wobei die Parteien sich in der I. Instanz über die Höhe des zu erstattenden Fahrzeugschadens bereits verständigt hatten. Das Landgericht hatte in der zweiten Instanz somit lediglich über das Begehren des Klägers zu einer Löschung und die Kosten der Reparaturbestätigung zu entscheiden. Das LG München I hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Vor dem Hintergrund der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung sei nach ständiger Rechtsprechung die erfolgte Einmeldung mit dem Meldegrund der „fiktiven Abrechnung“ bei der vom Kläger gewählten Abrechnungsart nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger nunmehr im Anschluss an die fiktive Abrechnung behauptet habe, es sei von einer vollständigen und fachgerechten Reparatur unter Berücksichtigung der Vorgabe aus dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten auszugehen, sei dies weder nachvollziehbar noch nachgewiesen. Denn die in der „Reparaturbestätigung“ vorgelegten Lichtbilder lassen den Schadensbereich nur aus einer größeren Entfernung und nicht im Detail erkennen, wobei sogar zwei der abgerechneten Lichtbilder sich auf einen ganz anderen Bereich des Fahrzeuges beziehen. Auch habe der Sachverständige lediglich eine äußere Sichtprüfung ohne Demontage eingeräumt, und dabei sei gar nicht nachvollziehbar, was genau im Einzelnen der Sachverständige denn geprüft haben will. Für die Prüfung, ob eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach Gutachten durchgeführt worden sei, müsse der Sachverständige bei einer Reparaturbestätigung aber auch die Vorgaben des Schadensgutachtens überprüfen. Dabei wäre auch genau zu differenzieren, ob lediglich eine Instandsetzung von Altteilen erfolgte (was hier bei der gewählten Begrifflichkeit naheliegen würde) oder tatsächlich eine Erneuerung der Fahrzeugkomponenten nach Gutachten vorgenommen worden war. Eine bloß äußere Sichtprüfung reichte dafür nicht aus und es sei auch auffallend, dass die Klägerseite zum einen für die Durchführung der Nachbesichtigung einen anderen Gutachter als den ursprünglich eingeschalteten Sachverständigen beauftragt habe und zum anderen auch gar nicht substanziiert zu den durchgeführten Reparaturmaßnahmen vorgetragen und insbesondere nicht dazu Stellung genommen habe, ob tatsächlich eine Erneuerung, wie im Gutachten vorgesehen, mit Einbau von Neuteilen statt einer bloßen Instandsetzung von Altteilen erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund könne aus Sicht des Landgerichts eine Löschung von betroffenen personenbezogenen Daten des Klägers im Rahmen seiner Haltereigenschaft bei der Einmeldung an den Betreiber des HIS-Systems nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO begehrt werden. Denn hiernach seien personenbezogene Daten nur dann zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Zwecke notwendig seien, für die sie erhoben und auf sonstige Weise verarbeitet worden sind. Insoweit sei eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen und insbesondere zu berücksichtigen, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur durch die Klägerseite gar nicht nachgewiesen sei. Vor dem Hintergrund, dass offengeblieben ist, ob und mit welchen Maßnahmen der Schaden denn tatsächlich beseitigt worden sein soll, habe die beklagte Versicherung weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an einer Speicherung, während erkennbar schutzwürdige Belange des Klägers nicht beeinträchtigt werden. Insoweit müsse das Landgericht nach eigenen Angaben auch nicht darüber entscheiden, ob darüber hinaus selbst im Fall einer sach- und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer Güterabwägung ein fortbestehendes Interesse der Versicherung an einer Meldung der entsprechenden Daten zu bejahen sei. Insoweit weise das Landgericht aber auch darauf hin, dass hierfür gewichtige Gründe sprechen können, wenn es sich um einen erheblichen Schaden wie in diesem Fall handle, der im Fall eines Verkaufs eine aufklärungsbedürftige Information darstelle und im Regelfall auch zu einem Minderwert des Fahrzeuges führen könne. Dies insbesondere auch dann, wenn keine konkreten Nachweise über eine Reparatur wie hier vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit der Reparaturbestätigung nicht nachgewiesen worden sei, können auch die damit verbundenen Kosten aus Sicht des Landgerichts nicht für erstattungsfähig erachtet werden.
- C.
Kontext der Entscheidung Der vom LG München I entschiedene Sachverhalt betrifft in der Praxis eine Vielzahl an Fällen im Rahmen einer fiktiven Abrechnung, bei denen aufgrund der Schadenshöhe von mindestens 2.500 Euro der Meldegrund der fiktiven Abrechnung eine Einmeldung an das HIS-System gestattet. Wenn sich im Rahmen einer vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, dass insoweit ein überwiegendes Interesse zugunsten der Versicherungswirtschaft im Hinblick auf zukünftige zu regulierende Schadensfälle besteht ausgehend von der Annahme, dass aufgrund der Haltereigenschaft auch bestimmbare personenbezogene Daten betroffen und damit der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung nach Art. 4 DSGVO eröffnet ist, dann kann sich ein entsprechender Rechtfertigungsgrund ergeben nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO im Rahmen einer Güterabwägung, die nach gefestigter Rechtsprechung eine solche Einmeldung gestattet (anschaulich: OLG Hamm, Beschl. v. 14.02.2018 - 11 U 126/17 m.w.N.; ebenso bereits LG Kassel, Urt. v. 25.02.2014 - 1 S 172/13; LG Karlsruhe, Beschl. v. 19.08.2015 - 20 S 42/15). Im Wesentlichen haben daher die Parteien auch nicht über die Rechtmäßigkeit einer Einmeldung gestritten, sondern der Kläger hat die anschließende Löschung mit dem Hinweis begehrt, er habe zwischenzeitlich das Fahrzeug repariert. Diesem zugrunde liegt die Überlegung, dass im Falle einer nachgewiesenen vollständigen und fachgerechten Reparatur der Zweck der ursprünglich vorgenommenen Meldung erreicht worden wäre und auch im Rahmen einer Güterabwägung kein weiteres schutzwürdiges Interesse an dem Fortbestand dieser Meldung zu bejahen wäre (vgl. LG Schweinfurt, Urt. v. 12.04.2021 - 23 O 899/20). Ausgehend von dieser Prämisse ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine solche vollständige und fachgerechte Reparatur überhaupt ausreichend dargelegt wird, um eine solche Löschung zu rechtfertigen. Im Einzelfall kann dabei zu beachten sein, dass sich schon aus dieser Reparaturbestätigung Zweifel an einer solchen vollständigen und fachgerechten Reparatur ergeben, die einem Löschungsbegehren schon entgegenstehen (kritisch im dortigen Fall z.B. LG Schweinfurt, Beschl. v. 29.08.2024 - 21 O 669/21). Folgerichtig ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob überhaupt mit einer solchen „Reparaturbestätigung“ der Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nach Gutachten erfolgen kann (vgl. auch LG Essen, Urt. v. 20.06.2023 - 13 S 63/22). Wenn, wie häufig in einer solchen Reparaturbestätigung, allerdings keine genaue Auseinandersetzung mit dem im Gutachten vorgegebenen Reparaturweg erfolgt, sondern – wie üblich – lediglich durch aus größerer Distanz aufgenommener Lichtbilder eine wie auch immer geartete optische Reparatur bestätigt wird, fehlt es bereits an ausreichenden Anknüpfungstatsachen, um überhaupt eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach Gutachten bejahen zu können, die aber wiederum Voraussetzung für einen denkbaren Löschungsanspruch wäre (vgl. statt vieler: LG Düsseldorf, Beschl. v. 06.01.2025 - 20 S 44/23; AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 06.04.2023 - 923 C 144/22; AG Coburg, Urt. v. 13.03.2024 - 17 C 2822/23; AG München, Urt. v. 26.07.2023 - 322 C 3109/23 (2)). Im letzten Fall des AG München hatte beispielsweise der Kläger lediglich eigene Bilder vorgelegt, die eine fachgerechte Reparatur bestätigen sollten, ohne sich konkret mit dem im Gutachten zugrunde gelegten Reparaturweg auseinanderzusetzen, so dass schon anhand seines eigenen Vortrages eine solche fachgerechte Reparatur schlichtweg nicht bejaht werden konnte. Dies gilt erst recht, wenn wie im Fall des AG Coburg sogar ein schwerwiegender Fahrzeugschaden mit Bruttoreparaturkosten bei einem Porsche Panamera von 22.000 Euro vorliegt und für eine vollständige und fachgerechte Reparatur Ersatzteile i.H.v. 8.500 Euro eingebaut werden müssten, aber lediglich Lichtbilder aus einer größeren Distanz vom betroffenen Fahrzeugbereich vorgelegt werden, ohne dass auf den Reparaturweg im Einzelnen eingegangen und auch ein Nachweis über die vollständige und fachgerechte Beseitigung von Achsschäden, insbesondere einem Achsvermessungsprotokoll, vorgelegt wird. Ist also eine vollständige und fachgerechte Reparatur nicht nachgewiesen, liegt kein Wegfall des Interesses nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vor und es ist auch keine unrechtmäßige Verarbeitung des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO zu bejahen, zumal die Einmeldung an das System auch rechtmäßig gewesen ist (LG Schweinfurt, Beschl. v. 19.08.2024 - 21 O 691/21; AG Greifswald, Urt. v. 10.06.2024 - 47 C 3/23). Folgerichtig ist es auch anerkannt, dass eine solche Reparaturbestätigung nicht geeignet ist, überhaupt eine Grundlage für ein Löschungsbegehren zur HIS-Meldung zu rechtfertigen (AG München, Urt. v. 26.07.2023 - 322 C 3109/23 (2); AG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2023 - 40 C 226/22; LG Essen, Urt. v. 20.06.2023 - 13 S 63/23 - ZD 2024, 226).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Da eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Klägers, wie von der Klägerseite behauptet, weder ersichtlich noch nachgewiesen war, brauchte das LG München I als Berufungsgericht nicht darüber zu entscheiden, ob im Rahmen einer Güterabwägung trotz einer solchen fachgerechten Reparatur ein berechtigtes Interesse an einem Fortbestand der Meldung bestehen könnte. Dabei ist auch zu beachten, dass der Meldegrund der „fiktiven Abrechnung“ bei der von der Klägerseite gewählten Abrechnungsart grundsätzlich auch nach einer durchgeführten Reparatur fortbestehen bleibt. Je nach Umfang und Einzelheit des betroffenen Schadens ist es dabei auch denkbar, dass ein sog. „merkantiler Minderwert“ trotz einer vollständigen und fachgerechten Reparatur verbleibt und dieser sich auf die Bestimmung des Widerbeschaffungswertes bei einem neu eingetretenen Fahrzeugschaden auswirkt. Zumindest wenn dies zu bejahen oder ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, sprechen gewichtige Gründe dafür, dass bei einem geringen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Halters einerseits (im Wesentlichen werden nur fahrzeugbezogene Daten gemeldet) und einem berechtigten fortbestehenden Aufklärungsinteresse bei der Prüfung anderer Schadensfälle andererseits bei dieser Fallgruppe eine Einmeldung nicht zu löschen ist, obwohl die Reparatur im Wesentlichen vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde (LG Düsseldorf, Beschl. v. 06.01.2025 - 20 S 44/23; AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 06.04.2023 - 923 C 144/22; AG Coburg, Urt. v. 13.03.2024 - 17 C 2822/23). Dies gilt natürlich erst recht, wenn ein erheblicher Minderwert aufgrund einer nur teilweise oder nur unvollständig durchgeführten Reparatur verbleibt und daher erst recht ein berechtigtes Interesse an einem Fortbestand der Meldung zu bejahen ist. Unabhängig davon hatte das LG München I auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Reparaturbestätigung zu erstatten sind. Der Kläger verlangte dies mit dem Argument, es würde sich um eine notwendige Untersuchung seines Fahrzeuges handeln, um eine Löschung der Meldung zu bewirken. Mit diesem Argument kann er bei Gericht aber nur einen Erfolg erzielen, wenn die Feststellungen aus dieser Reparaturbestätigung tatsächlich genügen, eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach Gutachten nachzuweisen. Zu diesem Thema ist auch eine Empfehlung des Arbeitskreises des 62. Verkehrsgerichtstages zu beachten, in welcher unter Ziff. 2 darauf hingewiesen wird, dass eine solche Reparaturbestätigung hilfreiche Angaben zur Beseitigung eines Vorschadens enthält, wenn sie konkrete Angaben zum vorgefunden Reparaturergebnis und zum Reparaturweg enthält. Vollkommen zu Recht hat insoweit das Landgericht moniert, dass vorliegend gar nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang überhaupt eine solche detaillierte Prüfung durchgeführt wurde und die Dokumentation eine vollständige und fachgerechte Reparatur gerade nicht erkennen ließ. Ganz abgesehen davon, dass die durchgeführte Wortwahl der Reparaturbestätigung schon erkennen ließ, dass von einer genaueren Untersuchung des Fahrzeuges im Einzelnen abgesehen wurde und daher gar keine Angaben zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nach Gutachten getroffen werden konnten. In diesem Fall sind die damit verbundenen Kosten auch kein zu erstattender Aufwand, selbst wenn es sich um eine konkrete Abrechnung handeln sollte. Letztendlich ist für den Betroffenen, der eine fiktive Abrechnung vornimmt, allerdings auch zu beachten, dass der BGH zu diesem Themenkreis auch schon eine Grundsatzentscheidung getroffen hat und bei der hier gewählten Abrechnung die Kosten einer Reparaturbestätigung auch nicht mit dem Argument der Überprüfung der Reparaturqualität verlangt werden kann (BGH, Urt. v. 24.01.2017 - VI ZR 146/16 - NJW 2017, 1664).
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