juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 24.03.2026 - VI ZR 405/24
Autor:Kerstin Rueber-Unkelbach, LL.M., RA'in, FA'in für Strafrecht und Mediatorin
Erscheinungsdatum:15.07.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 562 ZPO, § 563 ZPO, § 249 BGB, § 254 BGB
Fundstelle:jurisPR-VerkR 14/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Rueber-Unkelbach, jurisPR-VerkR 14/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Fiktive Abrechnung - Zumutbarkeit und Zeitpunkt



Leitsatz

Die Berufung des Geschädigten auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur des Unfallfahrzeugs in einer vom Schädiger im Rahmen des sogenannten Werkstattverweises benannten freien Fachwerkstatt wird bei fiktiver Schadensabrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lässt.



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Bei fiktiver Abrechnung darf der Geschädigte sich auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur in der vom Haftpflichtversicherer benannten freien Werkstatt berufen.
2. Dies gilt auch dann, wenn er sein Fahrzeug in einer freien Werkstatt hat reparieren lassen.
3. Die tatsächliche Reparaturentscheidung des Geschädigten nach dem Unfall ist für die Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung im Rahmen der fiktiven Abrechnung grundsätzlich unbeachtlich.



A.
Problemstellung
Wer mit der Abwicklung von Unfallschäden befasst ist und hierbei die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung auf Basis des Sachverständigengutachtens wählt, das von der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeht, dem sind die Reparaturkostenkalkulationen der Versicherer, die auf freie Werkstätten verweisen, hinlänglich bekannt.
Nun äußert sich der BGH zu der Frage, ob bei der genannten fiktiven Schadensabrechnung der Geschädigte auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen werden darf, obwohl er sein Auto tatsächlich in einer freien Werkstatt hat reparieren lassen. Ferner wird geklärt, auf welchen Zeitpunkt bei der Frage der Unzumutbarkeit abzustellen ist, also den Unfallzeitpunkt oder den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung der späteren Reparaturentscheidungen.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Bei unstreitiger Haftung hatte der Geschädigte auf Gutachtenbasis den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden fiktiv abgerechnet. Der Sachverständige hatte die Reparaturkosten nach markengebundener Fachwerkstatt ermittelt. Zum Unfallzeitpunkt war das geschädigte Fahrzeug fünf Jahre alt und bis dahin stets in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet und repariert worden. Nach dem Unfall ließ der Geschädigte das Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren.
Der Beklagte verwies auf eine günstigere freie Fachwerkstatt (Verweisungswerkstatt) und kürzte die Schadenssumme.
Der Kläger hatte die zu seinen Lasten entstandene Differenz klagehalber geltend gemacht. In erster Instanz hatte das AG Hamburg die Klage abgewiesen. Das in zweiter Instanz mit der Sache befasst LG Hamburg hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen, im Kern mit der Begründung, dass die Verweisung auf eine freie Werkstatt deshalb zulässig sei, weil sich der Kläger selbst für die Reparatur in einer solchen entschieden habe. Die Revision hatte das Landgericht antragsgemäß zugelassen.
Der BGH hat auf die Revision des Klägers die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten an das LG Hamburg zurückverwiesen, §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Eingangs der Entscheidung stellt der BGH die Grundlagen der fiktiven Abrechnung dar, wonach der Geschädigte den objektiv erforderlichen Betrag verlangen darf unabhängig von seinen tatsächlichen Aufwendungen. Der Geschädigte müsse nicht darlegen, ob und wie repariert wurde, sondern nehme durch die fiktive Abrechnung die Möglichkeit in Anspruch, auf einer abstrahierten Grundlage abzurechnen.
Sofern der Sachverständige die üblichen Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt ermittelt habe, stehe es dem Geschädigten zu, auf dieser Basis fiktiv abzurechnen. Der Schädiger indes dürfe von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Geschädigten auf eine günstigere freie Werkstatt zu verweisen, wenn
1. die Werkstatt mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist,
2. der Qualitätsstandard der Reparatur dem einer markengebundenen Werkstatt entspricht und
3. der Schädiger etwaige vom Geschädigten vorgebrachte Unzumutbarkeitsgründe widerlegt.
Von einer generellen Unzumutbarkeit sei auszugehen bei Fahrzeugen bis zu etwa drei Jahren, bei älteren Fahrzeugen könne eine Verweisung unzumutbar sein, etwa:
1. wenn das Fahrzeug bisher stets markengebunden gewartet und repariert wurde („scheckheftgepflegt“) und
2. der Geschädigte dies konkret darlegt (z.B. Scheckheft, Rechnungen, Termine).
Es entspräche der Verkehrsauffassung, wonach die markengebundene Reparatur und Wartung die Werthaltigkeit und Wahrscheinlichkeit ordnungsgemäßer Arbeiten erhöhe.
Die Auffassung des LG Hamburg, der Geschädigte müsse sich die von ihm vorgenommene Reparatur in einer freien Werkstatt dergestalt entgegenhalten lassen, dass ihm die fiktive Abrechnung auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verwehrt sei, da er hierdurch gezeigt habe, dass die Verweisung durch den Schädiger zumutbar sei, sei rechtsfehlerhaft.
Grundsätzlich seien bei fiktiver Abrechnung die Gesichtspunkte einer tatsächlich durchgeführten Reparatur irrelevant. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, Art und Umfang der Reparatur darzulegen. Er sei im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, frei, den Schadensbetrag nach Belieben zu verwenden. Es sei unvereinbar mit dieser Freiheit, die Höhe des Anspruchs bei fiktiver Abrechnung über § 254 Abs. 2 BGB doch davon abhängig zu machen, wie tatsächlich repariert worden sei.
Wenn zum Zeitpunkt des Unfalls, nicht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wie vom Landgericht angenommen, die Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar gewesen sei, vorliegend aufgrund der steten Inanspruchnahme einer markengebundenen Fachwerkstatt, dann widerlege der Geschädigte die Unzumutbarkeitsvermutung nicht dadurch, dass er nach dem Unfall eine freie Werkstatt zwecks Reparatur in Anspruch nehme. Zwar sei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung grundsätzlich maßgeblicher prozessualer Zeitpunkt, aber dies ändere nichts daran, dass bei fiktiver Abrechnung die tatsächlichen Reparaturumstände unbeachtlich seien.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung ist eine Fortführung und Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung, die die bekannten Grundsätze zur fiktiven Abrechnung (BGH, Urt. v. 03.12.2013 - VI ZR 24/13; BGH, Urt. v. 24.01.2017 - VI ZR 146/16; BGH, Urt. v. 12.10.2012 - VI ZR 513/19; BGH, Urt. v. 26.05.2023 - VI ZR 274/22; BGH, Urt. v. 28.01.2025 - VI ZR 300/24), zur Ersetzungsbefugnis und Dispositionsfreiheit (BGH, Urt. v. 29.01.2019 - VI ZR 481/17; BGH, Urt. v. 28.01.2025 - VI ZR 300/24) sowie zur Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit des Werkstattverweises (BGH, Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09; BGH, Urt. v. 22.06.2010 - VI ZR 337/09; BGH, Urt. v. 23.02.2010 - VI ZR 91/09; BGH, Urt. v. 07.02.2017 - VI ZR 182/16) bestätigt.
Die eigentliche Neuerung besteht darin, dass der BGH der von Teilen der Literatur (Zwickel, NZV 2020, 228, 229; Türpe in: BeckOK StVR, Stand: 15.01.2026, § 249 BGB Rn. 69) und einzelnen Instanzgerichten (OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2017 - I-5 U 81/16, 5 U 81/16 Rn. 3 f. - VersR 2017, 964) vertretenen Rechtsauffassung eine Absage erteilt, sofern diese davon ausgeht, der maßgebliche Zeitpunkt sei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und der Geschädigte müsse sich sein tatsächlich Reparaturverhalten entgegenhalten lassen.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung bestärkt die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung, indem der Geschädigte seinen Anspruch auf Ansatz von markengebundenen Stundenverrechnungssätzen behält, wenn die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit einer Verweisung im Übrigen vorliegen. Dies entbindet den Geschädigten nicht davon, konkret darzulegen, dass er sein Fahrzeug bis zum Unfall ausschließlich markengebunden hat reparieren bzw. warten lassen.
Versicherer sind daher gehalten, ihre Werkstattverweise wieder strikt an den objektiven Kriterien zum Unfallzeitpunkt auszurichten und können nicht mehr mit Erfolg argumentieren, die tatsächliche Nutzung einer freien Werkstatt belege die Zumutbarkeit eines Verweises. Instanzgerichte, die bislang anders entschieden haben, sind gehalten, ihre Rechtsprechung an diese Klarstellung anzupassen.
Die aus Geschädigtensicht begrüßenswerte Entscheidung stellt sich als konsequente Anwendung der gesetzlich normierten Dispositionsfreiheit dar, wonach Fiktion Realität schlägt.



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