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Anmerkung zu:BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 19.11.2025 - IV ZR 66/25
Autor:Dr. Alexander Hoffmann, LL.M., RA
Erscheinungsdatum:13.03.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 15a InsO, § 21 InsO, § 64 GmbHG, § 64 GmbHG, § 15b InsO
Fundstelle:jurisPR-VersR 2/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Peter Schimikowski, RA
Zitiervorschlag:Hoffmann, jurisPR-VersR 2/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Reichweite des Wissentlichkeitsausschlusses in D&O-Versicherungsbedingungen



Leitsatz

Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte.



A.
Problemstellung
Das Urteil des BGH befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine D&O-Versicherung Versicherungsschutz für ehemalige Geschäftsleiter gewähren muss, wenn diese von Insolvenzverwaltern wegen Ansprüchen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. in Anspruch genommen werden. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht dabei die Auslegung des Risikoausschlusses wegen wissentlicher Pflichtverletzungen und die Klärung der Frage, ob eine wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht bereits ausreicht, um den Versicherungsschutz für Ansprüche wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife auszuschließen, oder ob vielmehr die wissentliche Verletzung gerade derjenigen Pflicht erforderlich ist, die der konkreten Inanspruchnahme zugrunde liegt.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Gegenstand der Entscheidung des BGH ist ein Rechtsstreit, im Rahmen dessen der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer insolventen Gesellschaft (Versicherungsnehmerin) die Beklagte als D&O-Versicherer aus übergangenem Recht auf Leistungen aus einem D&O-Versicherungsvertrag, den die Versicherungsnehmerin bei der Beklagten abgeschlossen hatte, in Anspruch nimmt.
Die dem D&O-Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthielten u.a. folgende Klauseln:
„1.1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer (…) Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
(…)
6. Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person. (…)“
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin machte der Kläger zunächst Ansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin (Geschäftsführer) wegen Verstoß gegen das in § 64 Satz 1 GmbHG a.F. normierte Zahlungsverbot geltend, da dieser Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst haben soll. Der Geschäftsführer wurde mit rechtskräftigem Versäumnisurteil antragsgemäß zur Zahlung von 282.442,09 Euro verurteilt. Anschließend ließ der Kläger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Beklagten den Anspruch des Geschäftsführers aus dem D&O-Versicherungsvertrag auf Freistellung von den im Versäumnisurteil ausgeurteilten Ansprüchen wegen Geschäftsführerhaftung sowie dem dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss pfänden und erhob Zahlungsklage gegen die Beklagte.
Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Leistung verurteilt hatte (vgl. LG Wiesbaden, Urt. v. 20.10.2023 - 7 O 2521/20), wies das OLG die Klage auf die Berufung der Beklagten ab (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 05.03.2025 - 7 U 134/23). Das OLG Frankfurt argumentierte, dass die Beklagte aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei sei, da der Geschäftsführer eine Kardinalpflicht verletzt habe, indem er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht sei als wesentliche Ursache der Masseschmälerung anzusehen, und Wissentlichkeitsindizien bei einem Verstoß gegen diese Pflicht indizierten zugleich die wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F.
Dieser Argumentation hat sich der IV. Zivilsenat des BGH jedoch nicht angeschlossen und die Entscheidung des OLG Frankfurt aufgehoben.
Das Berufungsgericht habe keine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. durch den Geschäftsführer festgestellt; nur auf diese Pflichtverletzung könne es jedoch für den in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Wissentlichkeitsausschluss ankommen. Ob der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht wissentlich verletzt habe, sei für den Wissentlichkeitsausschluss im vorliegenden Fall hingegen irrelevant, da der Geschäftsführer wegen dieser Pflichtverletzung nicht in Anspruch genommen worden sei. Der BGH verwies die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.


C.
Kontext der Entscheidung
Im Zentrum der Entscheidung des BGH stand die Auslegung einer Klausel in den – dem D&O-Versicherungsvertrag zugrunde liegenden – Versicherungsbedingungen, nach der Versicherungsschutz u.a. dann ausgeschlossen sein sollte, wenn die versicherte Person eine ihr obliegende Pflicht wissentlich verletzt hat.
In diesem Zusammenhang war die – in Literatur und Rechtsprechung kontrovers beurteilte – Rechtsfrage zu klären, an welche Pflichtverletzung für diesen Wissentlichkeitsausschluss anzuknüpfen ist: An die Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person in dem konkreten Fall für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden war (so z.B. Primozic/Spanier, NZI 2022, 501; Oevermann, jurisPR-VersR 6/2022 Anm. 2)? Oder kann auch auf eine Pflichtverletzung abgestellt werden, die zwar nicht mit der Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person in Anspruch genommen wird, identisch ist, aber eng mit dieser zusammenhängt (so z.B. Gruppe, RuS 2025, 97, 98; OLG Köln, Urt. v. 16.11.2021 - 9 U 253/20)?
Für den letzteren Ansatz hatte sich in der Berufungsinstanz das OLG Frankfurt entschieden.
Es war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geschäftsführer jedenfalls wissentlich die ihm gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO obliegende Pflicht verletzt hatte, bei Eintritt der Insolvenzreife einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO stellt zwar – wie auch das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung einräumte – eine „gesonderte Pflicht“ im Vergleich zu dem in § 64 Satz 1 GmbHG a.F. normierten Zahlungsverbot dar, dessen Verletzung die Grundlage der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers im vorliegenden Fall bildete (was insofern unstreitig war). Doch das OLG Frankfurt vertrat die Auffassung, dass zwischen einem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht und einem Verstoß gegen das Zahlungsverbot nicht „streng zu unterscheiden“ sei. Denn auch wenn die Pflichten zur Überwachung des Unternehmens, zur Insolvenzantragsstellung und zur Masseerhaltung „zeitlich und in ihrer konkreten Handlungsanforderung möglicherweise verschieden“ seien, könnten sie „nicht trennscharf“ voneinander abgegrenzt werden und dienten dem einheitlichen Zweck, das Unternehmen und die Gläubiger zu schützen.
Dies sah der BGH jedoch anders. Nach Ansicht des BGH könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen – unter Berücksichtigung des Wortlauts und des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Ausschlussklausel – nur so verstehen, dass sich dieser ausschließlich auf diejenige Pflichtverletzung beziehe, wegen der die versicherte Person in Anspruch genommen worden und die grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst sei. Die vom OLG Frankfurt praktizierte erweiternde Auslegung der Ausschlussklausel auf die wissentliche Verletzung anderer Pflichten, die demselben Zweck dienen oder regelmäßig neben der Pflicht, die der Inanspruchnahme zugrunde liegt, verletzt werden, sei abzulehnen, da sie dem Grundsatz der engen Auslegung von Risikoklauseln widerspreche. Ein außerhalb des (potenziellen) Versicherungsfalls liegendes Verhalten der versicherten Person könne den Versicherungsschutz nicht ausschließen, da der Risikoausschluss ansonsten unverhältnismäßig ausgedehnt würde und keine eindeutig bestimmte Begrenzung mehr hätte.
Mit dieser – insofern überzeugenden – Argumentation befindet sich der BGH auf einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Risikoausschlussklauseln grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen sind als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 15.11.2023 - IV ZR 277/22 Rn. 16). Die restriktive Auslegung von Risikoausschlussklauseln soll verhindern, dass sich ein Versicherungsnehmer (bzw. bei der D&O-Versicherung die versicherten Personen) mit unvorhergesehenen Deckungslücken konfrontiert sehen. Eine durchschnittliche versicherte Person braucht nicht damit zu rechnen, dass sie Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihr dies hinreichend verdeutlicht (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2019 - IV ZR 72/18). Man würde diesen – mit der restriktiven Auslegung von Risikoausschlussklauseln verbundenen – Schutzzweck untergraben, wenn man es zuließe, dass für den Wissentlichkeitsausschluss nicht ausschließlich an die Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person in einem konkreten Fall für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen worden war, angeknüpft wird. Denn ansonsten könnte in vielen Fällen argumentiert werden, dass der enge Zusammenhang mit einer anderen Pflichtverletzung (als der, welche die Grundlage der konkreten Inanspruchnahme bildet) einen Deckungsausschluss rechtfertigt, was die versicherten Personen im Unklaren bezüglich der Reichweite ihres D&O-Versicherungsschutzes ließe. Zu Ende gedacht könnte dies den Schutzweck der D&O-Versicherung sogar insgesamt gefährden. Denn dieser ist darauf ausgelegt, eine risikobereite Unternehmensführung zu unterstützen, was jedoch nur so lange möglich ist, wie sich Unternehmensleiter keine Gedanken darüber machen müssen, dass ihr D&O-Versicherungsschutz – über die nach dem engen Wortlaut des D&O-Versicherungsvertrags vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten hinaus – ausfallen könnte.
Vor diesem Hintergrund hatte der BGH im vorliegenden Fall zutreffend darauf abgestellt, dass es für den Wissentlichkeitsausschluss tatsächlich allein darauf ankommen musste, ob der Geschäftsführer gegen das in § 64 Satz 1 GmbHG a.F. normierte Zahlungsverbot wissentlich verstoßen hatte. Hinreichende Feststellungen dazu hatte das OLG Frankfurt jedoch nicht getroffen. Stattdessen hatte es angenommen, dass man von der – insofern festgestellten – Verletzung der Insolvenzantragspflicht auf eine Verletzung des Zahlungsverbots schließen könne (und deshalb gesonderte Feststellungen zur Verletzung des Zahlungsverbots entbehrlich seien). Das OLG Frankfurt hatte in diesem Zusammenhang argumentiert, dass in der Verletzung der Insolvenzantragspflicht die wesentliche Ursache der Masseschmälerung zu sehen sei, da durch das schuldhafte Unterlassen der Antragstellung die Massesicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO vereitelt und masseschmälernde Verfügungen ermöglicht würden. Insofern sei die Annahme gerechtfertigt, dass etwaige Wissentlichkeitsindizien bei einem Verstoß gegen irgendeine der vorgenannten Pflichten eines Geschäftsführers (zur Überwachung des Unternehmens, zur Insolvenzantragsstellung und zur Masseerhaltung) zugleich die wissentliche Verletzung der anderen Pflichten indizierten.
Auch dieser Auffassung erteilt der BGH eine Absage. Für die Annahme einer wissentlichen Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. genüge es nicht, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht festzustellen. Es müsse stattdessen auf die Pflichtverletzung abgestellt werden, die den Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar herbeigeführt habe. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht die Verletzung der Insolvenzantragspflicht gewesen, da diese nicht die Masseschmälerung verursacht habe, für die der Geschäftsführer haftbar gemacht werde.
Diese Begründung ist ebenfalls dogmatisch überzeugend. Während die Insolvenzantragspflicht als allgemeine Überwachungspflicht konzipiert ist, die den Geschäftsführer zur ständigen Beobachtung der wirtschaftlichen Lage verpflichtet, stellt das Zahlungsverbot ein konkretes Handlungsverbot für bestimmte Transaktionen nach Eintritt der Insolvenzreife dar. Der BGH betont zu Recht, dass die wissentliche Verletzung der einen Pflicht nicht automatisch auf die andere durchschlagen kann. Vielmehr bedarf es einer konkreten Prüfung, ob der Geschäftsführer das Verbot der jeweiligen Zahlung positiv kannte und bewusst missachtete. Eine entsprechende Differenzierung verhindert eine pauschale Versagung des Versicherungsschutzes bei allgemeiner Krisenkenntnis und stellt auf die konkrete Pflichtverletzung ab, die den Schaden auslöst. Dies gilt umso mehr, als nicht jede nach Insolvenzreife vorgenommene Zahlung automatisch das Zahlungsverbot verletzt, denn gemäß § 64 Satz 2 GmbHG a.F. sind Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, zulässig.
Insofern fordert der BGH zu Recht, dass für die Annahme einer wissentlichen Verletzung des Zahlungsverbots, jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung gesondert darauf geprüft werden müsse, ob sie nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. verboten gewesen sei.
Klarstellend weist der BGH zudem darauf hin, dass selbst bei Vorliegen verbotener Zahlungen – für den Wissentlichkeitsausschluss – zusätzlich die positive Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife festgestellt werden müsse. (Auch) diese weitere Voraussetzung sah der BGH im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an, da es bezüglich der für den Wissentlichkeitsausschluss erforderlichen positiven Kenntnis nicht genügt, wenn sich der Geschäftsführer – wie es das OLG Frankfurt angenommen hatte – der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit bewusst verschlossen habe. Dies erlaubt nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes, der für den Wissentlichkeitsausschluss – nach ganz h.M. – jedoch nicht ausreicht.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des BGH hat in verschiedener Hinsicht praktische Auswirkungen auf die D&O-Versicherungspraxis.
Für versicherte Geschäftsleiter ist die Entscheidung grundsätzlich positiv zu bewerten, da sie Klarstellungen betreffend mögliche Einschränkungen des D&O-Versicherungsschutzes schafft. Ein Versicherungsausschluss kommt nach der Entscheidung des BGH nunmehr nur noch in Betracht, wenn die konkrete Pflichtverletzung, die zur Haftung führt, wissentlich begangen wurde. Dies schafft Rechtssicherheit und verhindert unvorhergesehene Deckungslücken. Gleichzeitig unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung eines sorgfältigen Risikomanagements in der Krise. Geschäftsleiter sollten nicht nur die Insolvenzantragspflicht im Auge behalten, sondern auch jede einzelne Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife auf ihre Vereinbarkeit mit § 15b Abs. 1 InsO (der dem § 64 Sätze 1, 2 GmbHG a.F. entspricht) prüfen. Die Dokumentation dieser Prüfungen kann im Versicherungsfall entscheidend sein, um den Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung zu entkräften.
Für Versicherer bedeutet die Entscheidung des BGH, dass sie den Risikoausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzungen grundsätzlich enger auslegen müssen als bisher teilweise angenommen. Im Falle der Inanspruchnahme ehemaliger Geschäftsleiter wegen der behaupteten Verletzung des Zahlungsverbots gemäß § 15b Abs. 1 InsO können die Versicherer nun nicht mehr pauschal davon ausgehen, dass die wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht automatisch zum Versicherungsausschluss führt. Vielmehr müssen die Versicherer nun differenzierter vorgehen und konkreter darlegen und beweisen, dass ehemalige Geschäftsleiter nicht nur die Insolvenzreife kannten, sondern auch von dem Verbot der konkreten Zahlungen positive Kenntnis hatten.



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