„Birkenstock-Sandalen“ als Werke der angewandten Kunst?Leitsätze 1. Eine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt. Für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes muss eine gestalterische Freiheit bestehen, die in künstlerischer Weise ausgenutzt wird. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Mit einer künstlerischen Leistung ist nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint. 2. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist - wie für alle anderen Werkarten auch - eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität überhaupt erkennen lässt. 3. Die Klägerseite trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll. Bei Gebrauchsgegenständen muss genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind. - A.
Problemstellung Um in den Genuss der Schutzwirkungen des Urheberrechts zu kommen, muss ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegen. Allein die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (§ 1 UrhG). Was unter einem Werk zu verstehen ist, wird in § 2 Abs. 2 UrhG definiert. Werke sind demnach „nur persönliche geistige Schöpfungen“. Hier findet sich freilich nicht die ganze Wahrheit, da der Werkbegriff unionsrechtlich überlagert wird (vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2019 - C-683/17 Rn. 29 - GRUR 2019, 1185 „Cofemel/G-Star“). Ausweislich des EuGH hat der Begriff „Werk“ zwei Bestandteile: Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-833/18 Rn. 22 - GRUR 2020, 736 „Brompton/Get2Get“). Letzteres bedeutet, dass der Begriff Werk zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.11.2018 - C-310/17 Rn. 40 - GRUR 2019, 73 „Levola/Smilde“). Allein die „ästhetische Wirkung“ kann aus diesem Grund nicht für die Begründung von Urheberrechtsschutz herangezogen werden (EuGH, Urt. v. 13.11.2018 - C-310/17 Rn. 53 - GRUR 2019, 1185 „Cofemel/G-Star“). Im ersteren Sinne kann ein Gegenstand dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-833/18 Rn. 23 - GRUR 2020, 736 „Brompton/Get2Get“). Der Urheber muss dem geschaffenen Werk letztlich seine „persönliche Note“ verleihen (vgl. EuGH, Urt. v. 01.12.2011 - C-145/10 Rn. 92 - GRUR 2012, 166 „Painer“). Die französische Formulierung „touche personelle“ unterstreicht, dass Originalität nicht jedwedem Schaffen immanent ist. Neben diesem Positivkriterium formuliert der EuGH in ständiger Rechtsprechung auch ein Negativkriterium. Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-833/18 Rn. 24 - GRUR 2020, 736 „Brompton/Get2Get“). Freilich verbleibt selbst bei technisch determinierten Objekten Raum für Kreativität. Ein Gegenstand kann dann urheberrechtlich geschützt sein, selbst wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-833/18 Rn. 26 - GRUR 2020, 736 „Brompton/Get2Get“). Ergänzt werden kann, dass ein Werk einen menschlichen Schöpfer voraussetzt. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers liegt nämlich nur dann vor, wenn darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt (EuGH, Urt. v. 01.12.2011 - C-145/10 Rn. 88 - GRUR 2012, 166 „Painer“). Zuletzt haben dabei vor allem Gebrauchsgegenstände für Aufmerksamkeit gesorgt. Können etwa Fahrräder, Klettergerüste, Autos oder Geburtstagszüge als Werke eingeordnet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 11.06.2020 - C-833/18 Rn. 26 - GRUR 2020, 736 „Brompton/Get2Get“; BGH, Urt. v. 12.05.2011 - I ZR 53/10 - GRUR 2012, 58 „Seilzirkus“; BGH, Urt. v. 07.04.2022 - I ZR 222/20 - GRUR 2022, 899; BGH, Urt. v. 13.11.2013 - I ZR 143/12 „Geburtstagszug“ - GRUR 2014, 175 „Porsche 911“)? Während es vordergründig um die Subsumtion des (europäischen) Werkbegriffs geht, steht wirtschaftlich die Frage im Mittelpunkt, ob über den Urheberrechtsschutz jenseits der gewerblichen Schutzrechte weitreichend Märkte für Alltagsgegenstände kontrolliert werden können. Im hier zu besprechenden Fall ging es um den urheberrechtlichen Schutz von „Birkenstock-Sandalen“ (genauer: Schutz der Modelle „Madrid“ und „Arizona“). Ein Wettbewerber hatte vergleichbare Ledersandalen angeboten, was über das Urheberrecht untersagt werden sollte (vgl. § 17 Abs. 1 UrhG). Der BGH hatte zu entscheiden, ob die „Birkenstock-Sandalen“ als Werke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG eingestuft werden können.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Im Ergebnis hat der BGH den streitgegenständlichen Schuhen Urheberrechtsschutz versagt. Es handelt sich bei beiden Modellen nicht um Werke der angewandten Kunst. Hinsichtlich der einschlägigen Rechtsgrundsätze bekräftigt der BGH, dass an Werke der angewandten Kunst keine anderen, namentlich höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe als bei sonstigen Werken zu stellen seien (Rn. 13, Rn. 19 und Rn. 25). Des Weiteren erinnert der BGH daran, dass der Werkbegriff ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist. Ungeachtet dessen, verwendet der BGH seine eigene Terminologie. Eine persönliche geistige Schöpfung soll eine Schöpfung individueller Prägung sein, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (Rn. 18). In der Sache akzeptiert der BGH freilich die unionsrechtlichen Maßstäbe (Rn. 20). Künstlerische Leistung soll letztlich synonym für eine „schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung“ stehen (Rn. 23). Nicht nur im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, sondern auch in der Sache ist es sicher zutreffend, dass bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, der Spielraum für eine „künstlerische Gestaltung“ regelmäßig eingeschränkt ist (Rn. 19). Mit der EuGH-Rechtsprechung im Einklang steht auch, dass es nicht genügt, „dass überhaupt eine gestalterische Freiheit besteht“, sondern dass „der bestehende Freiraum auch ausgenutzt werden muss, und zwar nicht in technisch-funktionaler, sondern in künstlerischer Weise“ (Rn. 24). Der bestehende Gestaltungsspielraum muss „in einer die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnden“, „also kreativen Weise“ ausgenutzt worden sein (Rn. 24). Überzeugend ist es schließlich, in das Originalitätskriterium des EuGH einen „quantitativen Aspekt“ hineinzulesen. Es muss ein „Grad an Gestaltungshöhe“ erreicht werden, „der Individualität überhaupt erkennen lässt“ (Rn. 26). Der BGH interpretiert den EuGH dabei so, dass anders als im Designrecht „Unterschiedlichkeit und Abstand zum Formenschatz für sich genommen“ für einen urheberrechtlichen Schutz nicht genügen (Rn. 26). Auch hinsichtlich der tatrichterlichen Würdigung hat der BGH nichts zu beanstanden. Im konkreten Fall sei der bestehende Gestaltungsspielraum nicht in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden, das hinreichend deutlich über das Alltägliche hinausgeht (Rn. 31). Der Urheber der Birkenstock-Sandalen sei auch nach dem BGH „letztlich im Bereich des handwerklichen Könnens eines Schuhmachers“ verblieben (Rn. 31). Das Design der Sandalen sei in erster Linie am Ergebnis eines für den Fuß besonders „gesunden“ Produkts ausgerichtet gewesen (Rn. 31).
- C.
Kontext der Entscheidung Nachdem der BGH in der „Geburtstagszug-Entscheidung“ (BGH, Urt. v. 13.11.2013 - I ZR 143/12 - GRUR 2014, 175 „Geburtstagszug“) die Rechtsprechung aufgegeben hat, wonach bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen seien, haben Urheber wiederholt versucht, für immaterialgüterrechtsfrei gehaltene Gebrauchsgegenstände (erneut) zu monetarisieren. Lukrativ ist der Urheberrechtsschutz nicht nur deshalb, weil er ein Ausschließlichkeitsrecht vermittelt (vgl. die §§ 15 ff. UrhG), sondern vor allem, weil das Schutzrecht formlos entsteht und die Schutzdauer (70 Jahre post mortem auctoris, § 64 UrhG) erheblich über die des Designrechts hinausgeht. Auch im vorliegenden Fall wurden die streitgegenständlichen Modelle in den Jahren 1963 bzw. 1973 geschaffen. Der Designschutz wäre also längst abgelaufen. Auch wenn der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits nach der Rechtsprechung „grundverschiedene Ziele“ verfolgen (Rn. 17; EuGH, Urt. v. 12.09.2019 - C-683/17 Rn. 50 - GRUR 2019, 1185 „Cofemel/G-Star“), lässt sich ein beachtlicher Überschneidungsbereich der beiden Schutzrechte nicht leugnen. Die Gefahr, dass das Urheberrecht zu einem „Ersatzdesignrecht“ mutiert, lässt sich nicht ausblenden. Wie nun der gordische Knoten der Abgrenzung des Designrechts zum Urheberrecht zu durchschlagen ist, bleibt auch nach der „Birkenstock-Entscheidung“ offen. Zwar versucht der BGH die Abgrenzung im Lichte des europäischen Werkbegriffs zu konkretisieren (vgl. u.a. Rn. 26). Auch in Zukunft werden aber letztlich Einzelfallentscheidungen getroffen werden. Ob eine praxistaugliche Formel zur Abgrenzung der beiden Schutzrechte in den beiden anhängigen EuGH-Vorlagen (Svea hovrätt, Entscheidung v. 20.09.2023 - PMT 13496-22; BGH, EuGH-Vorlage v. 21.12.2023 - I ZR 96/22 - GRUR 2024, 132 „USM-Haller“) gefunden wird, ist im Übrigen auch zweifelhaft. Aus praktischer Sicht kann die Problematik aber womöglich über den Verletzungstatbestand zumindest eingegrenzt werden. Eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe führt bei Gebrauchsgegenständen regelmäßig zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 Rn. 15 - GRUR 2023, 571 „Vitrinenleuchte“). Der BGH hat dabei folgende Prüfungsreihenfolge vorgegeben: Zunächst ist im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks (BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 Rn. 29 - GRUR 2023, 571 „Vitrinenleuchte“). Selbst wenn also Urheberrechtsschutz angenommen wird, ist damit im Ergebnis eine Urheberrechtsverletzung nicht zwingend. Allein bei einer „sklavischen Nachahmung“ wäre eine Verletzung ohne Weiteres anzunehmen.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Unabhängig von der BGH-Entscheidung dürfte auch in Zukunft versucht werden, das Urheberrecht zur Kontrolle von Produktmärkten einzuspannen. Während Urheber präzise vortragen müssen (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Rn. 30), welche Gestaltungselemente auf einer freien kreativen Entscheidung beruhen, kann sich der Verletzer damit zu entlasten versuchen, dass die eigenschöpferischen Züge gerade nicht übernommen worden sind.
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