Problemstellung
Ärztelisten, Rankings und Qualitätssiegel sind ein fester Bestandteil bei der Suche von Patienten nach medizinischer Versorgung geworden, denn sie verdichten eine schwer überschaubare Informationslage kompakt zu einem eindeutigen und leicht verständlichen Signal.
Gerade darin liegt aber auch ihre wirtschaftliche und gesundheitliche Relevanz: Wer ein Siegel als „Top-Mediziner“ oder als regionale „Empfehlung“ führt, kann einen Vertrauensvorschuss der Nachfragenden von diesen schwer selbst zu beurteilenden ärztlichen Leistungen beanspruchen.
Werden solche Zeichen von einem Presseunternehmen auf Basis eigener Recherchen vergeben und anschließend gegen Entgelt zur Werbung der ausgezeichneten Ärztinnen und Ärzte lizenziert, treffen grundrechtlich garantierte Presse-, Medien- und Meinungsäußerungsfreiheit, Interessen der gerankten Personen an einer kommerziellen Verwertung ihrer Auszeichnung und lauterkeitsrechtlicher Patientenschutz aufeinander und geraten in ein intensives Spannungsverhältnis.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.07.2026 nunmehr einen neuen Maßstab definiert, anhand dessen die werbliche Verwendung von Arztsiegeln zu beurteilen ist.
Diese Entscheidung betrifft nicht die Zulässigkeit von Rankings namentlich genannter Freiberufler in redaktioneller Berichterstattung. Dazu hatten bereits 1997 der BGH (Urt. v. 30.04.1997 - I ZR 196/94 - GRUR 1997, 912 „Die Besten I“ [zu Ärztelisten] und BGH, Urt. v. 30.04.1997 - I ZR 154/95 - GRUR 1997, 914 „Die Besten II“ [zu Rechtsanwaltslisten]) sowie das BVerfG in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 (BVerfG, Beschl. v. 07.11.2002 - 1 BvR 580/02 - NJW 2003, 277 [zum Juve-Handbuch]) umfassend Stellung genommen.
Gegenstand des aktuellen Urteils ist vielmehr die von der Publikation gelöste, jährlich vergütete Lizenzierung von Testlogos als eigenständiges Werbemittel. Dabei stellte sich zunächst die Vorfrage, ob ein Medienunternehmen in dieser Hinsicht überhaupt geschäftlich handelt und somit der Anwendungsbereich des UWG eröffnet ist. Sodann hatte der BGH zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine auf redaktioneller Recherche beruhende Auszeichnung über die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile eines Tests i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG täuschen kann.
Das aktuelle Urteil kombiniert die klassischen Grundsätze der Werbung mit Testergebnissen mit dem strengen Irreführungsmaßstab der Gesundheitswerbung. Dabei verbietet es weder rein subjektive Bewertungen noch die werbliche Nutzung redaktioneller Rechercheergebnisse. Es fordert jedoch, dass die Reichweite der Aussage, die Qualität der Recherche und die Erkennbarkeit von methodischen Limitationen in ein angemessenes Verhältnis zueinander gebracht werden und statuiert auch für eine solche Werbung Vorgaben, die so bislang nur im Bereich des Heilmittelwerberechts galten.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Sachverhalt und Instanzenzug
Die Beklagte ist ein Verlag und publiziert die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift „F. GESUNDHEIT“, welche als Printprodukt und elektronisch vertrieben wird. Einmal jährlich erscheint eine „Ärzteliste“. Diese führt, nach Fachbereichen geordnet, namentlich genannte Mediziner sowie deren Einrichtungen und verschiedene Bewertungskategorien auf. Die Beklagte verlieh den in den Listen aufgeführten Ärztinnen und Ärzten die Siegel „F. Top Mediziner“ und zeichnete bestimmte Fachärztinnen und -ärzte außerdem mit einer „F. – Empfehlung“ aus.
Beide Zeichen konnten die ausgezeichneten Ärztinnen und Ärzte gegen eine jährlich an die Beklagte zu zahlende Lizenzgebühr zu Werbezwecken nutzen.
Die Recherche der Beklagten zur Erstellung der Ärzteliste beruhte auf mehreren Kriterien. Für die „Top-Mediziner“-Auswahl wurden unter anderem Weiterbildungsbefugnisse, Habilitationen, leitende Krankenhausfunktionen, Rollen in Fachgesellschaften und frühere Auszeichnungen herangezogen. Nach einem „Prescoring“ erhielten ausgewählte Ärztinnen und Ärzte Fragebögen zur Selbstauskunft; außerdem wurden Kollegenempfehlungen eingeholt. Bei den regionalen Empfehlungen nannte die Beklagte insbesondere Kollegenempfehlungen, Facharzt- und Zusatzbezeichnungen, Funktionen in Fachgesellschaften, Niederlassungsjahr, Gutachter- und Vortragstätigkeit, Qualitätsmanagement, Patientenzufriedenheit, Patientenservice, Barrierefreiheit und Publikationen.
Die Wettbewerbszentrale e.V. wandte sich zwar nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten als solche. Sie hielt aber das nachfolgende Anbieten und entgeltliche Zurverfügungstellen der erteilten Siegel (konkret ging es um Auszeichnungen aus den Jahren 2020 und 2021) zur Verwendung in der kommerziellen Kommunikation der so Ausgezeichneten für unlauter. Dies begründete sie mit den Argumenten, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das LG München I gab der Klage zunächst statt (Urt. v. 13.02.2023 - 4 HK O 14545/21). Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG München die Klage jedoch ab (Urt. v. 22.05.2025 - 29 U 867/23 e) und vertrat die Auffassung, dass die Zeichenvergabe nach den höchstrichterlich aufgestellten Kriterien für eine Werbung mit Testergebnissen zulässig sei. Das Verfahren sei seriös und maßgeblich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften bezogen gewesen. Zudem habe die Beklagte auf die jeweiligen Quellen verwiesen, in denen sich Erläuterungen über die Kriterien für die Zusammenstellung der Listen befänden. Es liege somit weder eine Irreführung noch eine Informationspflichtverletzung vor.
Der BGH hat dieses Urteil nunmehr aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da er den Rechtsstreit mangels tragfähiger Feststellungen des OLG zu entscheidenden Aspekten noch nicht für entscheidungsreif hielt.
II. Prüfungsmaßstab
Der I. Zivilsenat hat die angegriffenen Siegel als Testlogos mit Gesundheitsbezug eingeordnet, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die für den Bereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) entwickelten Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung entsprechend gelten. Danach unterliegt gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage.
Das Gericht betonte, dass für eine Werbung mit aktuellen, nicht technisch überholten Testergebnissen zwar weiterhin grundsätzlich gelte, dass der Werbende eine seriös und nicht erschlichen vergebene Auszeichnung nutzen darf, ohne einen eigenen Qualitätsnachweis zu führen. Er unterliege dann nicht den Anforderungen der Allein- oder Spitzenstellungswerbung. Eine Werbung, in der der Werbende das Testergebnis mit eigenen Worten umschreibe, sei erst dann als irreführend anzusehen, wenn er die Aussage zu seinen Gunsten verändere.
Allerdings könne eine Werbung mit einem Testsiegel ausnahmsweise irreführend sein, wenn einem solchen Siegel aufgrund besonderer Umstände nur eine begrenzte Aussagekraft zukomme. Hier nennt der BGH ausdrücklich als Beispiel das Fehlen von objektiven Kriterien für die Prüfung einer untersuchten Dienstleistung.
Für gesundheitsbezogene Testergebnisse verschärft der BGH diese Ausnahme unter Hinweis auf das hohe Schutzgut der individuellen und öffentlichen Gesundheit und die erfahrungsgemäß besondere Wirksamkeit gesundheitsbezogener Aussagen. In Anknüpfung an die Entscheidung „klimaneutral“ (BGH, Urt. v. 27.06.2024 - I ZR 98/23 - GRUR 2024, 1122) stellt der Senat bei gesundheitsbezogener Werbung sodann besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der zu prüfenden Aussage.
Diese Anforderungen sollen nicht nur für den werblichen Kontext gelten, sondern auch für die Seriosität des Testverfahrens und die Gestaltung des verwendeten Logos. Etwaige aus dem Testverfahren resultierende Einschränkungen und Vorbehalte hinsichtlich der durch das Logo vermittelten Aussage müssten aus diesem Zeichen selbst klar hervorgehen.
Damit wird der Gedanke fortgeführt, dass eine gesundheitsbezogene Aussage nicht eine höhere wissenschaftliche oder fachliche Gewissheit suggerieren darf, als ihre Grundlage trägt – oder wie es der BGH in Rn. 17 der insofern für das Heilmittelwerberecht wegweisenden und in Rn. 30 des aktuellen Urteils explizit zitierten Entscheidung „Basisinsulin mit Gewichtsvorteil“ (BGH, Urt. v. 06.02.2013 - I ZR 62/11 - GRUR 2013, 649) ausgeführt hat: Eine Irreführung liege regelmäßig dann vor, wenn eine als Quelle für eine bestimmte Werbeaussage in Bezug genommene wissenschaftliche Studie Zweifel erkennen lasse, die Werbung indessen diese Einschränkungen aber nicht wiedergebe. In solchen Fällen ergebe sich die Irreführung daraus, dass die durch die uneingeschränkt aufgestellte werbliche Behauptung in Bezug genommene Quelle selbst die Aussage nicht oder nicht uneingeschränkt trage und der Werbeadressat in seinem Vertrauen enttäuscht werde, die durch eine Studie angeblich wissenschaftlich belegte Aussage unmittelbar durch diese Studie überprüfen zu können, ohne gewärtigen zu müssen, dass die als Beleg aufgeführte Studie nur teilweise valide sei.
In entsprechender Weise sei ein Testlogo als irreführend anzusehen, wenn es eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage treffe, ohne dass aus dem Testverfahren herrührende Einschränkungen der Aussagekraft des Tests darin klar zum Ausdruck kämen.
III. Geschäftliches Handeln zu bejahen
Das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung bejahte der BGH klar.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG bedarf es dafür eines unmittelbaren und objektiven Zusammenhangs mit der Absatz- oder Bezugsförderung. Zwar seien redaktionelle Beiträge eines Presseunternehmens nicht schon deshalb als geschäftliche Handlung einzustufen, weil sie dessen Wettbewerbslage beeinflussen. Ihre Förderung sei vielmehr typischerweise Begleiterscheinung funktionsgerechten Pressehandelns. Dies entspricht der differenzierten Betrachtung des BGH, welche er z.B. im Urteil „Influencer I“ (BGH, Urt. v. 09.09.2021 - I ZR 90/20 - GRUR 2021, 1400) angewandt hatte.
Im vorliegenden Verfahren hatte die Klägerin jedoch nicht die Ärztelisten als redaktionelle Beiträge angegriffen, sondern die entgeltliche Bereitstellung der Siegel, welche die hierdurch ausgezeichneten Ärztinnen und Ärzte in ihrer eigenen Werbung verwenden konnten, um auf die Aufnahme in die jeweilige Liste der Beklagten hinzuweisen.
Diese entgeltliche Bereitstellung ist nach Auffassung des BGH zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Personen sowie zugunsten des eigenen Unternehmens der Beklagten zur Förderung des Absatzes dieser Dienstleistung erfolgt. Die eigennützige wirtschaftliche Verwertung der Rechercheergebnisse der Beklagten außerhalb ihrer Presseerzeugnisse hat der BGH damit nicht mehr als notwendige Begleiterscheinung funktionsgerechten Pressehandelns qualifiziert, welche aber der Privilegierung redaktioneller Beiträge der Presse zugrunde liegt.
Zudem hat der Senat argumentiert, dass hier die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurücktrete, dass die Förderung des eigenen Wettbewerbs der Beklagten auch mit Blick auf den Umstand, dass der Siegelvergabe journalistische Rechercheergebnisse zugrunde liegen, im Vordergrund stehe.
Eine etwaige Einordnung der eigenständigen Vermarktung redaktioneller Rechercheergebnisse durch Lizenzierung eines Testlogos in den Schutzbereich der Pressefreiheit ließ der Senat indes ausdrücklich offen.
IV. Abwägung mit Grundrechten
Unter Berücksichtigung der Einordnung der Logo-Lizenzierung als geschäftliche Handlung hat der BGH bei Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung auf die Siegelwerbung auch keine Kollision der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) mit der Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) gesehen.
§ 5 UWG sei ein allgemeines Gesetz und eine gesetzlich vorgesehene, verhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte der Beklagten. Der Schutz des Leistungswettbewerbs und die gesundheitsbezogene Arztwahl also ein besonders schutzwürdiger Bereich wiegen nach Auffassung des BGH besonders schwer.
Die Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung hat der BGH auch als verhältnismäßig qualifiziert, da er geeignet sei, einer durch die Irreführung der Verbraucher hervorgerufenen Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs entgegenzuwirken, zum Schutz des Leistungswettbewerbs erforderlich sei und ein weniger strenger Maßstab den Schutzzweck nicht hinreichend gewährleisten würde. Die Anwendung dieses Maßstabs hat der BGH somit auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Einschränkungen der medialen Grundrechte der Beklagten wegen des hohen Rangs der hier betroffenen Schutzgüter als angemessen qualifiziert.
V. Unzureichende Feststellungen der Vorinstanz zu Verfahren und Logoaussage
Für den vom BGH für diesen Fall neu definierten Prüfungsmaßstab reichten die vom OLG München getroffenen Feststellungen noch nicht aus, da sich aus diesen nicht mit hinreichender Gewissheit ergab, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit von in der Werbung verwendeten Testergebnissen mit Gesundheitsbezug zu genügen.
Als Beispiele für mögliche Defizite nannte der Senat den Umstand, dass bereits eine vorherige Auszeichnung als „F. Top Mediziner“ für eine Aufnahme in die Liste genügte. Auch habe das Berufungsgericht nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden.
Ferner habe das Berufungsgericht auch nicht den Umstand gewürdigt, dass die Beurteilung der ärztlichen Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärztinnen und Ärzte beruhte. Das vom OLG in diesem Zusammenhang verwendete Argument, dass Verbraucher bei der Bewertung freiberuflicher Leistungen mit subjektiven Elementen rechnen würden, genügte dem BGH ausdrücklich nicht. Denn selbst wenn der Verkehr mit dem Einfluss subjektiver Kriterien rechne, sei zur Vermeidung einer Irreführung über den Aussagegehalt der Testlogos von Bedeutung, wessen Einschätzung in welchem Gewicht in die Auszeichnung eingeht. Es macht nach Auffassung des BGH somit einen relevanten Unterschied, ob es sich hierbei um die Einschätzungen von ärztlichen Kollegen, Selbsteinschätzungen der sodann ausgezeichneten Ärzte oder Einschätzungen von Patienten handelt.
Zudem stellte der BGH klar, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügen könnte. Das OLG hatte den Logos eine umfassende, verallgemeinerte Qualitätsaussage zugeschrieben. Nach Auffassung des I. Zivilsenats lässt aber gerade ein uneingeschränktes „Top“- oder Empfehlungszeichen weder die Kriterien der Prüfung noch deren Limitationen, wie etwa den maßgeblichen Einfluss der Aussagen von Kolleginnen und Kollegen, der ausgezeichneten Ärztinnen und Ärzte selbst und Patienten als medizinischen Laien deutlich werden. Das Logo könne durch eine Weglassung solcher Einschränkungen deshalb eine fachliche Autorität beanspruchen, die seine Datengrundlage nicht rechtfertige. Auch dies muss das OLG nach der Zurückverweisung noch einmal ausdrücklich prüfen.
Kontext der Entscheidung
I. Keine Gleichsetzung mit Spitzenstellungswerbung oder Prüfzeichen, aber Verschärfung des Transparenzgebotes bei Gesundheitsbezug
Der BGH hat klargestellt, dass für die Zulässigkeit der Werbung mit einem Testergebnis nicht schon deshalb die zu Spitzenstellungsbehauptungen entwickelte Rechtsprechung gilt, weil ein solches Ergebnis eine positive Rang- oder Qualitätsaussage enthält. Wer ein korrekt verliehenes, methodisch tragfähiges und aktuelles Testergebnis nutzt, muss deshalb grundsätzlich keinen Nachweis erbringen, der die Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung rechtfertigt.
Ebenso wenig hat der BGH die streitgegenständlichen Test-Logos als Prüf- oder Gütezeichen eingeordnet, die eine neutrale Prüfung nach festen Mindeststandards suggerieren. Das OLG München hat diese Logos deshalb vom BGH gebilligt zutreffend als Werbung mit Testergebnissen qualifiziert. Dieser Unterschied bedeutet jedoch nicht, dass in solchem Falle keine zusätzlichen Transparenz-Anforderungen zu beachten wären: Bereits die Entscheidungen „LGA tested“ (BGH, Urt. v. 21.07.2016 - I ZR 26/15 - GRUR 2016, 1076) und „Testsiegel auf Produktabbildung“ (Urt. v. 15.04.2021 - I ZR 134/20 - GRUR 2021, 979) haben die Bedeutung einer zutreffenden, nachvollziehbaren Verwendung von Testsiegeln deutlich betont.
Die aktuelle „Top-Mediziner“-Entscheidung verschiebt nunmehr den Akzent der Prüfung auf den Gesundheits-Kontext der Testlogo-Werbung: Auch wenn ein Zeichen ein an sich zutreffendes Testergebnis ausweist und einen Hinweis die jeweiligen Quellen enthält, in denen sich Erläuterungen über die Kriterien für die Zusammenstellung der Listen befinden, kann es gleichwohl irreführend sein, wenn der generelle Aussagegehalt des Logos methodische Limitationen der Testdurchführung verdeckt. Die besondere Strenge des BGH in diesem Fall beruht somit auf dem Auseinanderfallen von Aussagebreite und Erkenntnisgrundlage der durch das Logo verkörperten Beurteilung.
II. Kein Ausschluss subjektiver Kriterien
Auch die Verwendung subjektiv geprägter ärztlicher Bewertungen hat der BGH ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Denn auch wenn Kollegenempfehlungen, Patientenerfahrungen und Selbstauskünfte regelmäßig als Meinungsäußerungen zu qualifizieren sind, besitzen auch diese für die Auswahl und Einordnung medizinischer Leistungserbringer einen relevanten Erkenntniswert.
Gerade ärztliche Tätigkeit kann entscheidend von weichen Faktoren geprägt sein und ist deshalb nicht vollständig technisch messbar. Das Urteil verlangt daher keine Scheingenauigkeit und keine vollständige Objektivierung redaktioneller Recherche. Erforderlich ist aber ein seriöses, nachvollziehbar dokumentiertes Verfahren und eine Kommunikation, die dessen Aussagekraft nicht unangemessen generalisiert. Wo Kriterien nur einen begrenzten und/oder subjektiv gefärbten Befund tragen, darf das Logo keine uneingeschränkte fachliche Qualitätsautorität erzeugen.
III. Begründung mit Gesundheitsbezug
Mit dem Abstellen auf den Gesundheitsbezug als Schutzgut zusätzlich zum Leistungswettbewerb (vgl. Rn. 36 des Urteils) hat der BGH versucht, den in der Entscheidung des BVerfG zum Juve-Handbuch (Beschl. v. 07.11.2002 - 1 BvR 580/02 - NJW 2003, 277) enthaltenen Vorgaben für die Verhältnismäßigkeit einer auf das UWG gestützten Einschränkung der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit gerecht zu werden. Allerdings führt die starke Betonung des Gesundheitsbezuges der Ärzteliste dazu, dass man das Urteil dahin gehend interpretieren könnte, dass in Branchen ohne Gesundheitsbezug deutlich geringere Anforderungen für eine Werbung mit Testergebnissen gelten sollen.
Auswirkungen für die Praxis
I. Nachvollziehbare Methodik der Bewertung ist erforderlich
Verlage und sonstige Lizenzgeber für Testlogos zur Verwendung im ärztlichen Bereich müssen künftig Auswahl- und Bewertungskriterien verwenden, die nachvollziehbar, inhaltlich konsistent und mit einer klar nachvollziehbaren Gewichtung versehen sind. Zudem müssen sie diese Kriterien dokumentieren und den Logoverwendern zur Kommunikation zur Verfügung stellen. Werden subjektive Kriterien, Kollegenempfehlungen, Patientenbewertungen oder Selbstauskünfte einbezogen, müssen auch Herkunft, Rolle und Gewicht dieser Informationen nachvollziehbar feststehen. Eine bloße Aufzählung von Kriterien dürfte nicht genügen, sofern die maßgeblichen Entscheidungsstufen oder ihre Gewichtung im Dunkeln bleiben.
II. Vorgaben zur Logo-Nutzung müssen präzisiert werden
Zudem werden die Lizenzgeber in den Nutzungsverträgen Vorgaben zur Verwendung der Testlogos deutlich präziser als bisher definieren müssen. Dazu zählen Pflichten wie: unveränderte Wiedergabe des Logos, zwingende Angabe des Jahres und der Fundstelle, Verbot einer über die Auszeichnung hinausgehenden werblichen Umschreibung sowie Vorgaben für die Kommunikation erläuternder Hinweise.
III. Ausführungen zur Logo-Gestaltung werfen Folgefragen auf
Nach den Vorgaben des BGH muss das Logo in seiner Wortwahl und Gestaltung die Aussage in einer Weise begrenzen, die dem Ranking-Verfahren tatsächlich entspricht. Allgemeine Spitzenbegriffe wie „Top“ oder „Empfehlung“ sind somit ab sofort besonders risikobehaftet, wenn sie keine erkennbare methodische Einordnung enthalten. Je umfassender die Aussage, desto klarer müssen die Einschränkungen kommuniziert werden. Das Urteil stellt mit dem Erfordernis, die wesentlichen Kriterien für die Zusammenstellung der Listen bereits zusammen mit dem Logo zu kommunizieren, allerdings die Ersteller und Verwender solcher Zeichen vor ein großes praktisches Problem, wie diese Vorgabe konkret umzusetzen ist. Denn ein Testsiegel ist seiner Natur nach knapp und kann nicht die gesamte Methodik abbilden.
Die Entscheidung gibt keine belastbare Antwort darauf, ob ein kurzer Zusatz zu subjektiven Kriterien, ein QR-Code, ein gestufter Hinweis oder eine weniger absolute Bezeichnung genügt. Dieses Gestaltungsproblem wird noch dadurch verschärft, dass der Senat in Rn. 44 des Urteils ausdrücklich darauf hinweist, dass räumliche Beschränkungen eines kleinen Logos lediglich bei der Frage, ob wesentliche Informationen gemäß § 5a UWG mitgeteilt werden müssen, Bedeutung erlangen können, jedoch keine (vorliegend angenommene) nach § 5 UWG irreführende Gestaltung rechtfertigen. Die Ausweitung dieser bereits in Rn. 36 der Entscheidung „klimaneutral“ (BGH, Urt. v. 27.06.2024 - I ZR 98/23 - GRUR 2024, 1122) zu findenden Differenzierung auf die Nutzung von Testlogos im Gesundheitsbereich führt dazu, dass diejenigen, die ein Zeichen so verdichten, dass es eine starke und umfassende Qualitätsaussage erzeugt, sich zur Rechtfertigung nicht darauf berufen können, für einen die Aussage begrenzenden Aufklärungshinweis sei kein Platz vorhanden.
Wenn diese Ausführungen des BGH dahin gehend zu verstehen sein sollten, dass außerhalb der Werbung erfolgende, von den Adressaten durch eigene Tätigkeit aufzurufende aufklärende Hinweise niemals ausreichen würden, um eine Irreführung zu vermeiden (und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Onlinewerbung handelt, bei der sich die Aufklärung ohne Medienbruch durch einen Klick auf eine entsprechend deutlich gekennzeichnete Schaltfläche aufrufen lässt), hätte dies zur Konsequenz, dass entweder der Aussagegehalt des Logos deutlich zurückgenommen oder stets ein sehr umfangreicher Aufklärungshinweis dem Logo direkt hinzugefügt werden müsste. Beides würde die Attraktivität solcher Siegel drastisch verringern und könnte mittelfristig sogar das Ende dieses Geschäftsmodells bedeuten.
Kurzfristig sind jedoch wie im Bereich der Heilmittelwerbung mit Studienergebnissen zahlreiche Folgeauseinandersetzungen zur Positionierung und dem Inhalt von Aufklärungshinweisen vorprogrammiert. Das OLG München wird nach der Zurückverweisung eine erste Gelegenheit haben, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Es wird aber noch dauern, bis sich zu diesem Punkt eine klar konturierte Linie in der Rechtsprechung herausgebildet hat.
IV. Übertragbarkeit auf Anwaltsrankings?
Kurz nach Veröffentlichung dieser Entscheidung ist eine intensive Diskussion über die naheliegende Frage entstanden, ob die vom BGH definierten Vorgaben auch für Anwaltsrankings und die Verwendung der in diesem Bereich ebenfalls zahlreich vorhandenen Test-Siegeln gelten (vgl. etwa Jaschinski, GRUR-RS 2026, 18003; Lorenz, becklink 3501151).
Der BGH hat die besonders strenge Messlatte im vorliegenden Fall zwar ausdrücklich auch, aber eben nicht nur mit dem besonderen Schutzgut der Gesundheit und der Hilflosigkeit von Patienten bei Fehlentscheidungen begründet. Für Anwaltsrankings könnte man deshalb durchaus in ähnlicher Weise argumentieren: Denn mit der Wahl eines Anwaltes sind für einen relevanten Teil der Verbraucher oder Unternehmen wirtschaftlich bzw. persönlich schwerwiegende Entscheidungen verbunden.
Insofern dürfte es nicht lange dauern, bis auch bei den Anwaltsrankings das zugrunde liegende Auswahlverfahren und die Gestaltung der entsprechenden Logos unter Berufung auf diese Entscheidung hinterfragt und gerichtlich beanstandet werden.