Mio/Asplund und USM/konektraTenor 1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Werkarten. 2. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind dahin auszulegen, dass ein Werk im Sinne dieser Bestimmungen ein Gegenstand ist, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische, Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht den Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Umstände wie die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen sind als solche für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands, für den Schutz beansprucht wird, weder erforderlich noch entscheidend. 3. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind dahin auszulegen, dass für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung zu bestimmen ist, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Unerheblich sind der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks. Die Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen. - A.
Problemstellung Das Urteil des EuGH beschäftigt sich mit den Voraussetzungen und der Reichweite des urheberrechtlichen Schutzes von Werken der angewandten Kunst. Es ergeht auf Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt (Schweden) sowie des BGH und knüpft an die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen des urheberrechtlichen Werkbegriffs an. Um Urheberrechtsschutz als „Werk“ zu genießen, muss es sich beim betreffenden Schutzobjekt danach um ein Original in dem Sinne handeln, dass der Gegenstand die Persönlichkeit seiner Urheberin widerspiegelt, indem er ihre schöpferischen Fähigkeiten durch freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Offen war bislang jedoch, wie die konkrete Beurteilung der Originalität eines Gegenstands vorzunehmen ist, namentlich welche Kriterien bei der Bestimmung zu berücksichtigen sind, ob ein Gegenstand der angewandten Kunst „freie und kreative“ Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Der EuGH hat zwar bereits in früheren Urteilen festgestellt, dass ein Werkschutz dort ausscheidet, wo die Schaffung des Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder andere Zwänge bestimmt wird und daher kein Raum für die Ausübung künstlerischer Freiheit ist, andererseits aber betont, dass nicht jede Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Gestaltungsalternativen auch kreativ in diesem Sinne ist. Was genau eine freie Entscheidung zu einer kreativen macht, blieb ungeklärt. Die Herausforderung für die Gerichte besteht vor diesem Hintergrund darin, Maßstäbe für die Beurteilung der Kreativität einer Produktgestaltung zu entwickeln, die eine hinreichende Abgrenzung zum Designschutz gewährleisten, dem solche Gestaltungen ebenfalls zugänglich sind. Wenn ein Gegenstand danach als Werk der angewandten Kunst (auch) urheberrechtlich geschützt ist, stellt sich zudem die Frage, wie weit der Schutz reicht, wie dicht also etwaige Nachahmungen am Original sein müssen, um das daran bestehende Urheberrecht zu verletzen.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Gegenstand beider Vorlageverfahren sind Klassiker des Möbeldesigns: die Tische der Möbelserie „Palais Royal“ von Asplund sowie das modulare Möbelsystem „USM Haller“. Deren Herstellerinnen sehen sich jeweils mit konkurrierenden Angeboten sehr ähnlicher Designs konfrontiert, deren Vertrieb sie gestützt auf ihr Urheberrecht untersagen wollen. Die Vorinstanzen haben den Urheberrechtsschutz in erster Linie vom Schaffensprozess selbst und den vom jeweiligen Urheber während dieses Prozesses getroffenen Entscheidungen abhängig gemacht. So hat das OLG Düsseldorf einen Schutz des Möbelsystems „USM Haller“ vor allem deswegen abgelehnt, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sich seine Schöpfer zu Beginn des Schaffensprozesses einer eigenen Formidee unterworfen hatten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2022 - 20 U 259/20 Rn. 75 - GRUR-RS 2022, 41376 „Modulares Möbelbausystem“). Ob ein Gegenstand ausreichende Originalität aufweist, stellt sich danach eher als eine Beweis- als eine Rechtsfrage dar. Der Svea hovrätt hat in seiner Vorlage aber zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solches Verständnis des Originalitätserfordernisses die Gefahr berge, dass grundsätzlich alle Entscheidungen, die der Urheber beim Schaffen des Gegenstands getroffen hat und die nicht von technischen Überlegungen, Regeln oder Anforderungen gesteuert sind, als frei und kreativ angesehen werden und dadurch der Designschutz ausgehöhlt zu werden droht. Das schwedische Gericht hat sich daher – ebenso wie der BGH (EuGH-Vorlage v. 21.12.2023 - I ZR 96/22 Rn. 32 ff. - GRUR 2024, 132 „USM Haller“, m. Anm. Stieper, GRUR 2024, 104) – dafür ausgesprochen, vom Gegenstand selbst auszugehen und zu verlangen, dass der Gegenstand „eine gewisse individuelle Eigenart“ aufweist und „in bestimmter Weise einzigartig“ ist, indem er „einen bestimmten Grad an Selbstständigkeit und Originalität erlangt“ hat und „der Individualität des Urhebers Ausdruck“ verleiht (wiedergegeben in Rn. 28 bis 32 des Besprechungsurteils). Dieser Sichtweise schließt sich der EuGH an: Die Verwendung der Begriffe „widerspiegeln“ und „zum Ausdruck bringen“ mache deutlich, dass solche Entscheidungen und die Persönlichkeit des Urhebers in dem Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, „sichtbar sein müssen“ (Rn. 71). Das mit der Prüfung der Frage der Originalität eines Gegenstands befasste Gericht habe die kreativen Entscheidungen somit „in der Form“ dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können (Rn. 73). Der Schaffensprozess und die Absichten des Urhebers könnten zwar berücksichtigt werden, sofern diese Aspekte im Gegenstand selbst zum Ausdruck kommen, das Gericht könne seine Beurteilung aber „nicht maßgeblich auf diese Elemente stützen“ (Rn. 75). Auch äußere und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretene Umstände wie die Präsentation eines Gegenstands in Ausstellungen oder Museen oder seine Anerkennung in Fachkreisen seien „als solche weder erforderlich noch entscheidend“ (Rn. 81).
- C.
Kontext der Entscheidung Die Vorlageverfahren sind von einer intensiven Diskussion um die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von „Gebrauchskunst“, insbesondere in Abgrenzung zum deutlich kürzeren Designschutz, begleitet worden (vgl. nur Kraetzig/Raue/Hofmann/Peukert/Stieper/Kur/Sattorov/Schrör/Zech, GRUR 2025, 802). Sie sind vor dem Hintergrund zahlreicher weiterer Verfahren zu betrachten, in denen – mit unterschiedlichem Erfolg – versucht wurde, heute als ikonisch geltende Produktdesigns „kulturell aufzuladen“ und dadurch in den Stand urheberrechtlich geschützter Werke der angewandten Kunst zu erheben. So ist in Frankreich die berühmte „Birkin Bag“ von Hermès als schutzfähiges Werk angesehen worden (Tribunal judiciare de Paris, 07.02.2025 - RG n 22/09210 „Hermès“). In Deutschland hat der BGH mehreren Sandalenmodellen von Birkenstock dagegen urheberrechtlichen Schutz abgesprochen (BGH, Urt. v. 20.02.2025 - I ZR 16/24 - GRUR 2025, 407 „Birkenstocksandale“ m. Anm. Stieper, ZUM 2025, 341). Zur Begründung hat der BGH auf den „quantitativen Aspekt“ des unionsrechtlichen Qualitätskriteriums abstellt, das – in Abgrenzung zu einem „rein handwerklichen Schaffen“ – einen Grad an Gestaltungshöhe voraussetze, der „Individualität überhaupt erkennen lässt“ (BGH, Urt. v. 20.02.2025 - I ZR 16/24 Rn. 26 „Birkenstocksandale“). Generalanwalt Szpunar hat sich diese Abgrenzung in seinen Schlussanträgen zum vorliegenden Verfahren zu eigen gemacht: Nicht kreativ sind danach nicht nur „Entscheidungen, die nicht frei sind, in dem Sinne, dass sie durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind, sondern auch solche, die zwar nicht durch derartige Zwänge bedingt sind, sich aber entweder aus rein zweckbedingten Erwägungen oder aus den bei der Gestaltung der fraglichen Gegenstände üblicherweise verwendeten Methoden oder Standards ergeben, sowie solche, die völlig unbedeutend oder banal sind“ (GA Szpunar, Schlussanträge v. 08.05.2025 Rn. 31). Der EuGH übernimmt diese Wortwahl zwar nicht, unterscheidet aber ebenfalls zwischen (lediglich) freien Entscheidungen und solchen, die (auch) kreativ sind: Die Tatsache, dass der Schöpfer eines Gebrauchsgegenstands Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind, begründe keine Vermutung, dass diese Entscheidungen kreativ im Sinne des Urheberrechts sind (Rn. 65). Dabei scheint auch er vom Erfordernis einer gewissen Schöpfungshöhe auszugehen, wenn er vom Urheber „ein einzigartiges, von seiner Persönlichkeit geprägtes Werk“ verlangt (Rn. 55), dem seine Entscheidungen „einen einzigartigen Aspekt verleihen“ (Rn. 82). Das ist aber nicht im Sinne erhöhter Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst zu verstehen, sondern gilt für alle Werkarten gleichermaßen (Rn. 58). Der EuGH folgt den Schlussanträgen schließlich auch in Bezug auf die Kriterien für die Prüfung einer etwaigen Verletzung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte. Der Generalanwalt hat ausdrücklich betont, dass es hierfür ausschließlich darauf ankommt, ob „kreative Elemente des geschützten Werks – d.h. solche, die Ausdruck der die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnden Entscheidungen sind – wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind“. Dass zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Gegenständen kein anderer Gesamteindruck besteht, könne „für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung … nicht als ausreichend angesehen werden und sollte in der Praxis von den Gerichten nicht einmal angesprochen werden“ (GA Szpunar, Schlussanträge v. 08.05.2025 Rn. 67). So sieht es nun auch der EuGH: Für die Beurteilung einer Urheberrechtsverletzung könne „der Vergleich des von jedem der einander gegenüberstehenden Gegenständen hervorgerufenen Gesamteindrucks nicht entscheidend sein, da dieses Kriterium den Schutz von Geschmacksmustern betrifft“ (Rn. 87). Das ist als deutliche Absage an den BGH zu verstehen, der maßgeblich auf einen „Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen“ abstellt (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 173/21 Rn. 29 - GRUR 2023, 571 „Vitrinenleuchte“ m. Anm. Stieper).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die erhoffte Klarstellung, was unter einer „kreativen“ im Gegensatz zu einer handwerklichen Leistung zu verstehen ist, bringt dieses Urteil nicht. Materielle Vorgaben an die Originalität einer Gestaltung im Sinne des europäischen Werkbegriffs lassen sich der Entscheidung kaum entnehmen. Es bleibt dabei, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte erheblichen Spielraum bei der Ausfüllung der vom EuGH aufgestellten Kriterien haben. In erster Linie konkretisiert der EuGH die Begründungslast bei der Feststellung, ob ein Gegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst genießt. Folgende zentrale Konsequenzen können insoweit aus dem Urteil gezogen werden: I. Für die Einordnung einer Produktgestaltung als „Werk“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG genügt es nicht, einen hinreichenden Abstand zum vorbekannten Formenschatz festzustellen. Vielmehr müssen konkrete Elemente in der Gestaltung identifiziert werden, die eine kreative Entscheidung zum Ausdruck bringen, die der Gestaltung also eine persönliche Prägung im Sinne einer „Einzigartigkeit“ (im Gegensatz zur Eigenart eines schutzfähigen Designs) verleihen. II. Gestaltungselemente, die Ausdruck zweckbedingter Erwägungen oder üblicher Methoden oder Standards sind, können keinen Urheberrechtsschutz begründen. Die Umstände des Schaffensprozesses sowie die Anerkennung in Fachkreisen können für die Kreativität der in der Gestaltung zum Ausdruck kommenden Entscheidungen als Indiz herangezogen werden, sind jedoch nicht als solche entscheidend. Die Formulierung des BGH, es müsse ein „ästhetischer Gehalt“ von einem solchen Grad erreicht werden, dass „nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer ‚künstlerischen‘ Leistung gesprochen werden kann“, sollte aufgegeben werden. III. Die Grenze zwischen abhängiger Bearbeitung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und freier Benutzung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG) verläuft dort, wo keine schutzfähigen Elemente des Werkes wiedererkennbar übernommen werden. Gemeinsamkeiten oder Unterschiede im Gesamteindruck sind nicht entscheidend und sollten der Feststellung oder Ablehnung einer Urheberrechtsverletzung nicht zugrunde gelegt werden. IV. Welches Maß an Originalität das genutzte Werk aufweist, ist für die Feststellung einer Verletzung des daran bestehenden Urheberrechts unerheblich. Auch auf die schöpferische Individualität des Gegenstandes, in das Elemente aus dem Originalwerk übernommen werden, kommt es nicht an (vgl. dazu Stieper, GRUR 2025, 1816, 1818). Ein hinreichender äußerer Abstand i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG liegt bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift schon, aber auch nur dann vor, wenn sich die Übernahmen aus dem Originalwerk auf Elemente beschränken, die weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit die schöpferische Leistung der Urheberin zum Ausdruck bringen – mag das Originalwerk als solches auch erkennbar bleiben. Zunächst muss also durch einen Vergleich der beiden Gestaltungen festgestellt werden, welche einzelnen Elemente aus dem Werk in die angegriffene Gestaltung wiedererkennbar (d.h. nicht nur als Inspiration) übernommen worden sind. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob in diesen – und nur in diesen – Elementen die schöpferische Individualität der Originalurheberin zum Ausdruck kommt. Wenn dies der Fall ist, wird das Bearbeitungsrecht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt. Anderenfalls fehlt es an einem Eingriff in die Verwertungsrechte. Auch eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts unter dem Gesichtspunkt des Integritätsschutzes ist dann ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 09.11.2023 - I ZR 203/22 Rn. 42, 45 f. - GRUR 2024, 386 „E2“; dazu Stieper, jurisPR-WettbR 3/2024 Anm. 2).
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Bemerkenswert ist zudem, dass der EuGH erstmals ausdrücklich anerkennt, dass die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Originalität auch in der individuellen Zusammenstellung vorbekannter Elemente zum Ausdruck kommen kann, der urheberrechtliche Schutz in diesem Fall aber auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt ist (Rn. 78 f.). Ebenso neu sind die Ausführungen zur Möglichkeit einer unabhängigen Doppelschöpfung. Auch sie erkennt der EuGH grundsätzlich an, macht aber zugleich klar, dass dies die absolute Ausnahme bleiben wird: Regelmäßig wird die Ähnlichkeit oder Identität mit einem anderen Gegenstand vielmehr im Gegenteil eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe des fraglichen Gegenstands nahelegen (Rn. 80).
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