Die juris Nachrichten App jetzt gratis herunterladen
Verbot touristischer Übernachtungen in Berlin bestätigt
Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass nach § 16 Absatz 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben weiterhin untersagt sind.
Das VG Berlin hatte den – noch gegen die zuvor geltende Bestimmung – gerichteten Eilantrag einer Vermieterin von 228 Ferienappartements mit Beschluss vom 18.11.2020 (VG 14 L 580/20) abgelehnt.
Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Blick auf die neue Regelung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die gesetzliche Ermächtigung in §§ 28, 32 i.V.m. § 28a Abs. 1 Ziff. 12 des Infektionsschutzgesetzes entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht offensichtlich verfassungswidrig. Insbesondere sei sie hinreichend bestimmt und genüge dem Gesetzesvorbehalt. Soweit nach den Bestimmungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen vom Beherbergungsverbot ausgenommen seien, sei die Antragstellerin nicht verpflichtet, tatsächliche Reise- bzw. Übernachtungsgründe zu überprüfen. Vielmehr hätten die Gäste vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Betreiber der Einrichtungen müssten vor Abschluss eines Vertrages lediglich den Zweck der Beherbergung erfragen und dokumentieren. Das Verbot touristischer Übernachtungen beuge der Gefahr vor, dass noch nicht festgestellte Infektionen nach Berlin getragen werden könnten, wodurch auch die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten erschwert werde. Angesichts des diffusen Infektionsgeschehens könne die Pandemiebekämpfung nicht mehr nur bei vermeintlichen "Haupttreibern" ansetzen. Diese nicht zu beanstandende Einschätzung des Verordnungsgebers sei geeignet, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Das auch im Übrigen erforderliche und verhältnismäßig erscheinende Beherbergungsverbot verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die von der Antragstellerin vermieteten Unterkünfte anders als ausschließlich selbstgenutzte Zweit- und Ferienwohnungen typischerweise einen großen, ständig wechselnden Nutzerkreis aufwiesen. Dies rechtfertige eine abweichende Behandlung.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 08.01.2020
Zur Nachrichten-Übersichtsseite