Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
vergangene Woche hat der EuGH sich in einem mit großer Aufmerksamkeit erwarteten weiteren Urteil zur Vereinbarkeit der (bislang unangewendeten) deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht geäußert.
Die Richter trafen eine unmissverständliche Aussage: Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Verbindungs- und Standortdaten lässt sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen Personen – etwa hinsichtlich deren Gewohnheiten des täglichen Lebens oder deren soziales Umfeld – zu und stellt damit einen nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar.
Mit dem Urteil, dem ein Rechtsstreit der Bundesnetzagentur mit dem Internetprovider SpaceNet und der Telekom vorausging, geht die Angelegenheit nun zurück zum BVerwG, das die Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen feststellen und damit die Bundesregierung verpflichten wird, die Vorgaben des EuGH in einer Neufassung umzusetzen.
Während das Urteil ganz überwiegend positiv aufgenommen wurde, fehlt es natürlich nicht an Kritik: Joachim Herrmann und Georg Eisenreich lassen in einer gemeinsamen Pressemitteilung den Wunsch nach einer „Wiederbelebung der Verkehrsdatenspeicherung“ verlautbaren. Diese Einstellung, das zeigen die übrigen Reaktionen, teilen nur wenige.
In dieser Ausgabe befasst sich zunächst Klaus Spitz mit den Ansprüchen eines Bewerbers infolge einer geschlechtsdiskriminierenden Stellenanzeige auf eBay Kleinanzeigen (LArbG Kiel, Urt. v. 21.06.2022 - 2 Sa 21/22) (Anm. 2).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Klaus Lodigkeit zur Verpflichtung von Online-Glücksspielanbietern, bei Fehlen der Konzession verlorene Einsätze zurückzuzahlen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2022 - 23 U 55/21) (Anm. 3).
Matthias Wenn ist mit einer Anmerkung zum „Uploaded III“-Urteil des BGH zur Haftung von Plattformbetreibern für (urheber-)rechtsverletzende Inhalte vertreten (BGH, Urt. v. 02.06.2022 - I ZR 135/18) (Anm. 4).
Ulrich Wahlers widmet sich dem Verhältnis zwischen – mitunter seit vor der Pandemie – bestehenden tariflichen Regelungen zu neueren Betriebsvereinbarungen in Bezug auf eine Beteiligung des Arbeitgebers an Miet-, Heiz- und ähnlichen Kosten bei Telearbeit bzw. Tätigkeit im Home-Office (LArbG Kiel, Urt. v. 09.02.2022 - 6 Sa 150/21) (Anm. 5).
Schließlich besprechen Christoph Halder und Piotr Maluszczak ein Vorabentscheidungsersuchen des VG Wiesbaden zur Reichweite des Rechtsschutzes gegen zurückgewiesene Beschwerden Betroffener nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO und zur Schaffung und Ausgestaltung von Schattendatenbanken von öffentlichen Registern durch Auskunfteien (VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.01.2022 - 6 K 1052/21.WI) (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann