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Anmerkung zu:BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 51/22
Autor:Arno Schubach, RA und FA für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum:27.03.2024
Quelle:juris Logo
Normen:§ 10 KVAV, § 192 VVG, § 206 VVG, § 195 VVG, § 147 VAG, § 146 VAG, § 15 KVAV, § 14 KalV, § 6 KVAV, § 12b VAG, § 307 BGB, § 306 BGB, § 155 VAG, § 208 VVG, § 203 VVG
Fundstelle:jurisPR-VersR 3/2024 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Peter Schimikowski, RA
Zitiervorschlag:Schubach, jurisPR-VersR 3/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Voraussetzungen für Beitragsanpassungen bei einem Beitragsentlastungstarif in der PKV



Leitsatz

Die Anforderungen an die Prämienanpassung in einem Beitragsentlastungstarif richten sich nach § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3, 4 VAG, § 203 Abs. 5 VVG.



A.
Problemstellung
Der BGH hat bereits in einer Vielzahl von Verfahren verschiedene Fragen zu den Voraussetzungen und der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen gemäß § 203 VVG in der privaten Krankenversicherung entschieden. Hier war nun die Frage zu beantworten, ob ein Beitragsentlastungstarif überhaupt den Anforderungen des § 203 VVG unterliegt und inwieweit in den Versicherungsbedingungen abweichende Voraussetzungen für die Beitragsanpassung wirksam geregelt werden können.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der BGH hat im konkreten Fall die Prämienanpassung als unwirksam angesehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung nicht erfüllt wurden und die Beitragsanpassungsklausel in den Versicherungsbedingungen nicht wirksam ist. Dabei hat er klargestellt, dass auch in einem Beitragsentlastungstarif die Voraussetzungen des § 203 VVG erfüllt werden müssen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22 Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2023 - 12 U 304/21 Rn. 96 - VersR 2023, 237; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2022 - 8 U 1621/22 Rn. 32; OLG Köln, Urt. v. 11.11.2022 - 20 U 296/21 Rn. 113; Gramse in: BeckOK-VVG, Stand: 01.11.2023, § 203 Rn. 19a; Boetius, RuS 2022, 248, 254; Voit, RuS 2022, 215, 216; a.A. OLG Schleswig, Urt. v. 08.05.2023 - 16 U 179/22 Rn. 133 - VersR 2023, 973). Die im konkreten Fall in den Versicherungsbedingungen enthaltene Sonderregelung ist nach Ansicht des BGH unwirksam, da sie zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gemäß § 208 Satz 1 VVG halbzwingenden Regelungen in § 203 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VVG abweicht.
Dabei stellt der BGH zunächst fest, dass der vereinbarte Beitragsentlastungstarif als Krankenversicherung einzuordnen ist, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist. Deshalb gilt auch für ihn § 203 Abs. 2 VVG.
Zwar handelt es sich bei dem Beitragsentlastungstarif nicht um einen eigenständigen Tarif in der Krankenversicherung, sondern nur um Regelungen zu den Beitragszahlungen in der Hauptversicherung. Er ist jedoch im Rahmen des Versicherungsvertrages der Parteien ein eigener Tarif im Sinne eines nach Grund und Höhe einheitlichen Leistungsversprechens gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV). Die vom Versicherer übernommene Leistung ist dabei, ab einem festgelegten Lebensalter der versicherten Person die Höhe der Prämie der Hauptversicherung in der Weise zu reduzieren, dass der Beitrag um die Leistung aus dem Beitragsentlastungstarif – dem Entlastungsbetrag – gemindert wird (vgl. Gramse in: BeckOK-VVG, § 203 Rn. 19a.1). Anders als bei anderen Tarifen, die selbst schon eine Beitragsentlastung in ihren Bedingungen vorsehen, kann der Beitragsentlastungstarif in der dem BGH zur Beurteilung vorliegenden Ausgestaltung als Zusatztarif auch zu bestehenden Tarifen abgeschlossen werden, um eine Beitragsminderung im Alter zu vereinbaren (vgl. Gutachten der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter, BT-Drs. 13/4945, S. 18). Es handelt sich somit um einen eigenständigen Tarif, der zwar neben einer Krankheitskostenversicherung, aber nicht zugleich mit dieser abgeschlossen werden muss, sondern auch nachträglich abgeschlossen und jederzeit unabhängig von der Hauptversicherung isoliert gekündigt werden kann. Zudem ist für diesen Tarif eine gesonderte Prämie zu zahlen, die unabhängig von den anderen Tarifen kalkuliert wird, weshalb Beitragsanpassungen auch nicht zwingend zeitgleich mit Anpassungen in den Haupttarifen erfolgen.
Somit ist der Beitragsentlastungstarif selbst eine Krankenversicherung i.S.d. §§ 192 ff. VVG, auch wenn er nicht gemäß § 192 Abs. 1 VVG die Erstattung von Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen als Leistung vorsieht. Der BGH verweist darauf, dass nach § 192 Abs. 1 VVG auch „sonstige vereinbarte Leistungen“ als Bestandteil einer Krankenversicherung vereinbart werden können und Absatz 3 die Möglichkeit der Vereinbarung zusätzlicher Dienstleistungen vorsieht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen. Dies zeige, dass der Begriff der Krankenversicherung weit zu verstehen ist und nicht nur die Erstattung von Behandlungskosten als Versicherungsleistung umfasst (vgl. Franz/Frey in: BeckOK-VAG, Stand: 01.12.2023, § 146 Rn. 40). Da der Beitragsentlastungtarif den Aufbau eines Entlastungsbetrages aus den gezahlten Prämien zur späteren Beitragsminderung in anderen Tarifen vorsieht, handelt es sich um eine solche darüberhinausgehende Leistung, die in einem Zusammenhang mit den Kernleistungen der Krankenversicherung in Absatz 1 und Absatz 6 steht.
In dem vereinbarten Beitragsentlastungstarif ist auch das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen, auch wenn sich dies nicht – wie das Berufungsgericht angenommen hatte – aus § 206 Abs. 1 VVG ergibt. Diese Vorschrift gilt nur für die substitutive Krankenversicherung, die vorliegt, wenn sie ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (§ 195 Abs. 1 Satz 1 VVG). Der konkret zu beurteilende Beitragsentlastungstarif ist jedoch ein eigenständiger Tarif, dessen Qualifikation als substitutive Krankenversicherung nicht daraus hergeleitet werden kann, dass neben ihm auch Krankheitskostentarife mit substitutiven Charakter abgeschlossen sind. Bei der vom Beitragsentlastungstarif selbst vorgesehenen Leistung handelt es sich nicht um ein Äquivalent im Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz, den das gesetzliche Sozialversicherungssystem vorsieht. Die ordentliche Kündigung durch den Versicherer ist für diesen Beitragsentlastungstarif aber vertraglich ausgeschlossen, wozu der Krankenversicherer aufsichtsrechtlich (§ 147 VAG, § 146 Abs. 1 Nr. 3 VAG) verpflichtet ist, da der Tarif nach Art der Lebensversicherung, d.h. aufgrund biometrischer Rechnungsgrundlagen (vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 113), kalkuliert wird. So wird ausweislich der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Prämienanpassungsklausel der Beitragskalkulation eine Sterbetafel zugrunde gelegt.
Der BGH hat den Ausschluss der Kündigung durch den Versicherer den Versicherungsbedingungen im Wege der Auslegung entnommen. Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs erkennen, dass für diesen Tarif allein Abschnitt J BB-BEA ein ordentliches Kündigungsrecht einräumt. Zwar wird dort zunächst in Satz 1 das Kündigungsrecht ohne Nennung des Kündigenden geregelt, Satz 2 verdeutlicht jedoch, dass die Klausel ausschließlich den Versicherungsnehmer anspricht. Dass kein ordentliches Kündigungsrecht für den Versicherer besteht, wird dem Versicherungsnehmer zudem dadurch bestätigt, dass die Bedingungen auch weitere mögliche Beendigungstatbestände für die Versicherung regeln, ohne dass eine Kündigung durch den Versicherer vorgesehen ist.
Ist somit grundsätzlich der Anwendungsbereich von § 203 Abs. 2 VVG eröffnet, sieht der BGH keine anderen Gründe, warum dessen Anwendung ausgeschlossen sein könnte. Zwar liegen der Kalkulation des Beitragsentlastungstarifes nicht Versicherungsleistungen i.S.d. § 203 Abs. 2 VVG zugrunde, die in dieser Vorschrift als maßgebliche Rechnungsgrundlage neben den Sterbewahrscheinlichkeiten angesprochen werden. Gemäß § 15 Abs. 2 und 3 KVAV sind für den auslösenden Faktor Versicherungsleistungen die Grundkopfschäden maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 - IV ZR 117/02 Rn. 20 - BGHZ 159, 323, 331, zur Vorgängerregelung in § 14 KalV), dies sind nach § 6 Abs. 1 KVAV die über einen Zeitraum von zwölf Monaten auf einen Versicherten entfallenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen. Die in einem Geldbetrag zur Verrechnung auf die Beitragsschuld bestehende Leistung des Versicherers im Beitragsentlastungstarif gehört hierzu nicht (vgl. Boetius, RuS 2022, 248, 254). Dennoch ist nach Ansicht des BGH § 203 Abs. 2 VVG anzuwenden, da bereits die den Schwellenwert überschreitende Veränderung bei nur einer der genannten Rechnungsgrundlagen ausreicht, um eine Prämienüberprüfung auszulösen. So wirkt sich die Sterbewahrscheinlichkeit auf die Leistung im Beitragsentlastungstarif und damit auf die Kalkulation aus, weil die Lebensdauer die Leistungsdauer in diesem Tarif bestimmt (vgl. Boetius, RuS 2022, 248, 254). Nach Ansicht des BGH ergibt sich aus dem Gesetz nicht, dass eine Krankenversicherung beide dort genannten Rechnungsgrundlagen für ihre Kalkulation verwenden müsste.
Da die Beitragsanpassung nach der Beurteilung des BGH im konkreten Fall die Anforderungen des § 203 Abs. 2 VVG nicht erfüllte, kam es auf die Frage an, ob sie sich rechtswirksam auf die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Prämienanpassungsklausel stützen kann. Dies hat der BGH verneint, da die Klausel zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den in § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 4 VAG geregelten Voraussetzungen einer Prämienanpassung abweicht, somit gemäß § 208 Satz 1 VVG unwirksam ist. Dies ergab sich daraus, dass die Klausel als Voraussetzung einer Prämienanpassung die Einführung einer neuen Sterbetafel in der privaten Pflegepflichtversicherung vorsieht, was keinen Bezug zu der in § 203 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VVG vorausgesetzten Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit als für die Prämienkalkulation im Beitragsentlastungstarif maßgebliche Rechnungsgrundlage hat. Es wird in der Klausel auch keine Abweichung von mehr als 5% zwischen den tatsächlichen und den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten für diesen Tarif gefordert. Selbst wenn man den weiteren Wortlaut, dass die Sterbetafel „auf Grundlage des § 8b Teil 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegepflichtversicherung“ eingeführt werde, so verstehen könnte, dass die Prämienanpassungsvoraussetzungen des § 8b MB/PPV erforderlich sein sollen, wäre dies mit § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht zu vereinbaren. Dieser fordert nämlich eine Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage und verweist ausschließlich auf die Sterbewahrscheinlichkeit, die der Kalkulation in dem anzupassenden Tarif selbst zugrunde liegt. Die Anpassung eines Tarifs ist an den Anpassungsbedarf dieses konkreten Tarifes gekoppelt (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 - IV ZR 117/02 Rn. 18 - BGHZ 159, 323, 330, zu § 12b VAG a.F.). Verworfen hat der BGH dabei auch die Argumentation, auch eine Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit in einer anderen Versicherung (der Pflegepflichtversicherung des Versicherungsnehmers) erfülle die Voraussetzungen von § 203 Abs. 2 VVG. Insoweit genügt nicht, dass die Prämienanpassung von irgendeinem auslösenden Faktor abhängig gemacht wird.
Im Ergebnis stellt somit die in der Klausel vorgesehene Ermächtigung zu einer Beitragserhöhung, die nicht durch Entwicklungen in den diesem Tarif zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen sachlich gerechtfertigt ist, einen Nachteil für den Versicherungsnehmer dar, was nach § 208 Satz 1 VVG unzulässig ist. Regelungen, die von halbzwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, sind nach § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 253/20). An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Vorschrift des § 203 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 und 4 VAG, deren Voraussetzungen nach den Feststellungen des BGH nicht vorlagen, vom beklagten Versicherer auch nicht behauptet wurden. Insoweit legt § 203 Abs. 2 VVG verbindlich die Voraussetzungen fest, unter denen der Versicherer die Prämie neu festsetzen kann (vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 113).


C.
Kontext der Entscheidung
Die Zivilgerichte sind seit einigen Jahren in großem Umfang mit Klagen von Versicherungsnehmern gegen Beitragsanpassungen ihrer privaten Krankenversicherer befasst. Ziel dieser Klagen ist, einerseits die Zahlungspflicht für die Zukunft zu senken und andererseits in der Vergangenheit zu viel gezahlte Beiträge zurückzuerhalten. Hierzu ergangene Entscheidungen des BGH betrafen vornehmlich Fragen zu den Voraussetzungen für eine Anpassung gemäß den gesetzlichen Vorgaben. In seinen Urteilen vom 22.06.2022 (IV ZR 253/20) und vom 25.10.2023 (IV ZR 233/22) hatte der BGH bereits modifizierende Klauseln in § 8b MB/KK und MB/KT (Absenkung des Schwellenwertes des auslösenden Faktors „Versicherungsleistungen“ auf 5%) als wirksam beurteilt. Nunmehr ging es um die grundsätzlichere Frage, inwieweit eine weitere inhaltliche Modifizierung der Anpassungsvoraussetzungen zulässig ist, was der BGH verneint hat, da der Gesetzgeber mit § 203 VVG eine gemäß § 208 Satz 1 VVG halbzwingende Vorschrift geschaffen hat, von der nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Im Verhältnis zur großen Zahl der Beitragsanpassungsklagen dürfte die Entscheidung des BGH eher selten Relevanz haben. Nur in einem Teil von Krankenversicherungsverträgen sind überhaupt Beitragsentlastungstarife vereinbart. Zudem stützen sich viele Versicherer auch insoweit allein auf die gesetzlichen Voraussetzungen. Somit wird die Entscheidung des BGH nur Bedeutung für einzelne Versicherer haben, die hiervon abweichen und sich in der Vergangenheit auf eine Regelung in ihren AGB gestützt haben, die eine Prämienanpassung erlauben sollte unter anderen Voraussetzungen als in § 203 VVG i.V.m. § 155 VAG festgelegt. Diese Versicherer werden bei zukünftigen Beitragsanpassungen auch bei ihren Beitragsentlastungstarifen nur noch die gesetzlichen Vorschriften anwenden.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Der BGH hat die Beitragsanpassung auch als formell unwirksam angesehen. Mangels wirksamer Prämienanpassungsklausel richten sich die inhaltlichen Anforderungen an die erforderliche Begründung allein nach § 203 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 VVG und nicht nach den in der Klausel aufgeführten Voraussetzungen einer Prämienanpassung (a.A. OLG Köln, Urt. v. 27.10.2020 - 9 U 63/20 Rn. 60). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19 Rn. 26 - BGHZ 228, 56) Die im konkreten Fall gegebene Begründung, dass in der Pflegepflichtversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt wurde, enthält nicht die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderliche Angabe, dass bei einem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in diesem Tarif ein festgelegter Schwellenwert überschritten wurde.



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