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Anmerkung zu:BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 05.04.2022 - VI ZR 7/21
Autor:Felician Scheu, RA und FA für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum:15.09.2022
Quelle:juris Logo
Norm:§ 249 BGB
Fundstelle:jurisPR-VersR 9/2022 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Peter Schimikowski, RA
Zitiervorschlag:Scheu, jurisPR-VersR 9/2022 Anm. 1 Zitiervorschlag

Kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer bei Durchführung einer konkreten Teilreparatur im Rahmen der fiktiven Schadensregulierung



Leitsatz

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).



A.
Problemstellung
Der VI. Zivilsenat des BGH hatte zu entscheiden, ob der Geschädigte eines Verkehrsunfalls den Ersatz der im Rahmen einer Teilreparatur tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer vom Unfallgegner bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherer verlangen kann, wenn er den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz der von ihr für eine Teilreparatur gezahlten Umsatzsteuer in Anspruch.
Das Fahrzeug der Klägerin wurde im Juli 2019 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs war dem Grunde nach unstreitig. Ein von der Klägerin vorprozessual eingeholtes Schadensgutachten bezifferte die Nettoreparaturkosten auf 5.521,64 Euro, wobei die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ausweislich des Sachverständigengutachtens durch den Unfall nicht beeinflusst war. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Entsprechend erstattete die Beklagte auf dieser Grundlage die im Gutachten ausgewiesenen Nettoreparaturkosten.
Die Klägerin ließ sodann eine Teilreparatur durchführen, für die Kosten i.H.v. 4.454,63 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 846,38 Euro anfielen.
Das AG Nordhorn wies die auf Ersatz der geleisteten Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen und auf Erstattung insoweit angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage ab. Das LG Osnabrück wies die Berufung der Klägerin zurück, da eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vorläge. Die Klägerin ließ sich hiervon jedoch nicht abhalten und verfolgte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihre Zahlungsansprüche weiter.
Der BGH hat letztendlich im Wesentlichen die Vorinstanzen bestätigt und die Revision zurückgewiesen.


C.
Kontext der Entscheidung
Der vorliegende Fall spielt im Bereich der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen und setzt sich mit der Frage auseinander, welche Schadenspositionen vom Schädiger bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu erstatten sind.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2006 - VI ZR 249/05; BGH, Urt. v. 12.10.2021 - VI ZR 513/19 - NJW 2022, 543 Rn. 17). Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat also die freie Wahl, ob er den Schaden im Wege einer konkreten oder einer fiktiven Abrechnung geltend macht.
Nach allgemeiner Auffassung rechnet der Geschädigte seinen Schaden dann konkret ab, wenn er die zur Wiederherstellung tatsächlich angefallenen Kosten – meist unter Vorlage der Reparaturrechnung oder des Kaufvertrags über ein Ersatzfahrzeug – gegenüber dem Schädiger geltend macht. Eine fiktive Abrechnung liegt hingegen vor, wenn er den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, eines Kostenvoranschlags oder einer vergleichbaren Schätzungsgrundlage geltend macht, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welcher Form der Betrag für eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung tatsächlich verwendet wird. Der Geschädigte, der aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei und deshalb nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Schadensberechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengibt (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2021 - VI ZR 513/19).
Der Senat bekräftigt jedoch nochmal die eigentlich bekannte Rechtsprechung, wonach eine Vermengung von konkreter und fiktiver Abrechnung nicht möglich ist. Der Geschädigte muss sich somit für eine Art der Schadensregulierung entscheiden. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart herausgreift und somit „Rosinenpickerei“ betreibt. Zum anderen dient die strikte Trennung dazu, den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung zu tragen und deren innere Kohärenz sicherzustellen.
Der BGH betont in vorliegender Entscheidung aber nochmals, dass der Geschädigte, auch wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, später – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2021 - VI ZR 513/19).
Der BGH stellt in seiner Entscheidung eindeutig klar, dass aufgrund des Vermischungsverbots der Geschädigte den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen kann, sofern er sich für die fiktive Schadenregulierung entschieden hat. Dies gelte selbst dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen einer durchgeführten Teilreparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung sei demnach nicht zulässig. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer ist hingegen nicht zu ersetzen, wenn und soweit sie fiktiv bleibt. Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2021 - VI ZR 513/19).
Entscheidend für die Beantwortung der im Rechtsstreit aufgeworfenen Frage ist dem Senat nach, dass die Umsatzsteuer nicht nur dann fiktiv ist, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet. Der Geschädigte darf die tatsächlich erfolgte Restitutionsmaßnahme dann auch nicht teilweise – in Bezug auf die angefallene Umsatzsteuer – zum Gegenstand seiner im Übrigen fiktiven Abrechnung machen.
Zuletzt merkt der Senat an, dass dies auch im Falle einer Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gelte. Zwar kann die Teilreparatur des Fahrzeugs zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, neben dessen weiterer Nutzung durch den Geschädigten über einen Zeitraum von im Regelfall sechs Monaten, zur Voraussetzung für die Abrechenbarkeit von fiktiven Reparaturkosten werden, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand überschreiten (Stufe 2 des Vier-Stufen-Modells des BGH). Die fiktive Abrechnung wird in diesem Fall erst durch die umsatzsteuerpflichtige Teilreparatur ermöglicht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte, sich darüber hinaus, die jeweiligen Vorteile der beiden Abrechnungsarten zunutze machen darf, indem er diese miteinander kombiniert.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des BGH hält im Grunde keine wirklichen Überraschungen bereit, sondern bestätigt vielmehr die über die letzten Jahrzehnte entwickelten Grundsätze der Schadensabrechnung.
Der BGH macht in der Entscheidung nochmals in aller Deutlichkeit klar, dass sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls entweder für die konkrete Abrechnung oder aber für eine fiktive Abrechnung auf Gutachtensbasis entscheiden muss. Eine Vermengung beider Abrechnungsarten des finanziellen Vorteils wegen ist nicht zulässig. Dem Geschädigten erwachse hierdurch auch kein Nachteil, da er, wenn er seinen Schaden zunächst fiktiv abrechne, später noch immer zur konkreten Schadensabrechnung übergehen könne. Um weitere Unklarheiten auszuräumen, führt der Senat ferner aus, dass das Vermengungsverbot auch dann gilt, wenn eine Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit durchgeführt wird. Auch hier muss sich der Geschädigte für eine der beiden Abrechnungsarten entscheiden. Der Geschädigte, der seinen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann somit auch bei einer tatsächlich durchgeführten Teilreparatur die hierbei angefallene Umsatzsteuer nicht zusätzlich zu den im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten verlangen – dies gilt selbst dann, wenn diese Teilreparatur erforderlich ist, um die Voraussetzungen der fiktiven Abrechnung zu erfüllen.
Obgleich die Entscheidung letztlich nur nochmal das Vermengungsverbot betont, dürfte sie gleichwohl für alle in einem Schadenfalle involvierten Protagonisten für Klarheit sorgen. In der täglichen Praxis wurde dieses Verbot seitens der mandantenorientierten Anwaltschaft – gerade bei Teilreparaturen – oftmals ignoriert und entsprechende Kostenpositionen beim Haftpflichtversicherer geltend gemacht. Nachdem es auch in der Rechtsprechung einige Ausreißer gab, die in derlei Konstellationen die angefallene Umsatzsteuer für eine Teilreparatur zusprachen (OLG Hamm, Urt. v. 08.04.2016 - 11 U 171/14), kam es daher nicht selten vor, dass der Versicherer auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung bei durchgeführter Teilreparatur die Umsatzsteuer erstattete. Nachdem nunmehr vor allem auf der Seite der Versicherer diesbezüglich Klarheit herrschen dürfte, werden derartige Zahlungen fortan der Vergangenheit angehören.
Abschließen ist festzuhalten, dass die Entscheidung für die Praxis durchaus zu begrüßen ist, da sie eine klare Trennlinie zwischen den – in der Praxis so relevanten – Abrechnungsarten zieht und somit nochmals klarstellt, wann welche Schadenspositionen vom Versicherer zu regulieren sind und wann nicht.



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