- 30.07.2025
- Betriebs-Berater (BB)
Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis als maßgebliches Kriterium für die Annahme des Status als leitende Angestellte in eigenständigen Betrieben
Nach einer jüngeren Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG, Beschluss vom 9.12.2024 – 16 TaBV 93/24) herrscht in der betrieblichen Praxis aktuell erhebliche Unsicherheit über die rechtliche Einordnung von Personen mit betrieblicher Leitungsfunktion als leitende Angestellte. Dreh- und Angelpunkt ist die Auslegung des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG, insbesondere hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen eine umfassende selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis in einem eigenständigen Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG den Status als leitender Angestellter begründet, wobei die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis auf einen Betrieb – mit Ausnahme etwaiger Vertretungsfälle oder Springereinsätze – begrenzt ist. Das Hessische LAG sprach in dem konkreten Fall einer Filialdirektorin trotz umfassender Befugnisse zur selbstständigen Einstellung und Entlassung sämtlicher Arbeitnehmer eines eigenständigen Betriebs, den sie führte, nach einer Gewichtung der Arbeitnehmeranzahl des Betriebs gegenüber der Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens den Status einer leitenden Angestellten ab. Gegen diesen Beschluss wurde Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt. Der folgende Beitrag setzt sich kritisch mit der Entscheidung des Hessischen LAG auseinander und zeigt, warum Arbeitnehmer mit vollständiger Personalhoheit über sämtliche Mitarbeiter eines eigenständigen Betriebs regelmäßig als leitende Angestellte anzusehen sind, ohne dass die Anzahl der Mitarbeiter des Betriebs im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft des Unternehmens entscheidend ist.
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