• 12.05.2025
  • DER BETRIEB (DB), Rubrik Wirtschaftsrecht

Zum Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände als Werk der angewandten Kunst

Die Produktentwicklung verlangt von Herstellern insb. im Fall von Markenartikeln hohe Investitionen. Der Wettbewerb mit günstigen Nachahmerprodukten stellt vor diesem Hintergrund ein erhebliches wirtschaftliches Problem dar und unterstreicht die Wichtigkeit von gewerblichen Schutzrechten. Das Designrecht gewährt dem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform, allerdings auf 25 Jahre begrenzt. Schutz kann zudem das Urheberrecht bieten, welches von der Schaffung des Werkes an während der ganzen Lebensdauer des Schaffenden und 70 Jahre nach seinem Tod besteht. Der Urheber hat weitreichende Rechte, über die Nutzung und Verwertung seines Werkes zu bestimmen, und kann im Falle der Rechtsverletzung Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Allerdings sind die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk sehr hoch, insb. im Fall von Gebrauchsgegenständen, wie aktuell die Entscheidung des BGH bezüglich der Birkenstocksandalen zeigt. Das Urteil verdeutlicht die Unterschiede zum Designrecht und die Anforderungen an eine notwendige persönliche geistige Schöpfung.

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DER BETRIEB (DB), Rubrik Wirtschaftsrecht
Quelle: Fundstelle:
  • DB 2025, 1134-1135
Autoren:
  • Constantin Rehaag