- 12.03.2025
- Erbfolgebesteuerung (ErbBstg)
Generalvollmacht: Kann Nacherbenvermerk aufgrund postmortaler Vorsorgevollmacht für Vorerben gelöscht werden?
Das OLG Bremen hatte sich in seinem Beschluss vom 19.12.24 (3 W 26/24) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht des Erblassers nach dessen Ableben bis zum Eintritt des Nacherbfalls den Bevollmächtigten auch zur Vertretung des Nacherben legitimiert. Konkret stellte sich die Frage, ob ein Nacherbenvermerk aufgrund der postmortalen Vollmacht gelöscht werden kann. Das OLG Bremen ist der Ansicht, dass der Nacherbenvermerk – ohne Anhörung – zu löschen ist, da die Bevollmächtigten aufgrund der postmortalen Generalvollmacht auch für und gegen die Nacherben handeln könnten. Für die vollständige isolierte Löschung des Nacherbenvermerks sei zwar die Zustimmung aller Nacherben, auch etwaiger Ersatznacherben, erforderlich. Diese sei aber mit der Bewilligung durch die Generalbevollmächtigten im Namen der Nacherben gegeben. Die Entscheidung mag richtig sein, verursacht indes ein gewisses Unbehagen. Es stellt sich die Frage, ob die Erteilung der transmortalen Generalvollmacht und die damit einhergehende Möglichkeit, den Nacherbenvermerk zu löschen, mit der Schutzfunktion des Nacherbenvermerks und dem Sinn und Zweck der angeordneten Nacherbschaft vereinbar ist. Dies ist jedoch aufgrund der nach außen unbegrenzt erteilten Vollmacht allein eine Frage des Innenverhältnisses und der ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch die Bevollmächtigten. Wenn ein Erblasser Vor- und Nacherbfolge anordnet und daneben eine (transmortale) Generalvollmacht erteilt, wird er in den meisten Fällen nicht davon ausgehen, dass sein Bevollmächtigter imstande ist, den Nacherbenvermerk zur Löschung zu bringen. Daher sollte die Vollmacht entsprechend eingeschränkt werden.
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