- 12.08.2025
- Erbfolgebesteuerung (ErbBstg)
Vermögensverwaltung: Angloamerikanischer Trust: Keine Erbschaftsteuer auf intransparente Vermögensmasse
Ist ein anglo-amerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt beim Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben, wie das FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 10.10.24 (3 K 41/17, rkr.) klargestellt hat. In diesem Kontext wäre auch zu beachten, dass der BFH für ausländische Stiftungen folgende Grundsätze aufgestellt hat: Das Vermögen einer rechtlich selbstständigen und intransparenten Stiftung ist dem Stifter nicht mehr zuzurechnen. Ist einer solchen Stiftung vor dem Erbfall tatsächlich und rechtlich wirksam Vermögen zugeflossen, ist dieses nur noch der Stiftung zuzuordnen. Der Tod des Stifters ist insoweit erbschaftsteuerlich nicht von Belang (5.12.18, II R 9/15, BStBl II 20, 655, Rn. 21). Hat sich der Stifter jedoch umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer ausländischen Stiftung vorbehalten, so dass die Stiftung über das ihr übertragene Vermögen dem Stifter gegenüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen. Zwischenberechtigter einer ausländischen Stiftung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt, sei es in Gestalt dinglichen Rechts oder in Gestalt schuldrechtlicher Ansprüche (BFH 3.7.19, II R 6/16, BStBl II 20, 61, Rn. 35). Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG erstreckt sich auf Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz sowie aus den Erträgen. Für die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „Erwerb durch Zwischenberechtigte“ erfüllt ist, trägt die Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast (Feststellungslast), den Steuerpflichtigen trifft dabei aber nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese Grundsätze gelten auch für andere Vermögensmassen ausländischen Rechts einschließlich anglo-amerikanischer Trusts.
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