- 10.12.2025
- Erbfolgebesteuerung (ErbBstg)
Personengesellschaften: Zur Mitunternehmerstellung des durch einen Nießbrauch an einem Kommanditanteil Begünstigten
Die vorweggenommene Erbfolge von Unternehmensvermögen wirft regelmäßig die Frage auf, wie die Mitunternehmerstellung steuerlich einzuordnen ist. Insbesondere bei der Übertragung von Kommanditanteilen unter gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchs entsteht eine komplexe Abgrenzungsproblematik zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber. Mit einem Fokus auf die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG muss der Erwerber Mitunternehmer werden, um in den Genuss einer möglichen Begünstigung zu kommen. Andernfalls wäre die Übertragung von vornherein steuerpflichtig. Er hätte nun grundsätzlich die Einkünfte i. S. v. § 15 EStG zu versteuern. Sollte sich nun der Übertragende selbst Mitbestimmungsrechte und Erträge zurückbehalten wollen, ergibt sich eben die Problemkonstellation und Frage „Wer ist Mitunternehmer?“. Für eine Begünstigung ist zwingend, dass der Erwerber Mitunternehmer wird. Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Erwerber bereits an der Gesellschaft beteiligt ist und daher als Mitunternehmer anzusehen ist, da er mit den neu erworbenen Anteilen Mitunternehmer werden muss. Für die Praxis lässt sich festhalten, dass die Ausgestaltung eines Nießbrauchs eine stärkere Position des Erwerbers vorsehen sollte, um die Begünstigung nicht zu verlieren. Gleichzeitig sollten Überlegungen angestellt werden, ob ggf. zwei Übertragungen erfolgen sollen (eine mit und eine ohne Nießbrauch). Andernfalls wäre der Formwechsel in eine GmbH denkbar, der Rückbehalt eines Zwerganteils und der Erzielung von Einnahmen hieraus oder auch die mittelbare Kontrolle über eine Komplementär-GmbH denkbar. Diese Gestaltungsalternativen müssen aber in jedem Einzelfall im Detail beleuchtet werden.
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