- 14.10.2025
- Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (UVR)
Verschonung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer – aktuelle Zweifelsfälle
„Betriebsvermögen“ wird von der Erbschaft-/Schenkungsteuer in besonderer Weise ganz oder teilweise verschont. Zum begünstigungsfähigen „Betriebsvermögen“ gehören gem. § 13b Abs. 1 ErbStG nicht nur das „eigentliche“ Betriebsvermögen, sondern auch Beteiligungen an gewerblichen/freiberuflichen Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Mindestbeteiligung von 25 % sowie die „Wirtschaftsteile“ der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.
Aus „Vorsicht“ vor (verfassungswidriger) Ausnutzung der Verschonung sind äußerst komplizierte Verschonungsregelungen geschaffen worden, die selbst wieder anfällig sind. Die Verschonungen stehen unter ständiger Kritik. Unbeschadet davon müssen die Verschonungen gegenwärtig gewährt werden. Wie bei allen Steuererleichterungen sind die Verschonungsvorschriften im Zweifel restriktiv auszulegen und an evtl. erforderliche Nachweise hohe Anforderungen zu stellen.
Es liegt in der Natur von Steuererleichterungen, dass Steuerbürger die Gewährung der Verschonungen für Betriebsvermögen „um jeden Preis“ durchsetzen wollen (bis zum BFH), die Finanzämter entsprechend die Verschonungen nur unter engen Voraussetzungen gewähren.
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