- 11.09.2025
- Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht (UVR)
Bauverpflichtung der Veräußererseite als Voraussetzungen des sog. einheitlichen Erwerbsgegenstands bei der Grunderwerbsteuer
Bauverpflichtung der Veräußererseite als Voraussetzungen des sog. einheitlichen Erwerbsgegenstands bei der Grunderwerbsteuer
In der Praxis wird zum Teil allein deshalb auf das Vorliegen eines sogenannten einheitlichen Vertragswerks bzw. einheitlichen Erwerbsgegenstands geschlossen, weil der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei ist und deshalb feststeht, dass er (Mit-)Eigentümer des Grundstücks in einem nach Kaufvertragsabschluss zukünftig bebauten oder anderweitig veränderten Zustand werden wird. Nach dem Urteil des FG München v. 20.4.2022 soll allein die Zustimmung des Bauunternehmers, den ausverhandelten, aber noch nicht abgeschlossenen Werkvertrag mit dem Erwerber als (weiterem) Auftraggeber abzuschließen, für ein Zusammenwirken des zur Grundstücksübereignung verpflichteten Veräußerers mit dem zur Bebauung verpflichteten Bauunternehmer ausreichend sein. Dass dies mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht in Einklang steht, wird im diesem Beitrag dargelegt.
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