• 16.06.2025
  • Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)

Risikofrüherkennung und -management nach AktG und Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystem nach StaRUG

Der deutsche Gesetzgeber hat bereits im Jahr 1998 mit dem KonTraG in § 91 Abs. 2 AktG den Vorständen von Aktiengesellschaften auferlegt im Rahmen ihrer Bestandssicherungspflicht ein Früherkennungs- und Überwachungssystem einzurichten, mit dem im Idealfall bestandsgefährdende Entwicklungen vermieden bzw. abgewendet werden können. Mit dem FISG kam die ausdrückliche Verpflichtung des Vorstands in § 91 Abs. 3 AktG hinzu, für börsennotierte Unternehmen ein Risikomanagementsystem einzuführen. Mit dem SanInsFoG wurden die Geschäftsleiter aller haftungsbeschränkten Unternehmensträger (einschl. der AG) in § 1 StaRUG zudem verpflichtet, ein Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystem einzurichten.

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Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Quelle: Fundstelle:
  • ZIP 2025, 1313-1325
Autoren:
  • Bernhard Steffan
  • Janina Poppe