- 16.06.2025
- Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Risikofrüherkennung und -management nach AktG und Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystem nach StaRUG
Der deutsche Gesetzgeber hat bereits im Jahr 1998 mit dem KonTraG in § 91 Abs. 2 AktG den Vorständen von Aktiengesellschaften auferlegt im Rahmen ihrer Bestandssicherungspflicht ein Früherkennungs- und Überwachungssystem einzurichten, mit dem im Idealfall bestandsgefährdende Entwicklungen vermieden bzw. abgewendet werden können. Mit dem FISG kam die ausdrückliche Verpflichtung des Vorstands in § 91 Abs. 3 AktG hinzu, für börsennotierte Unternehmen ein Risikomanagementsystem einzuführen. Mit dem SanInsFoG wurden die Geschäftsleiter aller haftungsbeschränkten Unternehmensträger (einschl. der AG) in § 1 StaRUG zudem verpflichtet, ein Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystem einzurichten.
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